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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §22Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/17/0067 E 28. Juni 2016 RS 3Stammrechtssatz
Nach der hg Judikatur ist die Nichteinhaltung von Zustellvorschriften immer dann unschädlich, wenn der Zweck der Zustellung trotz aufgetretener Zustellmängel, mögen sie auch in einer Verletzung des Gesetzes begründet sein, auf welchem Weg auch immer, erreicht worden ist (vgl Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, § 7 ZustG Rz 5, vgl auch Raschauer/Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht2, § 7 Rz 2). In diesem Sinne ist auch eine formfehlerhafte Zustellung - wie hier: die fehlerhafte Nichtanordnung der eigenhändigen Zustellung - grundsätzlich einer Heilung zugänglich (vgl die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 zu § 7 ZustG, Pkt 1., insbesondere E 4, zitierte hg Judikatur, weiters Hengstschläger/Leeb, AVG § 22 Rz 4, vgl auch Raschauer/Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht2, § 7 Rz 3f, sowie VwGH vom 18. Oktober 1989, 87/09/0071).Nach der hg Judikatur ist die Nichteinhaltung von Zustellvorschriften immer dann unschädlich, wenn der Zweck der Zustellung trotz aufgetretener Zustellmängel, mögen sie auch in einer Verletzung des Gesetzes begründet sein, auf welchem Weg auch immer, erreicht worden ist vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, Paragraph 7, ZustG Rz 5, vergleiche auch Raschauer/Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht2, Paragraph 7, Rz 2). In diesem Sinne ist auch eine formfehlerhafte Zustellung - wie hier: die fehlerhafte Nichtanordnung der eigenhändigen Zustellung - grundsätzlich einer Heilung zugänglich vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 zu Paragraph 7, ZustG, Pkt 1., insbesondere E 4, zitierte hg Judikatur, weiters Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 22, Rz 4, vergleiche auch Raschauer/Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht2, Paragraph 7, Rz 3f, sowie VwGH vom 18. Oktober 1989, 87/09/0071).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019070116.L12Im RIS seit
25.08.2022Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022