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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs7Rechtssatz
Die Zurückziehung von Anträgen vor Verwaltungsbehörden ist grundsätzlich zulässig, sie muss nur ausdrücklich erfolgen. Die entsprechende Erklärung, die Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, darf keinen Zweifel daran offenlassen. Maßgeblich ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 10.12.1996, 96/04/0090).Die Zurückziehung von Anträgen vor Verwaltungsbehörden ist grundsätzlich zulässig, sie muss nur ausdrücklich erfolgen. Die entsprechende Erklärung, die Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, darf keinen Zweifel daran offenlassen. Maßgeblich ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche VwGH 10.12.1996, 96/04/0090).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060079.L03Im RIS seit
07.12.2022Zuletzt aktualisiert am
13.12.2022