TE Vwgh Erkenntnis 2005/1/25 2001/02/0154

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Veröffentlicht am 25.01.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §11 Abs1;
VStG §44a Z1;
  1. StVO 1960 § 11 heute
  2. StVO 1960 § 11 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 11 gültig von 01.04.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2019
  4. StVO 1960 § 11 gültig von 01.07.2005 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 11 gültig von 01.07.1983 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 17. April 2001, Zl. UVS- 03/P/28/2441/1998/14, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (mitbeteiligte Partei: MM in Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit der am 19. Juli 1999 mündlich verkündete Bescheid hinsichtlich seines Spruchpunktes 1) behoben (= Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides) und das diesbezügliche Strafverfahren eingestellt wurde (= Spruchpunkt II, A des angefochtenen Bescheides), wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit der am 19. Juli 1999 mündlich verkündete Bescheid hinsichtlich seines Spruchpunktes 1) behoben (= Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides) und das diesbezügliche Strafverfahren eingestellt wurde (= Spruchpunkt römisch zwei, A des angefochtenen Bescheides), wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen (sohin hinsichtlich des Spruchpunktes II, B des angefochtenen Bescheides) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Im Übrigen (sohin hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei, B des angefochtenen Bescheides) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 30. März 1998 wurde die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dreier Übertretungen der StVO, und zwar nach § 11 Abs. 1, weil sie als Lenkerin eines Fahrzeuges den Fahrstreifen gewechselt habe, ohne sich überzeugt zu haben, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich gewesen sei (Spruchpunkt 1), nach § 4 Abs. 1 lit. a (Spruchpunkt 2) und nach § 4 Abs. 5 (Spruchpunkt 3), für schuldig befunden und hiefür bestraft. Dagegen erhob die Mitbeteiligte Berufung.Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 30. März 1998 wurde die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dreier Übertretungen der StVO, und zwar nach Paragraph 11, Absatz eins,, weil sie als Lenkerin eines Fahrzeuges den Fahrstreifen gewechselt habe, ohne sich überzeugt zu haben, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich gewesen sei (Spruchpunkt 1), nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, (Spruchpunkt 2) und nach Paragraph 4, Absatz 5, (Spruchpunkt 3), für schuldig befunden und hiefür bestraft. Dagegen erhob die Mitbeteiligte Berufung.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung verkündete die belangte Behörde am 19. Juli 1999 den Bescheid, womit dieser Berufung keine Folge gegeben wurde.

Mit Datum 17. April 2001 erließ die belangte Behörde (nunmehr schriftlich) einen Bescheid, dessen Spruchpunkt I dahingehend lautet, dass der am 19. Juli 1999 mündlich verkündete Bescheid insoweit gemäß § 52a Abs. 1 VStG behoben werde, als damit der Berufung gegen Punkt 1) des zitierten Straferkenntnisses keine Folge gegeben worden sei. Weiters enthält dieser schriftliche Berufungsbescheid in Spruchpunkt II unter A) den Ausspruch, dass der Berufung gegen Punkt 1) des Straferkenntnisses Folge gegeben, dieses insoweit behoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG eingestellt werde. Spruchpunkt II, B) enthält den Ausspruch, dass der Berufung gegen die Punkte 2) und 3) des Straferkenntnisses keine Folge gegeben werde. Mit Datum 17. April 2001 erließ die belangte Behörde (nunmehr schriftlich) einen Bescheid, dessen Spruchpunkt römisch eins dahingehend lautet, dass der am 19. Juli 1999 mündlich verkündete Bescheid insoweit gemäß Paragraph 52 a, Absatz eins, VStG behoben werde, als damit der Berufung gegen Punkt 1) des zitierten Straferkenntnisses keine Folge gegeben worden sei. Weiters enthält dieser schriftliche Berufungsbescheid in Spruchpunkt römisch zwei unter A) den Ausspruch, dass der Berufung gegen Punkt 1) des Straferkenntnisses Folge gegeben, dieses insoweit behoben und das Strafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt werde. Spruchpunkt römisch zwei, B) enthält den Ausspruch, dass der Berufung gegen die Punkte 2) und 3) des Straferkenntnisses keine Folge gegeben werde.

Gegen diesen (schriftlichen) Berufungsbescheid richtet sich die vorliegende, auf Art. 131 Abs. 1 Z. 2 B-VG gestützte Beschwerde des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen: Gegen diesen (schriftlichen) Berufungsbescheid richtet sich die vorliegende, auf Artikel 131, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gestützte Beschwerde des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Zu den Spruchpunkten I sowie II, A):Zu den Spruchpunkten römisch eins sowie römisch zwei, A):

Die Behebung des Spruchpunktes 1) des Straferkenntnisses (nach § 52a Abs. 1 VStG) und die diesbezügliche Einstellung des Strafverfahrens wurde im Wesentlichen damit begründet, dass insoweit Verfolgungsverjährung (gemäß § 32 Abs. 1 und 2 VStG) eingetreten sei, weil der Mitbeteiligten nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist vorgeworfen worden sei, sie habe den Fahrstreifen gewechselt, ohne sich davon überzeugt zu haben, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich gewesen sei; solches finde sich weder in der Anzeige (die der Mitbeteiligten am 4. März 1997 anlässlich ihrer Einvernahme vorgehalten worden sei), noch in der diesbezüglichen Niederschrift über die zeugenschaftliche Einvernahme der Unfallbeteiligten Maria B. am 15. Mai 1997. Damit verkennt die belangte Behörde die Rechtslage: Die Behebung des Spruchpunktes 1) des Straferkenntnisses (nach Paragraph 52 a, Absatz eins, VStG) und die diesbezügliche Einstellung des Strafverfahrens wurde im Wesentlichen damit begründet, dass insoweit Verfolgungsverjährung (gemäß Paragraph 32, Absatz eins und 2 VStG) eingetreten sei, weil der Mitbeteiligten nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist vorgeworfen worden sei, sie habe den Fahrstreifen gewechselt, ohne sich davon überzeugt zu haben, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich gewesen sei; solches finde sich weder in der Anzeige (die der Mitbeteiligten am 4. März 1997 anlässlich ihrer Einvernahme vorgehalten worden sei), noch in der diesbezüglichen Niederschrift über die zeugenschaftliche Einvernahme der Unfallbeteiligten Maria B. am 15. Mai 1997. Damit verkennt die belangte Behörde die Rechtslage:

Gemäß § 11 Abs. 1 StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges die Fahrtrichtung nur ändern oder den Fahrstreifen nur wechseln, nachdem er sich davon überzeugt hat, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist. Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges die Fahrtrichtung nur ändern oder den Fahrstreifen nur wechseln, nachdem er sich davon überzeugt hat, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist.

Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 22. Juni 1988, Zl. 87/03/0194) besteht das strafbare Verhalten nach dieser Bestimmung in der Unterlassung des Lenkers, sich davon zu überzeugen, dass die Änderung der Fahrtrichtung oder der Wechsel des Fahrstreifens ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist (wobei zum Tatbild nicht gehört, dass eine Gefährdung anderer Straßenbenützer erfolgt ist). Weiters liegt ein "Fahrstreifenwechsel" schon dann vor, wenn der Lenker zumindest teilweise auf einen anderen Fahrstreifen gerät (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 1996, Zl. 96/03/0016). Nach der hg. Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis vom 22. Juni 1988, Zl. 87/03/0194) besteht das strafbare Verhalten nach dieser Bestimmung in der Unterlassung des Lenkers, sich davon zu überzeugen, dass die Änderung der Fahrtrichtung oder der Wechsel des Fahrstreifens ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist (wobei zum Tatbild nicht gehört, dass eine Gefährdung anderer Straßenbenützer erfolgt ist). Weiters liegt ein "Fahrstreifenwechsel" schon dann vor, wenn der Lenker zumindest teilweise auf einen anderen Fahrstreifen gerät vergleiche das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 1996, Zl. 96/03/0016).

Schon aus der Zeugenaussage der Unfallbeteiligten B. vom 15. Mai 1997 ergibt sich, dass die von der belangten Behörde vermisste (rechtzeitige) Verfolgungshandlung vorliegt. Diese Aussage lautet (auszugsweise):

"Ich lenkte den Pkw ... im rechten Fahrstreifen des Rennweges Richtung stadtauswärts. Auf Höhe Wien 3., Rennweg gegenüber 35 verengte sich die Fahrbahn. Nach dem Reißverschlusssystem ließ ich einen Pkw vor mir einordnen und wollte anschließen. Die Beschuldigte (Anm.: die Mitbeteiligte) versuchte mich mit ihrem KKW ... zu überholen. Hiebei kam es zur Kollision zwischen dem von mir gelenkten und dem gegnerischen Kfz. Mein Pkw wurde auf der linken Seite von Höhe beim hinteren linken Kotflügel bis über die Hälfte der linken Seitentür eingedellt und der Lack zerkratzt." "Ich lenkte den Pkw ... im rechten Fahrstreifen des Rennweges Richtung stadtauswärts. Auf Höhe Wien 3., Rennweg gegenüber 35 verengte sich die Fahrbahn. Nach dem Reißverschlusssystem ließ ich einen Pkw vor mir einordnen und wollte anschließen. Die Beschuldigte Anmerkung, die Mitbeteiligte) versuchte mich mit ihrem KKW ... zu überholen. Hiebei kam es zur Kollision zwischen dem von mir gelenkten und dem gegnerischen Kfz. Mein Pkw wurde auf der linken Seite von Höhe beim hinteren linken Kotflügel bis über die Hälfte der linken Seitentür eingedellt und der Lack zerkratzt."

Da der Mitbeteiligten nicht unterstellt wurde, sie habe die Kollision "absichtlich" herbei geführt, so kann dieser, von der Zeugin dargestellte Sachverhalt aus dem Gesamtzusammenhang sinnvoll (vgl. zu einer diesbezüglichen Wertung einer Verfolgungshandlung das hg. Erkenntnis vom 12. Juni 1992, Zl. 92/18/0083) nur dahin verstanden werden, dass es die Mitbeteiligte unterlassen hat, sich vor dem Wechsel des Fahrstreifens davon zu überzeugen, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist. Die von der belangten Behörde als gegeben erachtete Verfolgungsverjährung liegt sohin nicht vor. Da der Mitbeteiligten nicht unterstellt wurde, sie habe die Kollision "absichtlich" herbei geführt, so kann dieser, von der Zeugin dargestellte Sachverhalt aus dem Gesamtzusammenhang sinnvoll vergleiche zu einer diesbezüglichen Wertung einer Verfolgungshandlung das hg. Erkenntnis vom 12. Juni 1992, Zl. 92/18/0083) nur dahin verstanden werden, dass es die Mitbeteiligte unterlassen hat, sich vor dem Wechsel des Fahrstreifens davon zu überzeugen, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist. Die von der belangten Behörde als gegeben erachtete Verfolgungsverjährung liegt sohin nicht vor.

Der angefochtene Bescheid ist daher in diesem Umfang mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, was insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zu seiner Aufhebung führt. Der angefochtene Bescheid ist daher in diesem Umfang mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, was insoweit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG zu seiner Aufhebung führt.

Zu Spruchpunkt II, B):Zu Spruchpunkt römisch zwei, B):

Der Beschwerdeführer bringt insoweit vor, es liege - da der mündlich verkündete Bescheid insoweit in Rechtskraft erwachsen sei - entschiedene Sache vor; die "neuerliche Entscheidung" sei sohin rechtswidrig.

Damit verkennt der Beschwerdeführer - worauf die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend verweist -, dass es sich bei diesem Ausspruch um die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides handelt (§ 67g Abs. 1 und 3 AVG). Damit verkennt der Beschwerdeführer - worauf die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend verweist -, dass es sich bei diesem Ausspruch um die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides handelt (Paragraph 67 g, Absatz eins und 3 AVG).

Die Beschwerde erweist sich daher in diesem Umfang als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Die Beschwerde erweist sich daher in diesem Umfang als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Wien, am 25. Jänner 2005

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001020154.X00

Im RIS seit

28.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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