Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragRechtssatz
Gemäß § 85 Abs. 1 zweiter Satz EStG 1988 haben öffentliche Kassen bei Auszahlung des Arbeitslohnes die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers im Sinne des EStG. Öffentliche Kassen sind jene der Gebietskörperschaften. Durch die Sondervorschrift des § 85 Abs. 1 zweiter Satz EStG 1988 wird ihnen steuerrechtlich Rechtssubjektivität als Arbeitgeber verliehen; in diesem Umfang treten sie an die Stelle der Gebietskörperschaft, für die sie tätig werden (vgl. VwGH 13.9.2006, 2002/13/0228, mwN; vgl. zu Revisionen des Amtes einer Landesregierung VwGH 28.5.2019, Ra 2018/15/0036; und 7.9.2021, Ra 2020/15/0062).Gemäß Paragraph 85, Absatz eins, zweiter Satz EStG 1988 haben öffentliche Kassen bei Auszahlung des Arbeitslohnes die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers im Sinne des EStG. Öffentliche Kassen sind jene der Gebietskörperschaften. Durch die Sondervorschrift des Paragraph 85, Absatz eins, zweiter Satz EStG 1988 wird ihnen steuerrechtlich Rechtssubjektivität als Arbeitgeber verliehen; in diesem Umfang treten sie an die Stelle der Gebietskörperschaft, für die sie tätig werden vergleiche VwGH 13.9.2006, 2002/13/0228, mwN; vergleiche zu Revisionen des Amtes einer Landesregierung VwGH 28.5.2019, Ra 2018/15/0036; und 7.9.2021, Ra 2020/15/0062).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020150063.L01Im RIS seit
21.11.2022Zuletzt aktualisiert am
13.12.2022