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20/03 SachwalterschaftNorm
SPG 1991 §46 Abs2Rechtssatz
Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine zwangsweise Verbringung gemäß § 9 Abs. 2 UbG iVm. § 46 Abs. 2 SPG 1991 ist dabei zufolge § 9 Abs. 3 UbG der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Es ist somit unter möglichster Schonung der betroffenen Person vorzugehen, und es sind die notwendigen Vorkehrungen zur Abwehr von Gefahren zu treffen. Was in diesem Sinne "notwendig" ist, muss an der jeweiligen Situation gemessen werden, sodass es erforderlich ist, dazu konkrete Feststellungen zu treffen (vgl. VwGH 18.5.2010, 2006/11/0086).Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine zwangsweise Verbringung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, UbG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 2, SPG 1991 ist dabei zufolge Paragraph 9, Absatz 3, UbG der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Es ist somit unter möglichster Schonung der betroffenen Person vorzugehen, und es sind die notwendigen Vorkehrungen zur Abwehr von Gefahren zu treffen. Was in diesem Sinne "notwendig" ist, muss an der jeweiligen Situation gemessen werden, sodass es erforderlich ist, dazu konkrete Feststellungen zu treffen vergleiche VwGH 18.5.2010, 2006/11/0086).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021110084.L01Im RIS seit
01.08.2022Zuletzt aktualisiert am
01.08.2022