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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4Rechtssatz
Durch die innerhalb der Frist nach § 31 Abs. 1 VStG erfolgte Übermittlung der fallbezogenen Erhebungsergebnisse, konkret der Zeugenaussagen der Unfallgegner des Revisionswerbers, welche klar den Beschuldigten als Unfalllenker des anderen am Unfall beteiligten Fahrzeuges bezeichneten, an den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschuldigten mit der Aufforderung zur Stellungnahme wurde eine taugliche Verfolgungshandlung iSd. § 32 Abs. 2 VStG vorgenommen (vgl. VwGH 19.4.1983, 1039/80; VwGH 25.1.2005, 2001/02/0154; VwGH 11.10.1995, 95/03/0201; VwGH 11.2.1987, 86/03/0204). Das VwG war daher fallbezogen berechtigt und auch gehalten, die Ergänzung des Tatbestandsmerkmals der Lenkereigenschaft vorzunehmen (vgl. z.B. VwGH 24.3.1993, 92/03/0033).Durch die innerhalb der Frist nach Paragraph 31, Absatz eins, VStG erfolgte Übermittlung der fallbezogenen Erhebungsergebnisse, konkret der Zeugenaussagen der Unfallgegner des Revisionswerbers, welche klar den Beschuldigten als Unfalllenker des anderen am Unfall beteiligten Fahrzeuges bezeichneten, an den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschuldigten mit der Aufforderung zur Stellungnahme wurde eine taugliche Verfolgungshandlung iSd. Paragraph 32, Absatz 2, VStG vorgenommen vergleiche VwGH 19.4.1983, 1039/80; VwGH 25.1.2005, 2001/02/0154; VwGH 11.10.1995, 95/03/0201; VwGH 11.2.1987, 86/03/0204). Das VwG war daher fallbezogen berechtigt und auch gehalten, die Ergänzung des Tatbestandsmerkmals der Lenkereigenschaft vorzunehmen vergleiche z.B. VwGH 24.3.1993, 92/03/0033).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021020241.L03Im RIS seit
09.08.2022Zuletzt aktualisiert am
09.08.2022