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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8Rechtssatz
Die Zulässigkeit der Lockerung einer Anordnung nach § 34 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 richtet sich allein danach, ob der - im öffentlichen Interesse liegende - Schutz der Wasserversorgung eine solche gestattet. Dieser im öffentlichen Interesse zu gewährende Schutz ist vom Bestehen einer allenfalls zukommenden Parteistellung Dritter im Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 unabhängig (vgl. etwa VwGH 21.6.2007, 2005/07/0086, 0116, Pkt. I.2.2. und II.3.2., mwN). So besteht keine Verpflichtung der Wasserrechtsbehörde, eine Abwägung zwischen den öffentlichen und den damit kollidierenden privaten Interessen Dritter vorzunehmen, vielmehr ist lediglich die Tauglichkeit der vorgesehenen Schutzmaßnahmen im Hinblick auf die im § 34 Abs. 1 WRG 1959 festgelegten Schutzziele zu prüfen (vgl. VwGH 22.12.2011, 2009/07/0175, 0176, Pkt. II.3., mwN). Eine Zustimmung des betroffenen Grundeigentümers zur Festlegung eines Schutzgebietes ist nicht vorgesehen (vgl. VwGH 27.6.2019, Ra 2019/07/0054, Rn. 19, mwN). Daran vermag auch der Umstand, dass einem Schutzgebietsbelasteten ein Antragsrecht und im Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes ein Rechtsanspruch darauf zukommt, dass die Belastungen aufgehoben bzw. im Falle eines Teilerlöschens abgeändert oder eingeschränkt werden (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0042, Pkt. 2.3.), nichts zu ändern.Die Zulässigkeit der Lockerung einer Anordnung nach Paragraph 34, Absatz eins, letzter Satz WRG 1959 richtet sich allein danach, ob der - im öffentlichen Interesse liegende - Schutz der Wasserversorgung eine solche gestattet. Dieser im öffentlichen Interesse zu gewährende Schutz ist vom Bestehen einer allenfalls zukommenden Parteistellung Dritter im Verfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 unabhängig vergleiche etwa VwGH 21.6.2007, 2005/07/0086, 0116, Pkt. römisch eins.2.2. und römisch zwei.3.2., mwN). So besteht keine Verpflichtung der Wasserrechtsbehörde, eine Abwägung zwischen den öffentlichen und den damit kollidierenden privaten Interessen Dritter vorzunehmen, vielmehr ist lediglich die Tauglichkeit der vorgesehenen Schutzmaßnahmen im Hinblick auf die im Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 festgelegten Schutzziele zu prüfen vergleiche VwGH 22.12.2011, 2009/07/0175, 0176, Pkt. römisch zwei.3., mwN). Eine Zustimmung des betroffenen Grundeigentümers zur Festlegung eines Schutzgebietes ist nicht vorgesehen vergleiche VwGH 27.6.2019, Ra 2019/07/0054, Rn. 19, mwN). Daran vermag auch der Umstand, dass einem Schutzgebietsbelasteten ein Antragsrecht und im Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes ein Rechtsanspruch darauf zukommt, dass die Belastungen aufgehoben bzw. im Falle eines Teilerlöschens abgeändert oder eingeschränkt werden vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0042, Pkt. 2.3.), nichts zu ändern.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 WasserrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021040071.L04Im RIS seit
25.08.2022Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022