TE Vfgh Beschluss 1991/6/17 B1017/90

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Veröffentlicht am 17.06.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gerichtsakt
B-VG Art144 Abs1 / Hausdurchsuchung
StGG Art9

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen zwei Hausdurchsuchungen einer Rechtsanwaltskanzlei in Vollziehung richterlicher Befehle mangels Zuständigkeit des VfGH zur Überprüfung von dem Gericht zurechenbaren Handlungen; keine Überschreitung des richterlichen Auftrages; Sicherungsbänder einer Computeranlage vom Begriff "Unterlage" mitumfaßt

Spruch

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund zu Handen der Finanzprokuratur die mit S 12.500,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Die vorliegende, auf Art144 Abs1 zweiter Satz B-VG gestützte Beschwerde wendet sich gegen zwei - am 7. August 1990 und am 8. August 1990 vorgenommene - Hausdurchsuchungen und macht die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unverletzlichkeit des Hausrechtes, auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Unverletzlichkeit des Eigentums, auf Freiheit der Erwerbstätigkeit, auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf ein gerichtliches Verfahren, auf ein "fair trial" sowie auf Datenschutz geltend.

Begründend wird dazu im wesentlichen ausgeführt, die eingeschrittenen Beamten hätten den gerichtlichen Auftrag überschritten; ihr Exzeß sei eine der Verwaltungsbehörde zuzurechnende, beim Verfassungsgerichtshof bekämpfbare Maßnahme. Sie seien aufgrund der beiden vorliegenden Hausdurchsuchungsbefehle keinesfalls ermächtigt gewesen, sämtliche Handakten und Urkunden-Akten zu durchsuchen bzw. das von ihm verwendete Computerprogramm mit sämtlichen Aktenstücken und Daten der Kanzlei zu einem bestimmten Stichtag mitzunehmen. Letzteres sei zur Vollziehung des gerichtlichen Auftrages nicht notwendig gewesen, weil man ohnehin alles zusätzlich in Handakten auf Papier geordnet ausgedruckt hätte. Dies sei auch im Hinblick auf §1 Datenschutzgesetz bedenklich, weil es damit der Behörde ermöglicht werde, sämtliche personenbezogenen Daten beliebig auszuwerten und für den eigenen Bedarf zu speichern, zumal eine Versiegelung hier unterblieben sei.

Die beiden Hausdurchsuchungen seien auch unter dem Blickwinkel zu betrachten, daß sich die Organe der belangten Behörde an die Beweismittel- und Beweisthemenverbote der §§152 Abs1 Z. 2 StPO und 9 Abs2 und 3 RAO hätten halten müssen, wobei in Entsprechung des Grundrechtes auf ein "fair trial" die gesamte einem Anwalt erteilte Information, solange der Anwalt der Beweisführung nicht zustimmt, geheim und unberücksichtigt bleiben müsse, zumal sich dieser Schutz wegen der leichten Umgehungsmöglichkeiten auch auf Handakten des Anwaltes, auf sein Kanzleipersonal, ja sogar auf dritte Personen, denen gegenüber der Anwalt möglicherweise unter Verstoß seiner Verschwiegenheitspflicht indiskret war, beziehe. Deshalb stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf kostenpflichtige Feststellung:

"Der Beschwerdeführer ist in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt dadurch, daß es am 8.8.1990 und am 9.8.1990 durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien in seinen Kanzleiräumlichkeiten (Adresse) zu einer Hausdurchsuchung aufgrund eines richterlichen Hausdurchsuchungsbefehles im Verfahren 25a Vr 7061/90 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6.8.1990 und vom 8.8.1990, welcher sich auf sämtliche Unterlagen, die einen Bezug zur Firma (Name, Adresse) und deren Geschäftstätigkeit sowie der für sie tätigen Personen eingegrenzt war, gekommen ist, wobei über den gerichtlichen Auftrage hinaus auch in alle anderen Akten, Aktenstücke und EDVdaten Einsicht genommen wurde, auf die sich der Hausdurchsuchungsbefehl nicht bezogen hat, und darüberhinaus STREAMER TAPES (Sicherungsbänder der Kanzleicomputerananlage), die einen Bestand von rund 90 % der aktuellen Daten der Kanzleischriftsätze etc. enthalten, beschlagnahmt wurden, und nicht versiegelt dem Gericht überbracht wurden, in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf

a)

Schutz und Unverletzlichkeit seines Hausrechts gemäß Art9 StGG, Art8 MRK und des Gesetzes vom 27.10.1862, RGBL. 88,

b)

Gleichheit nach Art23 StGG, Art7 Abs1 BVG, Art66 Abs1 und 2 sowie Art67 StV v St Germain und Art14 MRK

c)

die in den Art5 StGG und Art1 des 1 ZProtMRK verankerte Unverletzlichkeit seines Eigentums,

d)

die in Art6 Abs1 StGG verankerte Freiheit seiner Erwerbstätigkeit

e)

sein §1 des Gesetzes vom 27.10.1862 RGBL 87 und Art83 Abs2 B-VG sowie Art6 MRK garantierten Grundrecht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter,

f)

sein Recht auf ein gerichtliches Verfahren und eines fair trial nach Art6 MRK

g) sein Recht auf Datenschutz nach §1 DSG

verletzt worden."

2. Die durch die Finanzprokuratur vertretene Bundespolizeidirektion Wien als belangte Behörde legte den bezughabenden Verwaltungsakt vor. Sie erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Zurückweisung der Beschwerde beantragte.

3. Aufgrund des Parteienvorbringens, des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes sowie aufgrund des vom Verfassungsgerichtshof beigeschafften Strafaktes Zl. 25a Vr 7061/90 nimmt der Verfassungsgerichtshof folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt als gegeben an:

Das Landesgericht für Strafsachen Wien erließ am 6. August 1990 zu Zl. 25a Vr 7061/90 den folgenden Hausdurchsuchungsbefehl:

"In der Strafsache gegen (Name) und andere wegen §§12, 142, 144, 145 Abs1 Z1, Abs2 Z1, 105, 106 Abs1 Z1, 169, 83 Abs1, 84 Abs1, 125, 126 Abs1 Z7 StGB ergeht an das Sicherheitsbüro, Bundespolizeidirektion Wien, der Befehl, in der Wohnung und den sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten sowie in der Kanzlei von Rechtsanwalt (Name, Adresse) eine Hausdurchsuchung zum Zwecke der Auffindung und Beschlagnahme von Gegenständen, deren Besitz oder Besichtigung für das gegenständliche Strafverfahren von Bedeutung sein könnte, vorzunehmen. Es handelt sich dabei um folgende Gegenstände:

Sämtliche Unterlagen, die einen Bezug zur Firma (Name, Adresse) und deren Geschäftstätigkeit sowie den für sie tätigen Personen haben.

Bei der Amtshandlung ist entsprechend den Bestimmungen der §§139 ff StPO vorzugehen. Von der vorausgehenden Vernehmung des (Beschwerdeführers) war gem. §140 Abs2 StPO abzusehen. Ein Vertreter der Rechtsanwaltskammer für Wien ist der Hausdurchsuchung beizuziehen.

B e g r ü n d u n g :

Aus in diesem Verfahren sichergestellten Unterlagen ergibt sich, daß Rechtsanwalt (Name) seit längerem ständiger Vertreter der Fa. (Name) ist, die auf internationaler Ebene schwer einbringliche Geldforderungen in großem Stil aufkauft und dann versucht, diese unter Anwendung erpresserischer Methoden und Einschaltung von als Eintreibern beauftragten Personen einbringlich zu machen, wobei es auch zu teils versuchter, teils vollzogener Gewaltanwendung gegen Sachen und Personen gekommen ist. Sämtliche Agenden dieser Firma laufen nach Aussage eines in ihr Tätigen über RA (Name), sodaß Grund zur Annahme besteht, daß er auch über die Art der Geschäftstätigkeit dieser Firma im einzelnen Bescheid gewußt hat und in seiner Kanzlei und Wohnung Unterlagen aufliegen, die für diese strafgerichtliche Untersuchung von erheblicher Bedeutung sind.

Im übrigen gründet sich der Hausdurchsuchungsbefehl auf die §§139 ff StPO."

Aufgrund dieses Befehls führten am 7. August 1990 Kriminalbeamte der Bundespolizeidirektion Wien, Sicherheitsbüro, mit einem Sachverständigen des Bundesministerium für Inneres, EDVZ, sowie mit einem Vertreter der Rechtsanwaltskammer ua. in den Geschäftsräumlichkeiten des Beschwerdeführers eine Hausdurchsuchung durch. Im Zuge dessen wurden zwei Kartons mit Akten und Urkunden versiegelt übernommen und noch am selben Tag gegen 16.00 Uhr dem Gericht überbracht. Bei der gerichtlichen Öffnung im Beisein von zwei Beamten der belangten Behörde und einem Vertreter der Staatsanwaltschaft Wien wurde ein bestimmter - vermeintlich mitgenommener - Akt vermißt. Bei dieser Sichtung wies die zuständige Untersuchungsrichterin darauf hin, daß schon aufgrund des ersten Hausdurchsuchungsbefehles sämtliche in der Kanzlei Dris. S vorhandenen schriftlichen Unterlagen einschließlich des Computermaterials und eines allfälligen Safeinhalts auf einen Bezug zur Tätigkeit der gegenständlichen Firma und der für sie tätigen Personen zu prüfen gewesen wären (vgl. AV der zuständigen Untersuchungsrichterin vom 8. August 1990 im Akt

Zl. 25a Vr 7061/90, Bd. II., S 221 bis 225), weshalb am 8. August 1990 ein "zweiter" Hausdurchsuchungsbefehl erlassen wurde:

"In der Strafsache gegen (Name) und andere wegen §§12, 142, 144, 145 Abs1 Z1, Abs2 Z1, 105, 106 Abs1 Z1, 278 Abs1 StGB ergeht an das Sicherheitsbüro, Bundespolizeidirektion Wien, der Befehl, in der Kanzlei und den sonstigen zu dieser gehörigen Räumlichkeiten des Rechtsanwaltes (Name, Adresse) eine Hausdurchsuchung zum Zwecke der Auffindung und Beschlagnahme von Gegenständen, deren Besitz oder Besichtigung für das gegenständliche Strafverfahren von Bedeutung sein könnte, vorzunehmen. Es handelt sich dabei um folgende Gegenstände:

Sämtliche Unterlagen, die einen Bezug zur Fa. (Name, Adresse) und deren Geschäftstätigkeit sowie den für sie tätigen Personen haben, wobei auch die in allenfalls vorhandenen Tresors und sonstigen verschlossenen Behältnissen befindlichen Unterlagen daraufhin geprüft werden mögen.

Bei der Amtshandlung ist entsprechend den Bestimmungen der §§139 ff StPO vorzugehen. Von der vorausgehenden Vernehmung des (Name) war gem. 140 Abs2 StPO abzusehen. Ein Vertreter der Rechtsanwaltskammer für Wien ist der Hausdurchsuchung beizuziehen.

B e g r ü n d u n g :

Es besteht Grund zur Annahme, daß bei der am 7.8.1990 von Organen der Bundespolizeidirektion Wien in obiger Rechtsanwaltskanzlei durchgeführten Hausdurchsuchung aus noch zu klärenden Gründen nur Teile der dort befindlichen Unterlagen der obangeführten Art betreffend die Fa. (Name) sichergestellt werden konnten. Im übrigen stützt sich dieser Hausdurchsuchungsbefehl auf dieselben Gründe wie jener vom 6.8.1990.

Im übrigen gründet sich der Hausdurchsuchungsbefehl auf die §§139 ff StPO."

Noch am gleichen Tag nahmen Beamte der Bundespolizeidirektion Wien, Sicherheitsbüro, unter Zuziehung von Mitarbeitern der Wirtschaftspolizei und eines Vertreters der Rechtsanwaltskammer eine neuerliche Hausdurchsuchung in den Geschäftsräumlichkeiten vor, wobei alle Behältnisse geöffnet und alle Akten nach Zusammenhängen zur gegenständlichen Firma durchgesehen und ein versiegeltes Aktenkonvolut zusammengestellt wurde. Ebenso wurde das gesamte in der Kanzlei verwendete Computerprogramm auf sogenannte "Streamer-Sicherungstapes" überspielt und sichergestellt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Da dieses Beschwerdeverfahren am 1. Jänner 1991 beim Verfassungsgerichtshof anhängig war, ist es gemäß ArtIX Abs2 des BVG BGBl. 685/1988 nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.

2. Erfolgt eine Hausdurchsuchung und Beschlagnahme aufgrund eines richterlichen Befehls, so sind die Durchführungsmaßnahmen als Akte der Gerichtsbarkeit nicht vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpfbar. Selbst wenn bei Durchführung der gerichtlichen Anordnung eine Gesetzwidrigkeit unterläuft, bleibt die Hausdurchsuchung gleichwohl der Akt eines Gerichtes und deshalb der Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen (VfSlg. 10.291/1984, 11.098/1986, 11.783/1988). Angesichts des Vorliegens eines Gerichtsauftrages wäre die auf Art144 B-VG gegründete Beschwerde nur zulässig, wenn die in Durchführung des richterlichen Befehles amtshandelnden (Verwaltungs-)Organe ihre Ermächtigung überschritten hätten (zB VfSlg. 5012/1965, 7203/1973, 9269/1981).

Das Gericht hat im vorliegenden Fall beide Hausdurchsuchungen zum Zwecke der Auffindung und Beschlagnahme von Gegenständen, deren Besitz oder Besichtigung für das zugrundeliegende gerichtliche Strafverfahren von Bedeutung sein könnte, angeordnet. Die gesuchten Gegenstände wurden umschrieben als sämtliche Unterlagen, die einen Bezug zu einer bestimmten Firma und deren Geschäftstätigkeit sowie zu den für sie tätigen Personen haben. Der zweite Hausdurchsuchungsbefehl wurde noch insoweit erweitert, als auch die in allenfalls vorhandenen Tresoren und sonstigen verschlossenen Behältnissen befindlichen Unterlagen daraufhin geprüft werden mögen.

Der Beschwerdeführer wehrt sich im Kern einerseits gegen die Einsichtnahme in fast alle von ihm angelegten Akten speziell bei der zweiten Hausdurchsuchung und andererseits gegen die Sicherstellung von zwei "Streamer-Sicherungstapes" mit ca. 90 % des Datenmaterials der Kanzlei. Nach Wortlaut und Sinngehalt, wie er auch von der zuständigen Untersuchungsrichterin den Beamten der belangten Behörde erläutert wurde, waren die beiden richterlichen Befehle bewußt weit gefaßt. Das vom Beschwerdeführer bekämpfte Faktum der Einsichtnahme in fast alle Akten findet im eindeutigen Wortlaut beider Hausdurchsuchungsbefehle Deckung. Entgegen der in der Beschwerde geäußerten Auffassung, der richterliche Befehl habe nur dazu ermächtigt, nur ganz bestimmte, vom Beschwerdeführer selbst als für die strafgerichtliche Untersuchung relevant erachtete Akten dürften untersucht und gegebenenfalls beschlagnahmt werden, zielte die richterliche Ermächtigung auf eine umfassende Untersuchung aller in Betracht kommenden Gegenstände ab. Dies vor allem auch deshalb, weil anläßlich der ersten Hausdurchsuchung dem Gericht bekannte Unterlagen nicht aufgefunden bzw. beschlagnahmt werden konnten, sodaß das Gericht die Erlassung eines weiteren Hausdurchsuchungsbefehls für erforderlich hielt. Angesichts dieser Gegebenheiten ließ sich nur durch Durchsicht von vom Beschwerdeführer anderen Klienten als der maßgeblichen Firma ausdrücklich zugeordneten Akten feststellen, welche von ihnen einen Bezug zur betreffenden Firma hatten.

Dies gilt auch für die Sicherstellung der "Streamer-Sicherungstapes". Der Begriff der Unterlage bezieht sich nicht nur restriktiv auf alle schriftlichen Aufzeichnungen auf Papier, sondern allgemein auf alle Träger von Informationen. Schon allein im Hinblick auf die Verwendung der Computeranlage im laufenden Geschäftsbetrieb des Beschwerdeführers war es keinesfalls von vornherein auszuschließen, daß der "Besitz" oder die "Besichtigung" der sichergestellten "Streamer-Sicherungstapes" "für das gegenständliche Strafverfahren von Bedeutung sein könnte" (VfSlg. 8905/1980).

Der Bundespolizeidirektion Wien zuzurechnende Überschreitungen der richterlichen Befehle lägen aber nur dann vor, wenn die beschlagnahmten Unterlagen ganz offenkundig nicht von ihnen erfaßt wären (VfSlg. 6829/1972, 11.098/1986, 11.524/1987); davon kann aber aus den dargelegten Erwägungen nicht die Rede sein.

3. Da die Hausdurchsuchungen insgesamt dem auftraggebenden Gericht zuzurechnen sind und eine Überschreitung der richterlichen Hausdurchsuchungsbefehle nicht stattgefunden hat, gerichtliche Akte der Anfechtung vor dem Verfassungsgerichtshof aber nicht unterliegen, mußte die Beschwerde wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückgewiesen werden. Bei diesem Ergebnis kann es auf sich beruhen, ob der Beschwerdeführer seine Zustimmung zur Sicherstellung der "Streamer-Sicherungstapes" gegeben hat und ob eine Versiegelung derselben erfolgte.

4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG.

5. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z. 2 lita VerfGG ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, Hausrecht, Hausdurchsuchung, richterlicher Befehl, Beschlagnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B1017.1990

Dokumentnummer

JFT_10089383_90B01017_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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