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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §19Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/15/0035 B 1. September 2015 RS 4Stammrechtssatz
Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählen nicht nur die im Dienstvertrag vereinbarten Entgelte, sondern auch alle anderen Vorteile, zu denen auch solche gehören, die zu Unrecht bezogen wurden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2005, 2002/15/0087). Änderungen in den Folgejahren, insbesondere die Rückzahlung des zu Unrecht Erlangten können den einmal erfolgten Zufluss nicht mehr rückgängig machen (vgl. mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Doralt, EStG10, § 19 Tz. 11, und Hofstätter/Reichel, EStG, § 19 Tz. 47).Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählen nicht nur die im Dienstvertrag vereinbarten Entgelte, sondern auch alle anderen Vorteile, zu denen auch solche gehören, die zu Unrecht bezogen wurden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2005, 2002/15/0087). Änderungen in den Folgejahren, insbesondere die Rückzahlung des zu Unrecht Erlangten können den einmal erfolgten Zufluss nicht mehr rückgängig machen vergleiche mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Doralt, EStG10, Paragraph 19, Tz. 11, und Hofstätter/Reichel, EStG, Paragraph 19, Tz. 47).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020150079.L03Im RIS seit
02.12.2022Zuletzt aktualisiert am
14.12.2022