RS Vwgh 2022/12/21 Ra 2022/22/0131

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56
NAG 2005 §10 Abs3 Z1
NAG 2005 §24
NAG 2005 §28 Abs5
NAG 2005 §28 Abs5 idF 2022/I106
NAG 2005 §28 Abs6
NAG 2005 §41 Abs2 Z2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Aus § 28 Abs. 5 NAG 2005 und aus dem dort erwähnten Zweckänderungsverfahren ergibt sich, dass im Allgemeinen der Wegfall bisheriger besonderer Erteilungsvoraussetzungen einer Zweckänderung ohnehin nicht (zwingend) entgegenstehen soll (sodass es insofern auch keiner Entziehung des abgelaufenen Aufenthaltstitels bzw. seiner verbleibenden Wirkungen im Rahmen des § 24 NAG 2005 bedarf). Aus dem Verweis auf § 10 Abs. 3 Z 1 NAG 2005 erschließt sich davon abgesehen, dass der Gesetzgeber bei Regelung der in § 28 Abs. 5 NAG 2005 genannten Entziehungstatbestände Konstellationen im Blick hatte, in denen der Fremde über einen Aufenthaltstitel mit aufrechter Gültigkeit verfügt, der, wenn § 28 Abs. 5 zweiter Satz 2. Fall und dritter Satz NAG 2005 Anwendung findet, bei Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels mit überschneidender Gültigkeit im Zweckänderungsverfahren gegenstandslos wird (vgl. § 10 Abs. 3 Z 1 NAG 2005). Dabei setzt die in § 10 Abs. 3 Z 1 NAG 2005 angesprochene überschneidende Gültigkeitsdauer der Aufenthaltstitel voraus, dass der (an sich) zu entziehende Aufenthaltstitel im Entscheidungszeitpunkt eine aufrechte Gültigkeit aufweist und daher nicht abgelaufen ist. Eine § 28 Abs. 5 zweiter Satz 2. Fall NAG 2005 entsprechende Regelung betreffend Zweckänderungsverfahren wurde mit Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 106/2022 durch Anfügung eines inhaltlich gleichlautenden Satzes in § 28 Abs. 6 NAG 2005 geschaffen. Wenngleich diese Novelle im Revisionsverfahren nicht anzuwenden ist, ermöglicht sie dennoch Rückschlüsse auf die vorliegende Beurteilung. Die Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle weisen nämlich im Zusammenhang mit § 28 Abs. 6 NAG 2005 explizit darauf hin, dass der bisherige Aufenthaltstitel gemäß § 10 Abs. 3 Z 1 NAG 2005 gegenstandslos wird, wenn ein anderer Aufenthaltstitel im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens erteilt wird. Einer ausdrücklichen Anordnung der Geltung des § 10 Abs. 3 Z 1 NAG 2005 in § 28 Abs. 6 NAG 2005 bedarf es nicht (vgl. RV 1528 BlgNR 27. GP, 9). Dies bestätigt, dass die Überlegungen zu § 28 Abs. 5 NAG 2005 auch im Anwendungsbereich des § 28 Abs. 6 NAG 2005 zum Tragen kommen.Aus Paragraph 28, Absatz 5, NAG 2005 und aus dem dort erwähnten Zweckänderungsverfahren ergibt sich, dass im Allgemeinen der Wegfall bisheriger besonderer Erteilungsvoraussetzungen einer Zweckänderung ohnehin nicht (zwingend) entgegenstehen soll (sodass es insofern auch keiner Entziehung des abgelaufenen Aufenthaltstitels bzw. seiner verbleibenden Wirkungen im Rahmen des Paragraph 24, NAG 2005 bedarf). Aus dem Verweis auf Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, NAG 2005 erschließt sich davon abgesehen, dass der Gesetzgeber bei Regelung der in Paragraph 28, Absatz 5, NAG 2005 genannten Entziehungstatbestände Konstellationen im Blick hatte, in denen der Fremde über einen Aufenthaltstitel mit aufrechter Gültigkeit verfügt, der, wenn Paragraph 28, Absatz 5, zweiter Satz 2. Fall und dritter Satz NAG 2005 Anwendung findet, bei Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels mit überschneidender Gültigkeit im Zweckänderungsverfahren gegenstandslos wird vergleiche Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, NAG 2005). Dabei setzt die in Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, NAG 2005 angesprochene überschneidende Gültigkeitsdauer der Aufenthaltstitel voraus, dass der (an sich) zu entziehende Aufenthaltstitel im Entscheidungszeitpunkt eine aufrechte Gültigkeit aufweist und daher nicht abgelaufen ist. Eine Paragraph 28, Absatz 5, zweiter Satz 2. Fall NAG 2005 entsprechende Regelung betreffend Zweckänderungsverfahren wurde mit Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2022, durch Anfügung eines inhaltlich gleichlautenden Satzes in Paragraph 28, Absatz 6, NAG 2005 geschaffen. Wenngleich diese Novelle im Revisionsverfahren nicht anzuwenden ist, ermöglicht sie dennoch Rückschlüsse auf die vorliegende Beurteilung. Die Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle weisen nämlich im Zusammenhang mit Paragraph 28, Absatz 6, NAG 2005 explizit darauf hin, dass der bisherige Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, NAG 2005 gegenstandslos wird, wenn ein anderer Aufenthaltstitel im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens erteilt wird. Einer ausdrücklichen Anordnung der Geltung des Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, NAG 2005 in Paragraph 28, Absatz 6, NAG 2005 bedarf es nicht vergleiche Regierungsvorlage 1528 BlgNR 27. GP, 9). Dies bestätigt, dass die Überlegungen zu Paragraph 28, Absatz 5, NAG 2005 auch im Anwendungsbereich des Paragraph 28, Absatz 6, NAG 2005 zum Tragen kommen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022220131.L08

Im RIS seit

01.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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