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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/11/0003 E 5. April 2017 RS 4 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Zur Feststellung des Zeitpunktes, in dem das Schriftstück der Post zur Weiterbeförderung übergeben wurde, ist grundsätzlich der auf der Briefsendung angebrachte Datumsstempel (Poststempel) als Beweismittel heranzuziehen. Fehlt es an einem urkundlichen Nachweis des Zeitpunktes der Postaufgabe, so unterliegt die Beurteilung des Aufgabezeitpunktes der freien Beweiswürdigung (Hinweis zum Verlust des Briefkuverts die VwGH vom 26. Jänner 1972, 1650/71 [= Slg. Nr. 8154/A], vom 14. März 1980, 3101, 3102/79 [= Slg. Nr. 10.070/A], und vom 18. Jänner 1995, 93/01/0998, bzw. zur Unleserlichkeit des Poststempels das VwGH vom 27. Juni 1985, 85/16/0031). Jedenfalls unzulässig ist es aber, diese Beweiswürdigung gänzlich zu unterlassen und die vom Revisionswerber als Bf vor dem VwG angebotenen Beweismittel von vornherein als unerheblich abzutun.
Schlagworte
freie Beweiswürdigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021080053.L01Im RIS seit
19.12.2022Zuletzt aktualisiert am
03.01.2023