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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
StVO 1960 §99 Abs1Rechtssatz
Wenn § 8 Abs. 5 Z 1 WaffG 1996 die gesetzliche Vermutung der mangelnden Verlässlichkeit im waffenrechtlichen Kontext an eine (zumindest dreimalige) rechtskräftige Bestrafung wegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen knüpft, die im Zustand der Trunkenheit begangen worden sind, so sind unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung des Gesetzes, die waffenrechtliche Verlässlichkeit streng zu beurteilen, und die vom Gesetzgeber vorgenommenen Wertungen, nicht bloß Delikte erfasst, deren Tatbestand - wie § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 - eine Begehung im Zustand der Trunkenheit voraussetzt, sondern auch ein Verweigerungsdelikt wie § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960.Wenn Paragraph 8, Absatz 5, Ziffer eins, WaffG 1996 die gesetzliche Vermutung der mangelnden Verlässlichkeit im waffenrechtlichen Kontext an eine (zumindest dreimalige) rechtskräftige Bestrafung wegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen knüpft, die im Zustand der Trunkenheit begangen worden sind, so sind unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung des Gesetzes, die waffenrechtliche Verlässlichkeit streng zu beurteilen, und die vom Gesetzgeber vorgenommenen Wertungen, nicht bloß Delikte erfasst, deren Tatbestand - wie Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 - eine Begehung im Zustand der Trunkenheit voraussetzt, sondern auch ein Verweigerungsdelikt wie Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030219.L05Im RIS seit
01.03.2023Zuletzt aktualisiert am
13.03.2023