RS Vwgh 2022/6/28 Ra 2022/13/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2022
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Ob der Teil der betroffenen Rechtsunterworfenen größer oder kleiner ist, ist für die Frage, ob Unbilligkeit vorliegt, nicht entscheidend (vgl. VwGH 9.10.1991, 90/13/0208).Ob der Teil der betroffenen Rechtsunterworfenen größer oder kleiner ist, ist für die Frage, ob Unbilligkeit vorliegt, nicht entscheidend vergleiche VwGH 9.10.1991, 90/13/0208).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022130016.L04

Im RIS seit

01.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten