Index
E3D E11306000Norm
AVG §41 Abs1Rechtssatz
§ 102 Abs. 2 WRG 1959 sieht vor, dass anerkannte Umweltorganisationen Beteiligtenstellung in einem wasserrechtlichen Verfahren genießen, wobei ihnen - wie die Materialien (vgl. Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Aarhus-Beteiligungsgesetz 2018, 270 BlgNR 26. GP) ausführen - die zur Wahrnehmung der Beteiligtenrechte erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen sind. Der Information der anerkannten Umweltorganisationen über das Verfahren dient die nach § 107 Abs. 1 WRG 1959 - weil eben noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen - vorgeschriebene Kundmachung der Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz AVG und darüber hinaus auf sonstige geeignete Weise (vgl. zu dieser "doppelten Kundmachung" etwa VwGH 28.2.2019, Ra 2018/07/0446). Sollte hingegen keine mündliche Verhandlung durchgeführt werden, so sind nach § 107 Abs. 1 vierter Satz WRG 1959 die anerkannten Umweltorganisationen durch eine Bereitstellung der in § 41 Abs. 1 AVG vorgesehenen Angaben auf einer für sie zugänglichen elektronischen Plattform über das Verfahren zu informieren. Dies führt im Allgemeinen zu einer dem Art. 6 Abs. 2 Aarhus-Konvention entsprechenden Information der anerkannten Umweltorganisationen, auch weil der Behörde mit der vorgeschriebenen zusätzlichen Kundmachung "auf sonstige geeignete Weise" eine Bedachtnahme auf die erforderliche Information der beteiligten Öffentlichkeit ermöglicht wird. Nur eine Kundmachung, die auch potenziell alle in Betracht kommenden Beteiligten erreicht, ist in diesem Sinn "geeignet".Paragraph 102, Absatz 2, WRG 1959 sieht vor, dass anerkannte Umweltorganisationen Beteiligtenstellung in einem wasserrechtlichen Verfahren genießen, wobei ihnen - wie die Materialien vergleiche Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Aarhus-Beteiligungsgesetz 2018, 270 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode ausführen - die zur Wahrnehmung der Beteiligtenrechte erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen sind. Der Information der anerkannten Umweltorganisationen über das Verfahren dient die nach Paragraph 107, Absatz eins, WRG 1959 - weil eben noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen - vorgeschriebene Kundmachung der Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz AVG und darüber hinaus auf sonstige geeignete Weise vergleiche zu dieser "doppelten Kundmachung" etwa VwGH 28.2.2019, Ra 2018/07/0446). Sollte hingegen keine mündliche Verhandlung durchgeführt werden, so sind nach Paragraph 107, Absatz eins, vierter Satz WRG 1959 die anerkannten Umweltorganisationen durch eine Bereitstellung der in Paragraph 41, Absatz eins, AVG vorgesehenen Angaben auf einer für sie zugänglichen elektronischen Plattform über das Verfahren zu informieren. Dies führt im Allgemeinen zu einer dem Artikel 6, Absatz 2, Aarhus-Konvention entsprechenden Information der anerkannten Umweltorganisationen, auch weil der Behörde mit der vorgeschriebenen zusätzlichen Kundmachung "auf sonstige geeignete Weise" eine Bedachtnahme auf die erforderliche Information der beteiligten Öffentlichkeit ermöglicht wird. Nur eine Kundmachung, die auch potenziell alle in Betracht kommenden Beteiligten erreicht, ist in diesem Sinn "geeignet".
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019070116.L14Im RIS seit
25.08.2022Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022