RS Vwgh 2022/11/28 Ra 2022/09/0089

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

MRK Art10
RStDG §101 Abs1
RStDG §128 Abs1
RStDG §57a idF 2009/I/153
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. RStDG § 101 heute
  2. RStDG § 101 gültig ab 01.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  3. RStDG § 101 gültig von 01.01.2012 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  4. RStDG § 101 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  5. RStDG § 101 gültig von 01.01.1999 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/1999
  6. RStDG § 101 gültig von 01.03.1968 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1968
  1. RStDG § 57a heute
  2. RStDG § 57a gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/09/0137 E 20. Jänner 2021 RS 2 (hier ohne die letzten drei Sätze)

Stammrechtssatz

Jeder Beamte hat das Recht, sich auch gegen interne Angriffe zur Wehr zu setzen. Grundsätzlich ist aber zu fordern, dass sich eine vorgetragene Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird, was etwa dann nicht der Fall wäre, wenn sie auf unangemessene, beleidigende oder verletzende Weise getätigt wird, und Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (vgl. VwGH 19.10.1995, 94/09/0024; 25.5.2005, 2004/09/0011; 16.10.2008, 2007/09/0182 und 0226; 28.1.2013, 2012/12/0093). Mit Blick auf die grundrechtlich geschützte Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art. 10 MRK sind auch störende Äußerungen geschützt. Die Verhältnismäßigkeit einer Sanktion bezüglich eines Werturteils hängt auch immer davon ab, vor welchem faktischen Hintergrund die betreffenden Äußerungen getätigt werden (vgl. VwGH 16.9.2009, 2008/09/0326). Das VwG wies zwar auf das Recht des Beamten auf sachliche Kritik hin, ging aber auf das Vorbringen, wonach die vorgeworfenen Äußerungen als Verteidigung und sachliche Kritik gegen konkret angeführte Handlungsweisen seines Vorgesetzten und im Kontext dazu zu bewerten seien, nicht ein, obwohl bereits aufgrund des Inhalts der inkriminierten Emails deutliche Anhaltspunkte in diese Richtung vorlagen. Die Äußerungen beziehen sich nämlich auf konkrete Handlungen des Vorgesetzten und nicht direkt auf seine Person. Das VwG wies im Erkenntnis selbst ausdrücklich auf die korrespondierenden Emails des Vorgesetzten des Beamten hin, die den inkriminierten Emails des Beamten jeweils vorangingen.Jeder Beamte hat das Recht, sich auch gegen interne Angriffe zur Wehr zu setzen. Grundsätzlich ist aber zu fordern, dass sich eine vorgetragene Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird, was etwa dann nicht der Fall wäre, wenn sie auf unangemessene, beleidigende oder verletzende Weise getätigt wird, und Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind vergleiche VwGH 19.10.1995, 94/09/0024; 25.5.2005, 2004/09/0011; 16.10.2008, 2007/09/0182 und 0226; 28.1.2013, 2012/12/0093). Mit Blick auf die grundrechtlich geschützte Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Artikel 10, MRK sind auch störende Äußerungen geschützt. Die Verhältnismäßigkeit einer Sanktion bezüglich eines Werturteils hängt auch immer davon ab, vor welchem faktischen Hintergrund die betreffenden Äußerungen getätigt werden vergleiche VwGH 16.9.2009, 2008/09/0326). Das VwG wies zwar auf das Recht des Beamten auf sachliche Kritik hin, ging aber auf das Vorbringen, wonach die vorgeworfenen Äußerungen als Verteidigung und sachliche Kritik gegen konkret angeführte Handlungsweisen seines Vorgesetzten und im Kontext dazu zu bewerten seien, nicht ein, obwohl bereits aufgrund des Inhalts der inkriminierten Emails deutliche Anhaltspunkte in diese Richtung vorlagen. Die Äußerungen beziehen sich nämlich auf konkrete Handlungen des Vorgesetzten und nicht direkt auf seine Person. Das VwG wies im Erkenntnis selbst ausdrücklich auf die korrespondierenden Emails des Vorgesetzten des Beamten hin, die den inkriminierten Emails des Beamten jeweils vorangingen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090089.L09

Im RIS seit

21.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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