RS Vwgh 2022/6/23 Ra 2021/04/0071

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8
VwRallg
WRG 1959 §34 Abs1
  1. WRG 1959 § 34 heute
  2. WRG 1959 § 34 gültig ab 19.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  3. WRG 1959 § 34 gültig von 27.07.2006 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 34 gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  5. WRG 1959 § 34 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  6. WRG 1959 § 34 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 34 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Die Zulässigkeit der Lockerung einer Anordnung nach § 34 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 richtet sich allein danach, ob der - im öffentlichen Interesse liegende - Schutz der Wasserversorgung eine solche gestattet. Dieser im öffentlichen Interesse zu gewährende Schutz ist vom Bestehen einer allenfalls zukommenden Parteistellung Dritter im Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 unabhängig (vgl. etwa VwGH 21.6.2007, 2005/07/0086, 0116, Pkt. I.2.2. und II.3.2., mwN). So besteht keine Verpflichtung der Wasserrechtsbehörde, eine Abwägung zwischen den öffentlichen und den damit kollidierenden privaten Interessen Dritter vorzunehmen, vielmehr ist lediglich die Tauglichkeit der vorgesehenen Schutzmaßnahmen im Hinblick auf die im § 34 Abs. 1 WRG 1959 festgelegten Schutzziele zu prüfen (vgl. VwGH 22.12.2011, 2009/07/0175, 0176, Pkt. II.3., mwN). Eine Zustimmung des betroffenen Grundeigentümers zur Festlegung eines Schutzgebietes ist nicht vorgesehen (vgl. VwGH 27.6.2019, Ra 2019/07/0054, Rn. 19, mwN). Daran vermag auch der Umstand, dass einem Schutzgebietsbelasteten ein Antragsrecht und im Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes ein Rechtsanspruch darauf zukommt, dass die Belastungen aufgehoben bzw. im Falle eines Teilerlöschens abgeändert oder eingeschränkt werden (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0042, Pkt. 2.3.), nichts zu ändern.Die Zulässigkeit der Lockerung einer Anordnung nach Paragraph 34, Absatz eins, letzter Satz WRG 1959 richtet sich allein danach, ob der - im öffentlichen Interesse liegende - Schutz der Wasserversorgung eine solche gestattet. Dieser im öffentlichen Interesse zu gewährende Schutz ist vom Bestehen einer allenfalls zukommenden Parteistellung Dritter im Verfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 unabhängig vergleiche etwa VwGH 21.6.2007, 2005/07/0086, 0116, Pkt. römisch eins.2.2. und römisch zwei.3.2., mwN). So besteht keine Verpflichtung der Wasserrechtsbehörde, eine Abwägung zwischen den öffentlichen und den damit kollidierenden privaten Interessen Dritter vorzunehmen, vielmehr ist lediglich die Tauglichkeit der vorgesehenen Schutzmaßnahmen im Hinblick auf die im Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 festgelegten Schutzziele zu prüfen vergleiche VwGH 22.12.2011, 2009/07/0175, 0176, Pkt. römisch zwei.3., mwN). Eine Zustimmung des betroffenen Grundeigentümers zur Festlegung eines Schutzgebietes ist nicht vorgesehen vergleiche VwGH 27.6.2019, Ra 2019/07/0054, Rn. 19, mwN). Daran vermag auch der Umstand, dass einem Schutzgebietsbelasteten ein Antragsrecht und im Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes ein Rechtsanspruch darauf zukommt, dass die Belastungen aufgehoben bzw. im Falle eines Teilerlöschens abgeändert oder eingeschränkt werden vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0042, Pkt. 2.3.), nichts zu ändern.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Wasserrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021040071.L04

Im RIS seit

25.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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