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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §5 Abs1Rechtssatz
Noch bevor die mit der ausdrücklichen Annahme des Überstellungsgesuchs zunächst in Gang gesetzte Überstellungs- und Haftfrist abgelaufen war, erließ das BFA einen Bescheid, mit dem der Asylfolgeantrag verbunden mit der Anordnung zur Außerlandesbringung des Fremden nach Rumänien zurückgewiesen wurde. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung kam gemäß § 16 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn sie wäre vom VwG gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 BFA-VG 2014 unter bestimmten, dort näher genannten Voraussetzungen binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss zuerkannt worden. Damit steht die Regelung des § 16 Abs. 4 BFA-VG 2014 im Zusammenhang. Danach war der Bescheid des BFA zwar durchsetzbar, mit der Durchführung der damit verbundenen Anordnung zur Außerlandesbringung war jedoch bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, nach Einbringung der Beschwerde bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage beim VwG, zuzuwarten. Die mit dem Bescheid erlassene Anordnung zur Außerlandesbringung war daher während des Laufs der Beschwerdefrist nicht durchführbar. Die sechswöchige Überstellungs- und Hafthöchstfrist hätte demnach erst mit dem Wegfall dieses Hindernisses begonnen und wäre nicht weiterhin ab dem Einlangen der Zustimmungserklärung Rumäniens zu berechnen gewesen.Noch bevor die mit der ausdrücklichen Annahme des Überstellungsgesuchs zunächst in Gang gesetzte Überstellungs- und Haftfrist abgelaufen war, erließ das BFA einen Bescheid, mit dem der Asylfolgeantrag verbunden mit der Anordnung zur Außerlandesbringung des Fremden nach Rumänien zurückgewiesen wurde. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung kam gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 2014 die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn sie wäre vom VwG gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG 2014 unter bestimmten, dort näher genannten Voraussetzungen binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss zuerkannt worden. Damit steht die Regelung des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG 2014 im Zusammenhang. Danach war der Bescheid des BFA zwar durchsetzbar, mit der Durchführung der damit verbundenen Anordnung zur Außerlandesbringung war jedoch bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, nach Einbringung der Beschwerde bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage beim VwG, zuzuwarten. Die mit dem Bescheid erlassene Anordnung zur Außerlandesbringung war daher während des Laufs der Beschwerdefrist nicht durchführbar. Die sechswöchige Überstellungs- und Hafthöchstfrist hätte demnach erst mit dem Wegfall dieses Hindernisses begonnen und wäre nicht weiterhin ab dem Einlangen der Zustimmungserklärung Rumäniens zu berechnen gewesen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021210359.L01Im RIS seit
16.08.2022Zuletzt aktualisiert am
16.08.2022