RS Vwgh 2022/10/19 Ra 2020/15/0063

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.2022
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Rechtssatz

Gemäß § 85 Abs. 1 zweiter Satz EStG 1988 haben öffentliche Kassen bei Auszahlung des Arbeitslohnes die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers im Sinne des EStG. Öffentliche Kassen sind jene der Gebietskörperschaften. Durch die Sondervorschrift des § 85 Abs. 1 zweiter Satz EStG 1988 wird ihnen steuerrechtlich Rechtssubjektivität als Arbeitgeber verliehen; in diesem Umfang treten sie an die Stelle der Gebietskörperschaft, für die sie tätig werden (vgl. VwGH 13.9.2006, 2002/13/0228, mwN; vgl. zu Revisionen des Amtes einer Landesregierung VwGH 28.5.2019, Ra 2018/15/0036; und 7.9.2021, Ra 2020/15/0062).Gemäß Paragraph 85, Absatz eins, zweiter Satz EStG 1988 haben öffentliche Kassen bei Auszahlung des Arbeitslohnes die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers im Sinne des EStG. Öffentliche Kassen sind jene der Gebietskörperschaften. Durch die Sondervorschrift des Paragraph 85, Absatz eins, zweiter Satz EStG 1988 wird ihnen steuerrechtlich Rechtssubjektivität als Arbeitgeber verliehen; in diesem Umfang treten sie an die Stelle der Gebietskörperschaft, für die sie tätig werden vergleiche VwGH 13.9.2006, 2002/13/0228, mwN; vergleiche zu Revisionen des Amtes einer Landesregierung VwGH 28.5.2019, Ra 2018/15/0036; und 7.9.2021, Ra 2020/15/0062).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020150063.L01

Im RIS seit

21.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten