RS Vwgh 2022/12/14 Ra 2021/01/0410

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2022
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Index

10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §19 Abs3
BFA-VG 2014 §40 Abs1
FrPolG 2005 §39 Abs1
MRK Art5 Abs1 litc
PersFrSchG 1988 Art2 Abs1 Z3
SPG 1991 §40 Abs1
SPG 1991 §46
StPO 1975 §153 Abs3
StPO 1975 §176 Abs3
StPO 1975 §221 Abs1
StPO 1975 §242 Abs1
VStG §35

Rechtssatz

Eine (zwangsweise) Vorführung (vgl. neben § 153 Abs. 3 StPO 1975 etwa auch § 176 Abs. 3, § 221 Abs. 1 und § 242 Abs. 1 StPO 1975; vgl. weiters etwa § 46 SPG 1991, § 19 Abs. 3 AVG) bewirkt zwar eine vorübergehende Einschränkung der persönlichen Freiheit der vorgeführten Person und stellt solcherart einen Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit dar (vgl. etwa VfSlg. 12.656 betreffend Vorführung nach § 19 Abs. 3 AVG; VfSlg. 13.096 betreffend Vorführung zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe). Der mit der Vorführung intendierte Zweck liegt jedoch - anders als bei einer Festnahme - nicht in der Freiheitsentziehung bzw. Freiheitsbeschränkung, sondern in der Überstellung einer Person an eine Verwaltungsbehörde oder ein Gericht, und zwar zu Zwecken der Teilnahme an einer Verhandlung, Einvernahme, Beweisaufnahme, ärztlichen Untersuchung, des Antritts einer Freiheitsstrafe etc. Eine Vorführung (hier: nach § 153 Abs. 3 StPO 1975) ist demnach keine Festnahme im Sinn des § 40 Abs. 1 SPG 1991. Dies erhellt im Übrigen auch daraus, dass die Rechtsordnung an verschiedenen Stellen eine Festnahme gerade zum Zweck einer Vorführung (vor eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde) vorsieht und demnach klar zwischen diesen beiden Maßnahmen unterscheidet (vgl. etwa Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK, Art. 2 Abs. 1 Z 3 PersFrSchG 1988; § 35 VStG; § 39 Abs. 1 FrPolG 2005; § 40 Abs. 1 BFA-VG 2014). Einer Vorführung kann sohin - in den gesetzlich geregelten Fällen - die Festnahme der vorzuführenden Person vorangehen.Eine (zwangsweise) Vorführung vergleiche neben Paragraph 153, Absatz 3, StPO 1975 etwa auch Paragraph 176, Absatz 3,, Paragraph 221, Absatz eins und Paragraph 242, Absatz eins, StPO 1975; vergleiche weiters etwa Paragraph 46, SPG 1991, Paragraph 19, Absatz 3, AVG) bewirkt zwar eine vorübergehende Einschränkung der persönlichen Freiheit der vorgeführten Person und stellt solcherart einen Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit dar vergleiche etwa VfSlg. 12.656 betreffend Vorführung nach Paragraph 19, Absatz 3, AVG; VfSlg. 13.096 betreffend Vorführung zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe). Der mit der Vorführung intendierte Zweck liegt jedoch - anders als bei einer Festnahme - nicht in der Freiheitsentziehung bzw. Freiheitsbeschränkung, sondern in der Überstellung einer Person an eine Verwaltungsbehörde oder ein Gericht, und zwar zu Zwecken der Teilnahme an einer Verhandlung, Einvernahme, Beweisaufnahme, ärztlichen Untersuchung, des Antritts einer Freiheitsstrafe etc. Eine Vorführung (hier: nach Paragraph 153, Absatz 3, StPO 1975) ist demnach keine Festnahme im Sinn des Paragraph 40, Absatz eins, SPG 1991. Dies erhellt im Übrigen auch daraus, dass die Rechtsordnung an verschiedenen Stellen eine Festnahme gerade zum Zweck einer Vorführung (vor eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde) vorsieht und demnach klar zwischen diesen beiden Maßnahmen unterscheidet vergleiche etwa Artikel 5, Absatz eins, Litera c, EMRK, Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 3, PersFrSchG 1988; Paragraph 35, VStG; Paragraph 39, Absatz eins, FrPolG 2005; Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG 2014). Einer Vorführung kann sohin - in den gesetzlich geregelten Fällen - die Festnahme der vorzuführenden Person vorangehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021010410.L10

Im RIS seit

01.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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