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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
UVPG 2000 §19 Abs7Rechtssatz
Es wurde zwar der Umweltverband nicht ausdrücklich in der Zustellverfügung genannt, es wurde jedoch - ohne zwischen den gemeinsam ausgefertigten Bescheiden zu unterscheiden - die Übermittlung an die "Plattform gemäß § 107 Abs. 3 WRG 1959" verfügt. Dies ist nach dem Sinn und Zweck dieser Zustellregelung der Zustellung an sämtliche zur Beschwerde nach § 102 Abs. 5 WRG 1959 berechtigte Umweltorganisationen zu verstehen, also alle nach § 19 Abs. 7 UVPG 2000 anerkannten Umweltorganisationen, deren örtliche Anerkennung das betreffende Vorhaben umfasst. Somit wurde die Zustellung (auch) an den Umweltverband im Wege der Bereitstellung auf der Plattform nach § 107 Abs. 3 WRG 1959 verfügt, wenn auch im Umfang der naturschutzrechtlichen Bewilligung ohne gesetzliche Grundlage. Der Heilung der insoweit mangelhaften Zustellung steht daher nicht im Wege, dass der Umweltverband nicht namentlich in der Zustellverfügung genannt wurde. Entscheidend ist damit ausschließlich, ob (und wann) die Erledigung dem Umweltverband tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung eines Bescheides nach dem Tir. NatSchG 2005 ist durch Bereitstellung auf einer Plattform nach § 107 Abs. 3 WRG 1959 nicht zulässig. Die Annahme einer Heilung nach § 7 ZustG und damit einer dennoch wirksamen Zustellung ist aber damit begründet, dass der Umweltverband rechtzeitig tatsächlich auf den Bescheid, der auch nach der Zustellverfügung der Behörde für ihn bestimmt war, zugegriffen hat. Dies steht auch im Einklang damit, dass er die Beschwerdefrist (auch) für den naturschutzrechtlichen Bescheid nicht etwa deshalb versäumt hat, weil er mit der Zustellung auf einem bestimmten Weg nicht gerechnet hätte, sondern allein aufgrund eines Irrtums bei der Fristberechnung.Es wurde zwar der Umweltverband nicht ausdrücklich in der Zustellverfügung genannt, es wurde jedoch - ohne zwischen den gemeinsam ausgefertigten Bescheiden zu unterscheiden - die Übermittlung an die "Plattform gemäß Paragraph 107, Absatz 3, WRG 1959" verfügt. Dies ist nach dem Sinn und Zweck dieser Zustellregelung der Zustellung an sämtliche zur Beschwerde nach Paragraph 102, Absatz 5, WRG 1959 berechtigte Umweltorganisationen zu verstehen, also alle nach Paragraph 19, Absatz 7, UVPG 2000 anerkannten Umweltorganisationen, deren örtliche Anerkennung das betreffende Vorhaben umfasst. Somit wurde die Zustellung (auch) an den Umweltverband im Wege der Bereitstellung auf der Plattform nach Paragraph 107, Absatz 3, WRG 1959 verfügt, wenn auch im Umfang der naturschutzrechtlichen Bewilligung ohne gesetzliche Grundlage. Der Heilung der insoweit mangelhaften Zustellung steht daher nicht im Wege, dass der Umweltverband nicht namentlich in der Zustellverfügung genannt wurde. Entscheidend ist damit ausschließlich, ob (und wann) die Erledigung dem Umweltverband tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung eines Bescheides nach dem Tir. NatSchG 2005 ist durch Bereitstellung auf einer Plattform nach Paragraph 107, Absatz 3, WRG 1959 nicht zulässig. Die Annahme einer Heilung nach Paragraph 7, ZustG und damit einer dennoch wirksamen Zustellung ist aber damit begründet, dass der Umweltverband rechtzeitig tatsächlich auf den Bescheid, der auch nach der Zustellverfügung der Behörde für ihn bestimmt war, zugegriffen hat. Dies steht auch im Einklang damit, dass er die Beschwerdefrist (auch) für den naturschutzrechtlichen Bescheid nicht etwa deshalb versäumt hat, weil er mit der Zustellung auf einem bestimmten Weg nicht gerechnet hätte, sondern allein aufgrund eines Irrtums bei der Fristberechnung.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019070116.L19Im RIS seit
25.08.2022Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022