RS Vwgh 2022/6/30 Ra 2019/07/0116

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §19 Abs7
VwGG §42 Abs1
VwGVG 2014 §7 Abs4
VwRallg
WRG 1959 §102 Abs5
WRG 1959 §107 Abs3
ZustG §7
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 107 heute
  2. WRG 1959 § 107 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 107 gültig von 11.08.2001 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  4. WRG 1959 § 107 gültig von 01.01.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 107 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 107 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. ZustG § 7 heute
  2. ZustG § 7 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 7 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 7 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 7 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Es wurde zwar der Umweltverband nicht ausdrücklich in der Zustellverfügung genannt, es wurde jedoch - ohne zwischen den gemeinsam ausgefertigten Bescheiden zu unterscheiden - die Übermittlung an die "Plattform gemäß § 107 Abs. 3 WRG 1959" verfügt. Dies ist nach dem Sinn und Zweck dieser Zustellregelung der Zustellung an sämtliche zur Beschwerde nach § 102 Abs. 5 WRG 1959 berechtigte Umweltorganisationen zu verstehen, also alle nach § 19 Abs. 7 UVPG 2000 anerkannten Umweltorganisationen, deren örtliche Anerkennung das betreffende Vorhaben umfasst. Somit wurde die Zustellung (auch) an den Umweltverband im Wege der Bereitstellung auf der Plattform nach § 107 Abs. 3 WRG 1959 verfügt, wenn auch im Umfang der naturschutzrechtlichen Bewilligung ohne gesetzliche Grundlage. Der Heilung der insoweit mangelhaften Zustellung steht daher nicht im Wege, dass der Umweltverband nicht namentlich in der Zustellverfügung genannt wurde. Entscheidend ist damit ausschließlich, ob (und wann) die Erledigung dem Umweltverband tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung eines Bescheides nach dem Tir. NatSchG 2005 ist durch Bereitstellung auf einer Plattform nach § 107 Abs. 3 WRG 1959 nicht zulässig. Die Annahme einer Heilung nach § 7 ZustG und damit einer dennoch wirksamen Zustellung ist aber damit begründet, dass der Umweltverband rechtzeitig tatsächlich auf den Bescheid, der auch nach der Zustellverfügung der Behörde für ihn bestimmt war, zugegriffen hat. Dies steht auch im Einklang damit, dass er die Beschwerdefrist (auch) für den naturschutzrechtlichen Bescheid nicht etwa deshalb versäumt hat, weil er mit der Zustellung auf einem bestimmten Weg nicht gerechnet hätte, sondern allein aufgrund eines Irrtums bei der Fristberechnung.Es wurde zwar der Umweltverband nicht ausdrücklich in der Zustellverfügung genannt, es wurde jedoch - ohne zwischen den gemeinsam ausgefertigten Bescheiden zu unterscheiden - die Übermittlung an die "Plattform gemäß Paragraph 107, Absatz 3, WRG 1959" verfügt. Dies ist nach dem Sinn und Zweck dieser Zustellregelung der Zustellung an sämtliche zur Beschwerde nach Paragraph 102, Absatz 5, WRG 1959 berechtigte Umweltorganisationen zu verstehen, also alle nach Paragraph 19, Absatz 7, UVPG 2000 anerkannten Umweltorganisationen, deren örtliche Anerkennung das betreffende Vorhaben umfasst. Somit wurde die Zustellung (auch) an den Umweltverband im Wege der Bereitstellung auf der Plattform nach Paragraph 107, Absatz 3, WRG 1959 verfügt, wenn auch im Umfang der naturschutzrechtlichen Bewilligung ohne gesetzliche Grundlage. Der Heilung der insoweit mangelhaften Zustellung steht daher nicht im Wege, dass der Umweltverband nicht namentlich in der Zustellverfügung genannt wurde. Entscheidend ist damit ausschließlich, ob (und wann) die Erledigung dem Umweltverband tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung eines Bescheides nach dem Tir. NatSchG 2005 ist durch Bereitstellung auf einer Plattform nach Paragraph 107, Absatz 3, WRG 1959 nicht zulässig. Die Annahme einer Heilung nach Paragraph 7, ZustG und damit einer dennoch wirksamen Zustellung ist aber damit begründet, dass der Umweltverband rechtzeitig tatsächlich auf den Bescheid, der auch nach der Zustellverfügung der Behörde für ihn bestimmt war, zugegriffen hat. Dies steht auch im Einklang damit, dass er die Beschwerdefrist (auch) für den naturschutzrechtlichen Bescheid nicht etwa deshalb versäumt hat, weil er mit der Zustellung auf einem bestimmten Weg nicht gerechnet hätte, sondern allein aufgrund eines Irrtums bei der Fristberechnung.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019070116.L19

Im RIS seit

25.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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