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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/07/0029 E 29. Juli 2020 RS 3 hier: nur der ersten zwei SätzeStammrechtssatz
Die Überwälzung von Gebühren eines nichtamtlichen Sachverständigen auf den Projektwerber/die Projektwerberin ist gemäß § 3b Abs. 2 UVPG 2000 idF BGBl. I Nr. 4/2016 nur dann zulässig, wenn der Beweis durch Sachverständige iSd § 52 Abs. 1 AVG notwendig war. Ist dies nicht der Fall, kann iSd § 76 Abs. 1 AVG nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Behörde bzw. dem VwG Barauslagen - worunter auch die Gebühren eines nichtamtlichen Sachverständigen fallen - "erwachsen" sind, für die der Projektwerber/die Projektwerberin aufzukommen hat (vgl. VwGH 30.4.2020, Ra 2019/12/0082; VwGH 17.3.2005, 2004/11/0140; VwGH 27.6.2002, 2002/07//0055). Ein gerichtlicher Bestellungsauftrag vermag die Notwendigkeit der Beiziehung für das UVP-Verfahren und somit die Rechtmäßigkeit der Überwälzung der Gebühren nicht zu begründen. Auch kann daraus, dass keine Einwendung gegen die Bestellung erhoben wurden, nicht abgeleitet werden, es sei ein Einverständnis mit deren Bestellung vorgelegen und sei diese für "notwendig erachtet"worden, abgeleitet werden.Die Überwälzung von Gebühren eines nichtamtlichen Sachverständigen auf den Projektwerber/die Projektwerberin ist gemäß Paragraph 3 b, Absatz 2, UVPG 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2016, nur dann zulässig, wenn der Beweis durch Sachverständige iSd Paragraph 52, Absatz eins, AVG notwendig war. Ist dies nicht der Fall, kann iSd Paragraph 76, Absatz eins, AVG nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Behörde bzw. dem VwG Barauslagen - worunter auch die Gebühren eines nichtamtlichen Sachverständigen fallen - "erwachsen" sind, für die der Projektwerber/die Projektwerberin aufzukommen hat vergleiche VwGH 30.4.2020, Ra 2019/12/0082; VwGH 17.3.2005, 2004/11/0140; VwGH 27.6.2002, 2002/07//0055). Ein gerichtlicher Bestellungsauftrag vermag die Notwendigkeit der Beiziehung für das UVP-Verfahren und somit die Rechtmäßigkeit der Überwälzung der Gebühren nicht zu begründen. Auch kann daraus, dass keine Einwendung gegen die Bestellung erhoben wurden, nicht abgeleitet werden, es sei ein Einverständnis mit deren Bestellung vorgelegen und sei diese für "notwendig erachtet"worden, abgeleitet werden.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019050024.J04Im RIS seit
09.12.2022Zuletzt aktualisiert am
21.12.2022