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10/10 GrundrechteNorm
AVG §19 Abs3Rechtssatz
Eine (zwangsweise) Vorführung (vgl. neben § 153 Abs. 3 StPO 1975 etwa auch § 176 Abs. 3, § 221 Abs. 1 und § 242 Abs. 1 StPO 1975; vgl. weiters etwa § 46 SPG 1991, § 19 Abs. 3 AVG) bewirkt zwar eine vorübergehende Einschränkung der persönlichen Freiheit der vorgeführten Person und stellt solcherart einen Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit dar (vgl. etwa VfSlg. 12.656 betreffend Vorführung nach § 19 Abs. 3 AVG; VfSlg. 13.096 betreffend Vorführung zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe). Der mit der Vorführung intendierte Zweck liegt jedoch - anders als bei einer Festnahme - nicht in der Freiheitsentziehung bzw. Freiheitsbeschränkung, sondern in der Überstellung einer Person an eine Verwaltungsbehörde oder ein Gericht, und zwar zu Zwecken der Teilnahme an einer Verhandlung, Einvernahme, Beweisaufnahme, ärztlichen Untersuchung, des Antritts einer Freiheitsstrafe etc. Eine Vorführung (hier: nach § 153 Abs. 3 StPO 1975) ist demnach keine Festnahme im Sinn des § 40 Abs. 1 SPG 1991. Dies erhellt im Übrigen auch daraus, dass die Rechtsordnung an verschiedenen Stellen eine Festnahme gerade zum Zweck einer Vorführung (vor eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde) vorsieht und demnach klar zwischen diesen beiden Maßnahmen unterscheidet (vgl. etwa Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK, Art. 2 Abs. 1 Z 3 PersFrSchG 1988; § 35 VStG; § 39 Abs. 1 FrPolG 2005; § 40 Abs. 1 BFA-VG 2014). Einer Vorführung kann sohin - in den gesetzlich geregelten Fällen - die Festnahme der vorzuführenden Person vorangehen.Eine (zwangsweise) Vorführung vergleiche neben Paragraph 153, Absatz 3, StPO 1975 etwa auch Paragraph 176, Absatz 3,, Paragraph 221, Absatz eins und Paragraph 242, Absatz eins, StPO 1975; vergleiche weiters etwa Paragraph 46, SPG 1991, Paragraph 19, Absatz 3, AVG) bewirkt zwar eine vorübergehende Einschränkung der persönlichen Freiheit der vorgeführten Person und stellt solcherart einen Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit dar vergleiche etwa VfSlg. 12.656 betreffend Vorführung nach Paragraph 19, Absatz 3, AVG; VfSlg. 13.096 betreffend Vorführung zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe). Der mit der Vorführung intendierte Zweck liegt jedoch - anders als bei einer Festnahme - nicht in der Freiheitsentziehung bzw. Freiheitsbeschränkung, sondern in der Überstellung einer Person an eine Verwaltungsbehörde oder ein Gericht, und zwar zu Zwecken der Teilnahme an einer Verhandlung, Einvernahme, Beweisaufnahme, ärztlichen Untersuchung, des Antritts einer Freiheitsstrafe etc. Eine Vorführung (hier: nach Paragraph 153, Absatz 3, StPO 1975) ist demnach keine Festnahme im Sinn des Paragraph 40, Absatz eins, SPG 1991. Dies erhellt im Übrigen auch daraus, dass die Rechtsordnung an verschiedenen Stellen eine Festnahme gerade zum Zweck einer Vorführung (vor eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde) vorsieht und demnach klar zwischen diesen beiden Maßnahmen unterscheidet vergleiche etwa Artikel 5, Absatz eins, Litera c, EMRK, Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 3, PersFrSchG 1988; Paragraph 35, VStG; Paragraph 39, Absatz eins, FrPolG 2005; Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG 2014). Einer Vorführung kann sohin - in den gesetzlich geregelten Fällen - die Festnahme der vorzuführenden Person vorangehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021010410.L10Im RIS seit
01.02.2023Zuletzt aktualisiert am
27.02.2023