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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallgRechtssatz
In seinem Erkenntnis vom 29. Mai 2008, 2007/07/0133, hat sich der VwGH - unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung - grundlegend mit der Frage beschäftigt, wann iSd. § 22 WRG 1959 ein dingliches und wann ein persönliches Wasserbenutzungsrecht vorliegt. Danach ist die dingliche Gebundenheit als Regelfall konzipiert, die Verleihung eines persönlichen Wasserbenutzungsrechtes hingegen als Ausnahme. Eine Beschränkung des Wasserbenutzungsrechtes auf die Person des Bewerbers soll nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich nur dann eingeräumt werden, wenn mangels eines festen Standortes ein Realrecht nicht geschaffen werden kann.In seinem Erkenntnis vom 29. Mai 2008, 2007/07/0133, hat sich der VwGH - unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung - grundlegend mit der Frage beschäftigt, wann iSd. Paragraph 22, WRG 1959 ein dingliches und wann ein persönliches Wasserbenutzungsrecht vorliegt. Danach ist die dingliche Gebundenheit als Regelfall konzipiert, die Verleihung eines persönlichen Wasserbenutzungsrechtes hingegen als Ausnahme. Eine Beschränkung des Wasserbenutzungsrechtes auf die Person des Bewerbers soll nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich nur dann eingeräumt werden, wenn mangels eines festen Standortes ein Realrecht nicht geschaffen werden kann.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021070010.J03Im RIS seit
25.08.2022Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022