TE Vwgh Erkenntnis 1996/12/10 96/04/0090

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Veröffentlicht am 10.12.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §356 Abs3;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde der Dr. A in W, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 23. Februar 1996, Zl. 317.075/1-III/A/2a/96, betreffend Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: Ing. J in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 23. Februar 1996 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 10. Februar 1994, betreffend Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage, abgewiesen. Hiezu wurde im wesentlichen ausgeführt, über Ansuchen der mitbeteiligten Partei um Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage und zwar für das Technische Büro und den Werkzeugbau mit angeschlossener Kunstoffverarbeitung und Metallteilefertigung in einem näher beschriebenen Standort habe das Magistratische Bezirksamt für den 18. Bezirk am 24. April 1991 eine Verhandlung an Ort und Stelle durchgeführt. Zuvor, nämlich mit Schreiben vom 24. April 1991 habe die Beschwerdeführerin als Nachbarin und Mieterin Einwendungen erhoben und vorgebracht, daß bei vollem Einsatz der Maschinen Lärmbeeinträchtigungen für die Hausbewohner entstünden, sowie, daß es zu einer Geruchsentwicklung komme, die im Hof und im Gang des Hinterhauses spürbar sei. Am 22. Juni 1992 sei die Verhandlung in Anwesenheit u.a. der Beschwerdeführerin fortgesetzt worden. Laut Protokoll hätten sämtliche erschienenen Anrainer erklärt, daß sie nunmehr durch die Betriebsanlage keiner Belästigung mehr ausgesetzt seien und daher gegen die Genehmigung nunmehr keine Einwendungen erheben würden. In der am 13. September 1993 in Anwesenheit u.a. der Beschwerdeführerin fortgesetzten Verhandlung hätten die anwesenden Anrainer erklärt, daß sich gegenüber dem Stand der letzten Verhandlung nichts verändert habe. Weiters sei über ausdrücklichen Wunsch der Anrainer mit Zustimmung des Betriebsinhabers die Höhe der Ausblasöffnung für die Fortluft mit 1 m (über Dachfläche des Werkstättengebäudes) gewählt worden. Gegen den Bescheid vom 16. September 1993, mit dem die Betriebsanlage unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen genehmigt worden sei, habe die Beschwerdeführerin Berufung erhoben. Aufgrund dieser Berufung sei der erstinstanzliche Bescheid mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 10. Februar 1994 insofern geändert worden, als eine (die Betriebszeiten betreffende) Ergänzung der Betriebsbeschreibung und eine Änderung des Auflagepunktes 26 erfolgt sei. Im übrigen sei die Berufung abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt worden. Gegen diesen Bescheid habe die Beschwerdeführerin Berufung erhoben, in der sie eine Gefährdung der Gesundheit ihrer Person sowie ihrer Patienten durch die Kunststoffspritzerei geltend gemacht und sich gegen die Inbetriebnahme einer Kunststoffspritzerei am gegenständlichen Betriebsstandort ausgesprochen habe. Ausgehend davon, daß Nachbarn ein Projekt nicht mehr zu Recht bekämpfen könnten, wenn sie sich mit dem Konsenswerber über einander widersprechende Interessen bei der Verhandlung geeinigt und einen Vergleich geschlossen hätten, könne die Beschwerdeführerin zunächst die Höhe des Abluftrohres nicht mehr mit Erfolg bekämpfen, weil insoweit ein solcher Vergleich vorliege. Darüber hinaus gehe aus den Verhandlungsprotokollen hervor, daß die Nachbarn ausdrücklich erklärt hätten, keinerlei Einwendungen mehr gegen die Betriebsanlage zu haben und sich durch die Betriebsanlage nicht mehr gestört zu fühlen. Es könne daher davon ausgegangen werden, daß die Beschwerdeführerin dem vorliegenden Projekt ihre Zustimmung erteilt habe, sodaß sie das Vorhaben nicht mehr mit Erfolg anfechten könne. Es sei die Berufung daher, ohne auf das weitere Berufungsvorbringen einzugehen, abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die mitbeteiligte Partei beteiligte sich am

verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den

angefochtenen Bescheid im Recht

"a) daß im Sinne § 356 GewO in der Kundmachung der Antragsgegenstand ordnungsgemäß aufscheint,

b) entgegen der Bestimmung des § 356 Abs. 3 GewO i.V.m.

§ 42 AVG nicht von einer Präklusion der Einwendungen bzw. von einem "Vergleich" auszugehen,

c) entgegen der Bestimmung des § 77 GewO keine gewerbliche Betriebsanlage zu genehmigen,

d) auf Durchführung eines Vergleichsversuches und allfällige Verweisung von zivilrechtlichen Einwendungen auf den Zivilrechtsweg,

e) auf ein fehlerfreies Verfahren im Sinne der §§ 353 ff GewO i.V.m. den Bestimmungen des AVG, insbesondere auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter Wahrung der Grundsätze der Manuduktionspflicht, des Parteiengehörs, der amtswegigen Wahrheitsforschung, sowie der Behandlung von Einwendungen"

verletzt. Sie bringt in Ausführung dieses Beschwerdepunktes im wesentlichen vor, die Auffassung der belangten Behörde, es sei ein Vergleich zustande gekommen bzw. die Beschwerdeführerin hätte dem gegenständlichen Projekt zugestimmt, sei unzutreffend. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin auf die informelle Frage der Verhandlungsleiterin in der Verhandlung am 22. Juni 1992, wie die derzeitige Belästigungssituation durch die (bereits seit einigen Jahren betriebene) Betriebsanlage wäre, angegeben, daß derzeit die Belästigungssituation erträglich sei. Keinesfalls habe sie aber ihre Einwendungen zurückgezogen, sondern lediglich dargestellt, daß es im Vergleich zu früheren Jahren, wo es wiederholt Beschwerden über die Betriebsanlage gegeben habe, "zur Zeit" im Haus relativ ruhig sei. Erst Jahre später, als sich die Beschwerdeführerin eine Kopie der Verhandlungsschrift beschafft habe, habe sie zur Kenntnis nehmen müssen, daß die Verhandlungsleiterin den Sachverhalt dahin diktiert habe, daß sämtliche erschienen Anrainer erklären, "daß sie nunmehr durch die Betriebsanlage keiner Belästigung mehr ausgesetzt sind. Sie erheben gegen die Genehmigung nunmehr keine Einwendungen." Selbst in der Verhandlungsschrift werde aber "nicht behauptet", daß die Beschwerdeführerin ihre Einwendungen zurückgezogen hätte. Auch der in der Verhandlungsschrift über die Verhandlung vom 13. September 1993 aufscheinende Satz, daß die Höhe der Ausblasöffnung über ausdrücklichen Wunsch der Anrainer mit Zustimmung des Betriebsinhabers gewählt worden sei, sei nur insoweit richtig, als zwar mit den Anrainern über die Situierung der Abluftführung diskutiert, letztlich aber von der Verhandlungsleiterin darauf verwiesen worden sei, daß das Projekt nur die gegenständliche Ausblasöffnung vorsehe und es Sache der mitbeteiligten Partei sei, wie sie ihr Projekt gestalte. Man sei also vor vollendete Tatsachen gestellt worden und es sei die Beschwerdeführerin davon ausgegangen, daß zusätzliche Anforderungen, insbesondere eine Abluftreinigung von Amts wegen durch die Sachverständigen wahrgenommen würden. Selbst wenn man daher eine Einigung über die Höhe der Ausblasöffnung für die Abluft unterstellen wollte, hätte die (von sachverständiger Seite geforderte) Abluftreinigungsanlage von Amts wegen vorgeschrieben werden müssen. Im übrigen sei - abgesehen davon, daß bereits die Verhandlungskundmachung mangelhaft gewesen sei, wenn sich aus dieser der umfangreiche Kunststoffverarbeitungsbetrieb nicht ersehen lasse - das in Rede stehende Projekt der mitbeteiligten Partei während des Verfahrens wiederholt abgeändert worden, und zwar sowohl im Hinblick auf die Art als auch im Hinblick auf die Menge der zur Verarbeitung vorgesehenen Kunststoffe. Selbst nach der "mißverständlichen Formulierung" im Verhandlungsprotokoll sei eine Zustimmung zum solcherart geänderten Projekt niemals erteilt worden. Schließlich sei auch § 77 GewO unrichtig angewendet worden, weil die belangte Behörde die unzutreffende Rechtsansicht des Landeshauptmannes, es sei ausreichend, daß Belästigungen und Gesundheitsgefährdungen der Nachbarn in geschlossenen Räumen auszuschließen seien, übernommen habe. Sie habe daher auch die erforderlichen Beweisaufnahmen zur Immissionssituation im Bereich der Dachterrasse, die lediglich 4 m von der Abluftöffnung entfernt sei, unterlassen. In Ansehung der von der Beschwerdeführerin erhobenen zivilrechtlichen Einwendungen seien die nach § 357 GewO erforderlichen Schritte nicht gesetzt worden. Die belangte Behörde sei auch ihrer Verpflichtung zur Manuduktion der unvertretenen Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Als Verletzung des Parteiengehörs rügt die Beschwerdeführerin schließlich, daß ihr die jeweiligen Projektänderungen samt den Auswirkungen nicht detailliert erläutert zur Stellungnahme vorgehalten worden seien. Vielmehr seien ihr nicht einmal die Verhandlungsschriften übermittelt worden, obwohl sie nie danach gefragt worden sei, ob sie auf eine Zustellung allenfalls verzichte. Erst durch Zufall habe sie von der Möglichkeit der Akteneinsicht erfahren und sie habe daraufhin bei der belangten Behörde Akteneinsicht genommen. Dabei seien ihr aber nur Auszüge kopiert, nicht aber der gesamte Akt zur Einsicht vorgelegt worden; von den Verhandlungsschriften seien ihr nur der übertragene Text, nicht aber die wesentliche erste und letzte Seite zur Verfügung gestellt worden. Es sei ihr daher der förmliche Charakter der Niederschriften nie bewußt geworden und sie sei von der Verhandlungsleiterin darüber auch niemals aufgeklärt worden.

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1.

das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibende, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z. 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,

2.

die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3.

die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4.

die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5.

eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung aufgrund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

Gemäß § 356 Abs. 3 GewO 1994 sind im Verfahren aufgrund eines Ansuchens um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage nur jene Nachbarn Parteien, die - unbeschadet der im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Ausnahme des letzten Satzes dieses Absatzes - spätestens bei der Augenscheinsverhandlung Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 erheben und zwar vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an.

Die Beschwerdeführerin hat durch das mit Schriftsatz vom 24. April 1991 erstattete Vorbringen, sie werde durch die in Rede stehende Betriebsanlage nicht nur durch Lärm, sondern auch durch Erschütterung "empfindlichst beeinträchtigt" und es komme auch zu einer Geruchsentwicklung, die im Hof und im Gang des Hinterhauses spürbar sei, Einwendungen gegen die Anlage erhoben und somit Parteistellung gemäß § 356 Abs. 3 GewO 1994 erlangt. Ob diese Einwendungen und das im Rahmen dieser Einwendungen insbesondere in der Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes erhobene Vorbringen (nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten machte die Beschwerdeführerin hier u. a. geltend, sie werde zur Duldung einer unzumutbaren Belästigung durch die Betriebsanlage außerhalb ihrer Aufenthaltsräume verpflichtet) zutreffen und daher durch die Genehmigung der Betriebsanlage in Rechte eingegriffen wird, die der Beschwerdeführerin durch die GewO 1994 gewährleistet sind, vermeinte die belangte Behörde jedoch mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe dem vorliegenden Projekt ihre Zustimmung erteilt, einer inhaltlichen Prüfung nicht unterziehen zu müssen.

Sie ist mit ihrer Auffassung nicht im Recht.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß eine Zustimmung zum Projekt nach den im vorliegenden Beschwerdefall in Betracht kommenden Rechtsvorschriften nicht vorgesehen und demgemäß ohne Belang ist.

Soweit die belangte Behörde aber einen Verzicht der Beschwerdeführerin auf die weitere Geltendmachung ihrer subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aus der Verhandlungsschrift über die Verhandlung vom 22. Juni 1992 abzuleiten sucht, ist sie - ohne auf die Frage der Zulässigkeit einer Rücknahme von Einwendungen einzugehen - zunächst darauf hinzuweisen, daß diese in Kurzschrift abgefaßte Verhandlungsschrift - nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten - nicht verlesen wurde, obwohl auf die Verlesung nicht verzichtet worden war. Der solcherart nicht den Bestimmungen des § 14 AVG entsprechenden Verhandlungsschrift kommt daher nicht die volle Beweiskraft über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung gemäß § 15 AVG zu (vgl. dazu die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5 (1996), 186, referierte hg. Judikatur). Es wäre daher Sache der belangten Behörde gewesen - unter Wahrung des Parteiengehörs der Beschwerdeführerin - zu beweisen, daß die der Beschwerdeführerin zugeschriebenen Erklärungen von dieser in der Verhandlung vom 22. Juni 1992 tatsächlich abgegeben wurden.

Selbst wenn die Beschwerdeführerin aber in dieser Verhandlung erklärt haben sollte, sie sei nunmehr durch die Betriebsanlage keiner Belästigung mehr ausgesetzt und sie würde gegen die Genehmigung nunmehr keine Einwendungen erheben, so wäre damit für die Auffassung der belangten Behörde noch nichts gewonnen, weil diese Annahme nur zulässig wäre, wenn die entsprechenden Erklärungen der Partei keinen Zweifel offen lassen.

Legt man diesen Maßstab an die der Beschwerdeführerin zugeschriebenen Erklärungen, "daß sie nunmehr durch die Betriebsanlage keiner Belästigung mehr ausgesetzt" sei und "gegen die Genehmigung nunmehr keine Einwendungen" erhebe, an, so können diese, zumindest nicht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, dahin gedeutet werden, die Beschwerdeführerin ziehe die von ihr erhobenen Einwendungen hiemit zurück bzw. erkläre, von der Geltendmachung ihrer subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte Abstand zu nehmen. Diese Erklärung kann nämlich in ihrem Zusammenhang auch dahin verstanden werden, die Beschwerdeführerin erhebe gegen die Genehmigung der Betriebsanlage, so wie sie zum damaligen Zeitpunkt - belästigungsfrei - betrieben werde, keine Einwendungen. Ein Erklärungswert im Sinne eines Verzichts auf die weitere Geltendmachung der gegen das Projekt erhobenen Einwendungen könnte der so verstandenen Erklärung allerdings nicht beigemessen werden.

Auch der Umstand, daß die Höhe der Ausblasöffnung für die Fortluft über ausdrücklichen Wunsch der Anrainer in der Verhandlung am 13. September 1993 mit 1 m gewält wurde, läßt - gemessen am dargelegten Maßstab - eine solche Deutung nicht zu.

Die belangte Behörde hat daher, indem sie in Verkennung der Rechtslage davon ausging, die Beschwerdeführerin habe auf die Geltendmachung ihrer subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte verzichtet, sodaß, ohne auf diese inhaltlich einzugehen, eine Genehmigung der Betriebsanlage ausgesprochen werden könne, den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Dieser war daher, ohne auf das übrige Beschwerdevorbringen einzugehen, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996040090.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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