RS Vwgh 2022/11/24 Ra 2021/08/0053

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.2022
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
91/02 Post

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/11/0003 E 5. April 2017 RS 4 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Zur Feststellung des Zeitpunktes, in dem das Schriftstück der Post zur Weiterbeförderung übergeben wurde, ist grundsätzlich der auf der Briefsendung angebrachte Datumsstempel (Poststempel) als Beweismittel heranzuziehen. Fehlt es an einem urkundlichen Nachweis des Zeitpunktes der Postaufgabe, so unterliegt die Beurteilung des Aufgabezeitpunktes der freien Beweiswürdigung (Hinweis zum Verlust des Briefkuverts die VwGH vom 26. Jänner 1972, 1650/71 [= Slg. Nr. 8154/A], vom 14. März 1980, 3101, 3102/79 [= Slg. Nr. 10.070/A], und vom 18. Jänner 1995, 93/01/0998, bzw. zur Unleserlichkeit des Poststempels das VwGH vom 27. Juni 1985, 85/16/0031). Jedenfalls unzulässig ist es aber, diese Beweiswürdigung gänzlich zu unterlassen und die vom Revisionswerber als Bf vor dem VwG angebotenen Beweismittel von vornherein als unerheblich abzutun.

Schlagworte

freie Beweiswürdigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021080053.L01

Im RIS seit

19.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten