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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KFG 1967 §101 Abs1 litaRechtssatz
Liegt die Summe der höchsten zulässigen Achslasten aller Achsen über dem höchsten zulässigen Gesamtgewicht, ist mit der Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes nicht zwangsläufig oder in der Regel auch eine Überschreitung der höchsten zulässigen Last einer Achse verbunden. Durch die Bestrafung wegen der Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes wird somit nicht der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens erfasst. Dies gilt nicht nur für jene Fälle, in welchen das tatsächliche Gesamtgewicht im Differenzbereich zwischen dem höchsten zulässigen Gesamtgewicht und der Summe der höchsten zulässigen Achslasten gelegen ist und somit eine Überladung einer höchsten zulässigen Achslast durch eine entsprechende Gewichtsverteilung hätte verhindert werden können (vgl. VwGH 30.1.2004, 2003/02/0020), sondern auch dann, wenn das tatsächliche Gesamtgewicht zusätzlich auch die Summe der höchsten zulässigen Achslasten überschreitet, sodass eine entsprechende Umverteilung auf die einzelnen Achsen nicht mehr in Betracht kommt (vgl. hierzu die insofern übertragbare hg. Rechtsprechung betreffend Übertretungen der EG-VO 3820/85: VwGH 28.6.2005, 2004/11/0028, wonach die Einhaltung der Mindestruhezeit von grundsätzlich elf zusammenhängenden Stunden innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden in der Regel auch dann möglich ist, wenn die Tageslenkzeit, die grundsätzlich höchstens neun Stunden betragen darf, überschritten wird, und der Unrechtsgehalt des Tatbestandes der Nichtgewährung der Ruhezeit durch die Bestrafung wegen Überschreitung der Tageslenkzeit auch dann nicht abgegolten wird, wenn die Tageslenkzeit in einem solchen Ausmaß überschritten wird, dass die Einhaltung der vorgeschriebenen Mindestruhezeit innerhalb des Zeitraumes von 24 Stunden nicht mehr möglich ist).Liegt die Summe der höchsten zulässigen Achslasten aller Achsen über dem höchsten zulässigen Gesamtgewicht, ist mit der Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes nicht zwangsläufig oder in der Regel auch eine Überschreitung der höchsten zulässigen Last einer Achse verbunden. Durch die Bestrafung wegen der Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes wird somit nicht der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens erfasst. Dies gilt nicht nur für jene Fälle, in welchen das tatsächliche Gesamtgewicht im Differenzbereich zwischen dem höchsten zulässigen Gesamtgewicht und der Summe der höchsten zulässigen Achslasten gelegen ist und somit eine Überladung einer höchsten zulässigen Achslast durch eine entsprechende Gewichtsverteilung hätte verhindert werden können vergleiche VwGH 30.1.2004, 2003/02/0020), sondern auch dann, wenn das tatsächliche Gesamtgewicht zusätzlich auch die Summe der höchsten zulässigen Achslasten überschreitet, sodass eine entsprechende Umverteilung auf die einzelnen Achsen nicht mehr in Betracht kommt vergleiche hierzu die insofern übertragbare hg. Rechtsprechung betreffend Übertretungen der EG-VO 3820/85: VwGH 28.6.2005, 2004/11/0028, wonach die Einhaltung der Mindestruhezeit von grundsätzlich elf zusammenhängenden Stunden innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden in der Regel auch dann möglich ist, wenn die Tageslenkzeit, die grundsätzlich höchstens neun Stunden betragen darf, überschritten wird, und der Unrechtsgehalt des Tatbestandes der Nichtgewährung der Ruhezeit durch die Bestrafung wegen Überschreitung der Tageslenkzeit auch dann nicht abgegolten wird, wenn die Tageslenkzeit in einem solchen Ausmaß überschritten wird, dass die Einhaltung der vorgeschriebenen Mindestruhezeit innerhalb des Zeitraumes von 24 Stunden nicht mehr möglich ist).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022020024.J05Im RIS seit
16.12.2022Zuletzt aktualisiert am
09.01.2023