RS Vwgh 2022/6/30 Ra 2021/21/0359

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2022
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19104000
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §5 Abs1
BFA-VG 2014 §16 Abs2 Z1
BFA-VG 2014 §16 Abs4
BFA-VG 2014 §17 Abs1 Z1
BFA-VG 2014 §22a Abs1
EURallg
FrPolG 2005 §61 Abs1 Z1
FrPolG 2005 §61 Abs2
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z3
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
32013R0604 Dublin-III Art28 Abs3
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Noch bevor die mit der ausdrücklichen Annahme des Überstellungsgesuchs zunächst in Gang gesetzte Überstellungs- und Haftfrist abgelaufen war, erließ das BFA einen Bescheid, mit dem der Asylfolgeantrag verbunden mit der Anordnung zur Außerlandesbringung des Fremden nach Rumänien zurückgewiesen wurde. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung kam gemäß § 16 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn sie wäre vom VwG gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 BFA-VG 2014 unter bestimmten, dort näher genannten Voraussetzungen binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss zuerkannt worden. Damit steht die Regelung des § 16 Abs. 4 BFA-VG 2014 im Zusammenhang. Danach war der Bescheid des BFA zwar durchsetzbar, mit der Durchführung der damit verbundenen Anordnung zur Außerlandesbringung war jedoch bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, nach Einbringung der Beschwerde bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage beim VwG, zuzuwarten. Die mit dem Bescheid erlassene Anordnung zur Außerlandesbringung war daher während des Laufs der Beschwerdefrist nicht durchführbar. Die sechswöchige Überstellungs- und Hafthöchstfrist hätte demnach erst mit dem Wegfall dieses Hindernisses begonnen und wäre nicht weiterhin ab dem Einlangen der Zustimmungserklärung Rumäniens zu berechnen gewesen.Noch bevor die mit der ausdrücklichen Annahme des Überstellungsgesuchs zunächst in Gang gesetzte Überstellungs- und Haftfrist abgelaufen war, erließ das BFA einen Bescheid, mit dem der Asylfolgeantrag verbunden mit der Anordnung zur Außerlandesbringung des Fremden nach Rumänien zurückgewiesen wurde. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung kam gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 2014 die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn sie wäre vom VwG gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG 2014 unter bestimmten, dort näher genannten Voraussetzungen binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss zuerkannt worden. Damit steht die Regelung des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG 2014 im Zusammenhang. Danach war der Bescheid des BFA zwar durchsetzbar, mit der Durchführung der damit verbundenen Anordnung zur Außerlandesbringung war jedoch bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, nach Einbringung der Beschwerde bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage beim VwG, zuzuwarten. Die mit dem Bescheid erlassene Anordnung zur Außerlandesbringung war daher während des Laufs der Beschwerdefrist nicht durchführbar. Die sechswöchige Überstellungs- und Hafthöchstfrist hätte demnach erst mit dem Wegfall dieses Hindernisses begonnen und wäre nicht weiterhin ab dem Einlangen der Zustimmungserklärung Rumäniens zu berechnen gewesen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021210359.L01

Im RIS seit

16.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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