TE Vwgh Beschluss 1993/12/15 93/03/0147

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Veröffentlicht am 15.12.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
92 Luftverkehr;

Norm

LuftfahrtG 1958 §107;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §24 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, in der Beschwerdesache der Marktgemeinde K, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 4. Mai 1993, Zl. 42.121/9-8/93, betreffend eine Beförderungsbewilligung (§ 107 LFG), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit Verfügung vom 5. Juli 1993 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, eine weitere Ausfertigung der (zweifach eingebrachten) Beschwerde für die mitbeteiligte Partei beizubringen (§ 24 Abs. 1 VwGG).

Die Beschwerdeführerin legte daraufhin als weitere Ausfertigung der Beschwerde lediglich einen nicht unterfertigten Schriftsatz der Beschwerde vor.

Gemäß § 34 Abs. 2 VwGG sind Beschwerden, bei denen die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Abberaumung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung.

Auch die Nichtbefolgung des Auftrages zur Vorlage der erforderlichen Zahl von Ausfertigungen der Beschwerde zieht diese Rechtsfolge nach sich.

Im Beschwerdefall wäre die Beschwerde gemäß § 24 Abs. 1 VwGG in dreifacher Ausfertigung einzubringen gewesen (je eine Ausfertigung für die belangte Behörde, für die mitbeteiligte Partei und für den Akt des Gerichtshofes). Da der von der Beschwerdeführerin vorgelegte, nicht unterschriebene Schriftsatz der Beschwerde nicht als Ausfertigung im Sinne des § 24 Abs. 1 VwGG anzusehen ist, ist sie dem ihr erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen (vgl. den hg. Beschluß vom 27. Mai 1986, Zl. 86/03/0087).

Die Beschwerde gilt somit gemäß § 34 Abs. 2

zweiter Satz VwGG als zurückgezogen, das Verfahren war gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Im Hinblick auf diesen Beschluß erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den zu Zl. AW 93/03/0020 protokollierten Antrag der Beschwerdeführerin, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993030147.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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