TE Vwgh Erkenntnis 1993/12/15 93/12/0100

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Veröffentlicht am 15.12.1993
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien;
L94409 Krankenanstalt Spital Wien;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
B-VG Art118 Abs4;
DO Wr 1966;
KAG Wr 1987 §12 idF 1993/026;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/12/0185

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, über die Beschwerden des Dr. W in X, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in X, gegen die Bescheide

I. des Berufungssenates der Stadt Wien vom 2. Februar 1993, MA 2/148/92, wegen Enthebung von einer dienstlichen Funktion (93/12/0100),

II. der Wr LReg vom 6. 5. 1993, MA 14-H/22/206/93, wegen Feststellung (93/12/0185), zu Recht erkannt:

Spruch

Beide Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Stadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien. Unstrittig ist, daß er zunächst mit Schreiben der Magistratsdirektion vom 28. Juli 1988 mit Wirksamkeit der bis dahin zeitpunktmäßig noch nicht feststehenden Inbetriebnahme des Pathologisch-Bakteriologischen Institutes am Sozialmedizinischen Zentrum Ost zu dessen Vorstand bestellt und gleichzeitig in seiner damaligen Funktion als Vorstand des Pathologisch-Bakteriologischen Institutes der Allgemeinen Poliklinik belassen wurde. Die Bestellung zum Leiter der Prosektur des Sozialmedizinischen Zentrum Ost - Krankenhaus wurde mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 21. Februar 1989 nach § 12 Abs. 5 des Wiener Krankenanstaltengesetzes (Wr. KAG), LGBl. Nr. 23/1987, genehmigt. Anläßlich der Inbetriebnahme des Pathologisch-Bakteriologischen Institutes am Sozialmedizinischen Zentrum Ost - Krankenhaus, die am 1. Mai 1992 erfolgte, wurde er mit Schreiben der Magistratsdirektion vom 17. März 1992 von seiner bisherigen Funktion als Vorstand des Pathologisch-Bakteriologischen Institutes der Allgemeinen Poliklinik enthoben.

Mit Schreiben der Magistratsdirektion vom 26. November 1992 (das am 9. Dezember 1992 vom Beschwerdeführer persönlich übernommen wurde) wurde er mit sofortiger Wirksamkeit von seiner bisherigen Funktion als ärztlicher Institutsvorstand des Pathologisch-Bakteriologischen Institutes am Sozialmedizinischen Zentrum Ost - Krankenhaus enthoben. I. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 2. Februar 1993 hat der Berufungssenat der Stadt Wien die vom Beschwerdeführer gegen dieses Schreiben gerichtete Berufung (aus den Gründen der Nichtigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen beziehungsweise fehlenden Sachverhaltsfeststellung, der unrichtigen Ermessensausübung, wie auch der unrichtigen rechtlichen Beurteilung) mit der wesentlichen Begründung als unzulässig zurückgewiesen, daß die Bestellung eines Beamten in einer bestimmten Organwalterfunktion innerhalb des Magistrates der Stadt Wien nach der maßgeblichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als Ernennung, die mit Bescheid zu erfolgen hätte, sondern als Dienstauftrag anzusehen sei, auf den die Vorschriften des AVG nicht anzuwenden seien (wird näher ausgeführt). Aufgrund dieser Rechtslage habe die seinerzeitige Bestellung des Beschwerdeführers nach Maßgabe der für Weisungen geltenden Rechtsvorschriften jederzeit und ohne Durchführung eines Dienstrechtsverfahrens widerrufen werden können; entgegen der Meinung des Beschwerdeführers werde damit nicht in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eingegriffen. Mangels Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung sei das Rechtsmittel zurückzuweisen; damit sei der Berufungsbehörde auch eine allfällige Prüfung der inhaltlichen Rechtmäßigkeit der Enthebung verwehrt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zur Zl. 93/12/0100 protokollierte Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Mit dem angefochtenen Bescheid (ausgefertigt von der MA 14 am 6. Mai 1993) hat die Wiener Landesregierung wie folgt entschieden:

"Der Antrag von Herrn Dr. W auf Feststellung,

1. daß der Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 21. Februar 1989, zur Zl. MA 14 - H 375/13/88, mit welchem Herr Dr. W, Facharzt für Pathologie, zum Leiter der Prosektur des Sozialmedizinischen Zentrums Ost - Krankenhaus - SMZ-Ost gemäß § 12 Abs. 5 Wr. KAG und damit auch zum Leiter des Pathologisch-Bakteriologischen Institutes der gleichen Krankenanstalt bestellt wurde, ist im Sinne des § 12 Abs. 6 Wr. KAG NICHT ZURÜCKGENOMMEN WORDEN,

2. daß feststeht, daß Herr Dr. W, Facharzt für Pathologie, nach wie vor Prosektor und Institutsvorstand des Pathologisch-Bakteriologischen Institutes bzw. am Sozialmedizinischen Zentrum Ost - Krankenhaus - SMZ-Ost, 122O Wien, Langobardenstraße 122, ist,

wird zurückgewiesen."

Die belangte Behörde führte aus, es stehe außer Zweifel, daß die Bestellung des Beschwerdeführers zum Leiter der Prosektur mit dem von ihm angeführten Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung genehmigt und eine Zurücknahme dieser Genehmigung durch die Landesregierung bisher nicht erfolgt sei. Zu unterscheiden sei jedoch zwischen der Bestellung durch den Rechtsträger einerseits und der Genehmigung dieser Bestellung durch die Landesregierung gemäß § 12 Abs. 5 (nunmehr Abs. 4) Wr. KAG andererseits. Der Leiter der Prosektur werde vom Rechtsträger der Krankenanstalt bestellt. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen habe die Landesregierung diese vom Rechtsträger vorgenommene Bestellung zu genehmigen. Die Genehmigung der Bestellung durch die Landesregierung solle sicherstellen, daß die für die Bestellung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Auch die Abberufung eines Leiters der Prosektur erfolge ebenfalls nur durch den Rechtsträger selbst und nicht durch die Landesregierung, wie der Antragsteller irrig annehme. Maßgeblich für eine Abberufung seien die jeweils geltenden arbeits- oder dienstrechtlichen Bestimmungen. Für die Abberufung des Leiters der Prosektur sehe das Wr. KAG kein Verfahren vor. Aus dem Wortlaut des § 12 Abs. 7 (früher Abs. 6) Wr. KAG sei klar erkennbar, daß diese Bestimmung keineswegs zur Anwendung komme, wenn ein Rechtsträger, aus welchem Grund immer, den Leiter einer Prosektur seiner Funktion enthebe. Daraus, daß eine bescheidmäßige Rücknahme der Genehmigung durch die Landesregierung nicht erfolgt sei, könne nicht geschlossen werden, daß die betreffende Person berechtigt sei, ihre Funktion - unabhängig von der Verfügung des Rechtsträgers - bis zu einer solchen Rücknahme der Genehmigung auszuüben. Der Standpunkt des Antragstellers stehe im Widerspruch zum Wortlaut der Bestimmungen des § 12 Abs. 7 und Abs. 4 Wr. KAG. Für den Rechtsträger mögen auch andere Gründe für eine Enthebung relevant sein, als die im § 12 Abs. 7 Wr. KAG normierten schwerwiegenden Voraussetzungen, die bei Untätigsein des Rechtsträgers zu einer Rücknahme der Genehmigung der Bestellung durch die Landesregierung führen könnten. Eine Bindung des Rechtsträgers dahingehend, daß eine einmal, in welcher Form immer erfolgte und von der Landesregierung genehmigte Bestellung, von ihm selbst nicht mehr rückgängig gemacht werden dürfe, sei aus den angeführten Bestimmungen des Wr. KAG in keiner Weise ableitbar.

Der Feststellungsantrag gehe davon aus, daß eine Enthebung nur durch bescheidmäßige Rücknahme der Genehmigung der Bestellung gemäß § 12 Abs. 7 Wr. KAG erfolge könne, welche Rechtsauffassung unzutreffend sei. Aus der Rechtslage ergebe sich klar, daß die Bestimmungen des § 12 Wr. KAG die Abberufung des Beschwerdeführers als Leiter der Prosektur im Sozialmedizinischen Zentrum Ost durch den Rechtsträger nicht berührten, weshalb auch kein rechtliches Interesse der Partei für die beantragten Feststellungen bestehe. Da auch kein öffentliches Interesse an der Feststellung vorliege, sei der Antrag zurückzuweisen.

Dagegen richtet sich die zur Zl. 93/12/0185 protokollierte Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. III. Zwecks Vollständigkeit der Darstellung ist anzufügen, daß eine vom Beschwerdeführer gegen jenes Schreiben der Magistratsdirektion vom 26. November 1992 unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde mit Beschluß vom 17. Februar 1993, Zl. 93/12/0022, zurückgewiesen wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Hinblick auf den sachlichen Zusammenhang die Beschwerdeverfahren 93/12/0100 und 93/12/0185 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

In der Sache selbst hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Zu I.) Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem bereits erwähnten Beschluß vom 17. Februar 1993, Zl. 93/12/0022, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, näher ausgeführt, daß dieses Schreiben vom 26. November 1992 nicht als Bescheid anzusehen ist. Damit hat der Berufungssenat der Stadt Wien ohne Irrtum die Berufung als unzulässig zurückgewiesen, weshalb die vorliegende Beschwerde gem. § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen ist.

Im übrigen wird auch der Rechtsmeinung der belangten Behörde, wonach die vorliegende "Enthebung" beziehungsweise Änderung der Dienstverwendung zutreffend mit Weisung und nicht mit (anfechtbarem) Bescheid zu erfolgen hatte, beigetreten (was zwecks Hintanhaltung vermeidbarer Weiterungen angefügt wird).

Auf die Ausführungen zu § 12 Wr. KAG wird zu II. eingegangen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Zu II.) Voranzustellen ist, daß der Beschwerdeführer die Zuständigkeiten verkennt, die der Wiener Landesregierung nach dem § 12 des Wiener Krankenanstaltengesetzes (Wr. KAG), nunmehr in der Fassung LGBl. Nr. 26/1993, zukommen: die Landesregierung wird hier nicht als Dienstgeber (oder auch als Dienstbehörde) tätig, sondern als sanitätspolizeiliche Aufsichtsbehörde. In diesem Sinn ist § 12 Abs. 4 (früher Abs. 5) Wr. KAG zu verstehen (wonach die Bestellung des Leiters der Prosektur an der Krankenanstalt außer bei Stellen, die aufgrund der einschlägigen Hochschulvorschriften besetzt werden, der Genehmigung der Landesregierung bedarf), wie auch die Bestimmung des § 12 Abs. 7 (früher § 12 Abs. 6) Wr. KAG (wonach diese Genehmigung von der Landesregierung zurückzunehmen ist, wenn die Voraussetzungen hiefür entfallen sind, deren Nichtvorhandensein nachträglich hervorkommt oder die in Betracht kommenden Ärzte sich schwerwiegender oder wiederholter Verstöße gegen ihre Pflicht schuldig gemacht haben). Der Wertung der belangten Behörde, daß die Landesregierung (in ihrer Eigenschaft als sanitätspolizeiliche Aufsichtsbehörde) weder zur Bestellung des Leiters der Prosektur im Sinne des § 12 Abs. 5 alt beziehungsweise Abs. 4 neu Wr. KAG noch an einer Abberufung eines Leiters einer Prosektur durch den RECHTSTRÄGER mitzuwirken (oder auch sie zu verhindern) hat, ist zutreffend. Ist aber die Landesregierung als sanitätspolizeiliche Behörde weder dazu berufen, an der Abberufung des Leiters einer Prosektur durch den Rechtsträger mitzuwirken, noch dazu, sie zu verhindern, folgt daraus weiter, daß sie auch nicht dazu berufen ist, über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einer dienstrechtlichen Maßnahme der Dienstbehörde im angestrebten Sinn abzusprechen. Dem angefochtenen Bescheid kann auch nicht unterlegt werden, daß die belangte Behörde über diese dienstrechtlichen Aspekte (Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit dieser "Enthebung") abgesprochen hat. Die zuständige Dienstbehörde ist daher nicht gehindert, über einen allfälligen derartigen Antrag des Beschwerdeführers zu entscheiden. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die weitwendigen Ausführungen des Beschwerdeführers, die auf einer vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht beruhen.

Da somit bereits der Inhalt der unter der Zahl 93/12/0185 protokollierten Beschwerde erkennen läßt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993120100.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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