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41/02 AsylrechtNorm
AsylG 1997 §8 Abs1Beachte
Rechtssatz
Den auf die Rechtsstellung des Fremden nach erfolgter Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Bezug nehmenden Bestimmungen ist nicht zu entnehmen, dass es nach dem Gesetz geboten wäre, im Verfahren über die Zuerkennung dieses Status den Verfahrensgegenstand im Hinblick auf ein bestimmtes Land zu begrenzen (vgl. demgegenüber die anders gelagerte frühere - bis zum 31. Dezember 2005 - geltende Rechtslage nach dem § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, wonach, wenn der Asylantrag abzuweisen war, von der Behörde von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen war, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist; vgl. dazu, dass aus dem Spruch der Entscheidung zu § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 der [allenfalls: behauptete] Herkunftsstaat in eindeutiger Weise hervorzugehen hatte, etwa VwGH 10.12.2014, Ra 2014/20/0013, 0014; hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang zudem darauf, dass auch die aktuelle Rechtslage - allerdings gerade nicht in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - weiterhin ähnliche [Feststellungs-]Aussprüche kennt, sh. etwa § 8 Abs. 3a AsylG 2005, § 9 Abs. 2 AsylG 2005, § 51 Abs. 1 FrPolG 2005, § 52 Abs. 9 FrPolG 2005).Den auf die Rechtsstellung des Fremden nach erfolgter Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Bezug nehmenden Bestimmungen ist nicht zu entnehmen, dass es nach dem Gesetz geboten wäre, im Verfahren über die Zuerkennung dieses Status den Verfahrensgegenstand im Hinblick auf ein bestimmtes Land zu begrenzen vergleiche demgegenüber die anders gelagerte frühere - bis zum 31. Dezember 2005 - geltende Rechtslage nach dem Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, wonach, wenn der Asylantrag abzuweisen war, von der Behörde von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen war, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist; vergleiche dazu, dass aus dem Spruch der Entscheidung zu Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 der [allenfalls: behauptete] Herkunftsstaat in eindeutiger Weise hervorzugehen hatte, etwa VwGH 10.12.2014, Ra 2014/20/0013, 0014; hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang zudem darauf, dass auch die aktuelle Rechtslage - allerdings gerade nicht in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 - weiterhin ähnliche [Feststellungs-]Aussprüche kennt, sh. etwa Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005, Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, Paragraph 51, Absatz eins, FrPolG 2005, Paragraph 52, Absatz 9, FrPolG 2005).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022200298.L10Im RIS seit
12.12.2022Zuletzt aktualisiert am
23.01.2024