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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art139 Abs6Rechtssatz
Der VwGH hat im Erkenntnis vom 28. Februar 2022, Ra 2021/09/0229, Rn. 32 f, ausgeführt, dass § 3 COVID-19-MaßnahmenV BGBl II 96/2020 zufolge des Erkenntnisses des VfGH vom 29. September 2021, V 188/2021 ua., auch in einem Verwaltungs-(gerichts-)verfahren über einen Vergütungsanspruch nach § 32 EpidemieG 1950 nicht mehr anzuwenden ist. Dies führte in jenem Revisionsverfahren dazu, dass Verordnungen nach (dort) § 24 EpidemieG 1950 nicht (mehr) durch § 3 COVID-19-MaßnahmenV BGBl II 96/2020 verdrängt wurden. Der VwGH fasste dieses Ergebnis dahingehend zusammen, dass ein aus den Verordnungen nach dem EpidemieG 1950 ableitbarer Vergütungsanspruch daher nicht deshalb nicht mehr besteht, weil gleichzeitig die auf § 1 COVID-19-MaßnahmenG 2020 gestützte Verordnung des Bundesministers in Geltung stand. Dass das hg. Erkenntnis Ra 2021/09/0229 Beschränkungen eines Gastgewerbebetriebes auf Grund von Verordnungen nach § 24 EpidemieG 1950 betraf und ein Vergütungsanspruch daher gestützt auf § 32 Abs. 1 Z 7 EpidemieG 1950 zu prüfen war, ändert angesichts der gleichgelagerten maßgeblichen Rechtsfrage nichts an der Maßgeblichkeit dieser Ausführungen für den Revisionsfall. Im Revisionsfall hatte das VwG daher den auf § 32 Abs. 1 Z 5 EpidemieG 1950 gestützten Antrag auf Vergütung für den Verdienstentgang so zu beurteilen, als ob § 3 COVID-19-MaßnahmenV BGBl II 96/2020 im gegenständlichen Anspruchszeitraum nicht der Rechtsordnung angehört hätte.Der VwGH hat im Erkenntnis vom 28. Februar 2022, Ra 2021/09/0229, Rn. 32 f, ausgeführt, dass Paragraph 3, COVID-19-MaßnahmenV Bundesgesetzblatt Teil 2, 96 aus 2020, zufolge des Erkenntnisses des VfGH vom 29. September 2021, römisch fünf 188/2021 ua., auch in einem Verwaltungs-(gerichts-)verfahren über einen Vergütungsanspruch nach Paragraph 32, EpidemieG 1950 nicht mehr anzuwenden ist. Dies führte in jenem Revisionsverfahren dazu, dass Verordnungen nach (dort) Paragraph 24, EpidemieG 1950 nicht (mehr) durch Paragraph 3, COVID-19-MaßnahmenV Bundesgesetzblatt Teil 2, 96 aus 2020, verdrängt wurden. Der VwGH fasste dieses Ergebnis dahingehend zusammen, dass ein aus den Verordnungen nach dem EpidemieG 1950 ableitbarer Vergütungsanspruch daher nicht deshalb nicht mehr besteht, weil gleichzeitig die auf Paragraph eins, COVID-19-MaßnahmenG 2020 gestützte Verordnung des Bundesministers in Geltung stand. Dass das hg. Erkenntnis Ra 2021/09/0229 Beschränkungen eines Gastgewerbebetriebes auf Grund von Verordnungen nach Paragraph 24, EpidemieG 1950 betraf und ein Vergütungsanspruch daher gestützt auf Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 7, EpidemieG 1950 zu prüfen war, ändert angesichts der gleichgelagerten maßgeblichen Rechtsfrage nichts an der Maßgeblichkeit dieser Ausführungen für den Revisionsfall. Im Revisionsfall hatte das VwG daher den auf Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, EpidemieG 1950 gestützten Antrag auf Vergütung für den Verdienstentgang so zu beurteilen, als ob Paragraph 3, COVID-19-MaßnahmenV Bundesgesetzblatt Teil 2, 96 aus 2020, im gegenständlichen Anspruchszeitraum nicht der Rechtsordnung angehört hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022030048.J01Im RIS seit
12.12.2022Zuletzt aktualisiert am
21.12.2022