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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §167 Abs2 idF 2013/I/015Rechtssatz
Wie die Erläuterungen zum 2. ErwSchG 2017 (ErlRV 1461 BlgNR 25. GP 29) klarstellen, kann eine "wichtige" Angelegenheit iSd § 250 Abs. 3 ABGB insbesondere dann vorliegen, wenn sie eine der in § 167 Abs. 2 ABGB genannten Angelegenheiten ist. Die Aufzählung in § 167 Abs. 2 ABGB idF des KindNamRÄG 2013 ist nach der Rechtsprechung des OGH taxativ (vgl. RIS-Justiz RS0048133, OGH 22.4.2014, 7 Ob 42/14y, mwN). § 167 Abs. 2 ABGB idF des KindNamRÄG 2013, BGBl. I Nr. 15, nennt unter anderem "den Erwerb einer Staatsangehörigkeit oder den Verzicht auf eine solche". In den Erläuterungen verweist der Gesetzgeber auf § 167 Abs. 2 ABGB und nennt somit als ein Beispiel einer "wichtigen" Angelegenheit nach § 250 Abs. 3 ABGB den in der erstgenannten Bestimmung angeführten Erwerb einer Staatsangehörigkeit.Wie die Erläuterungen zum 2. ErwSchG 2017 (ErlRV 1461 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 29) klarstellen, kann eine "wichtige" Angelegenheit iSd Paragraph 250, Absatz 3, ABGB insbesondere dann vorliegen, wenn sie eine der in Paragraph 167, Absatz 2, ABGB genannten Angelegenheiten ist. Die Aufzählung in Paragraph 167, Absatz 2, ABGB in der Fassung des KindNamRÄG 2013 ist nach der Rechtsprechung des OGH taxativ vergleiche RIS-Justiz RS0048133, OGH 22.4.2014, 7 Ob 42/14y, mwN). Paragraph 167, Absatz 2, ABGB in der Fassung des KindNamRÄG 2013, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 15, nennt unter anderem "den Erwerb einer Staatsangehörigkeit oder den Verzicht auf eine solche". In den Erläuterungen verweist der Gesetzgeber auf Paragraph 167, Absatz 2, ABGB und nennt somit als ein Beispiel einer "wichtigen" Angelegenheit nach Paragraph 250, Absatz 3, ABGB den in der erstgenannten Bestimmung angeführten Erwerb einer Staatsangehörigkeit.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022010014.J05Im RIS seit
02.12.2022Zuletzt aktualisiert am
14.12.2022