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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §12Rechtssatz
Der in § 28 Abs. 6 NAG 2005 umschriebene Beurteilungsmaßstab ("die jeweiligen Voraussetzungen gemäß §§ 12 bis 12c AuslBG nicht länger vorliegen") bezieht sich der Sache nach notwendigerweise auf die während der Gültigkeitsdauer des jeweiligen Aufenthaltstitels bestehenden Voraussetzungen, die maßgeblich für die Erteilung des Titels waren. Im Fall eines abgelaufenen Titels geriete aber dieser § 28 Abs. 6 NAG 2005 inhärente Prüfungsmaßstab in ein Spannungsverhältnis zur in § 28 Abs. 6 NAG 2005 angeordneten Prüfung, ob die Voraussetzungen (u.a. gemäß § 12b Z 1 AuslBG) zum Entscheidungszeitpunkt (nicht länger) vorliegen, weil diese Voraussetzungen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels nicht mehr erfüllt sein müssten und ihr Fehlen zu diesem Zeitpunkt die Entziehung des Titels ohnehin nicht rechtfertigen könnte. Vor diesem Hintergrund ist somit nicht davon auszugehen, dass § 28 Abs. 6 NAG 2005 die Entziehung eines bereits abgelaufenen Titels gestattet.Der in Paragraph 28, Absatz 6, NAG 2005 umschriebene Beurteilungsmaßstab ("die jeweiligen Voraussetzungen gemäß Paragraphen 12 bis 12 c AuslBG nicht länger vorliegen") bezieht sich der Sache nach notwendigerweise auf die während der Gültigkeitsdauer des jeweiligen Aufenthaltstitels bestehenden Voraussetzungen, die maßgeblich für die Erteilung des Titels waren. Im Fall eines abgelaufenen Titels geriete aber dieser Paragraph 28, Absatz 6, NAG 2005 inhärente Prüfungsmaßstab in ein Spannungsverhältnis zur in Paragraph 28, Absatz 6, NAG 2005 angeordneten Prüfung, ob die Voraussetzungen (u.a. gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG) zum Entscheidungszeitpunkt (nicht länger) vorliegen, weil diese Voraussetzungen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels nicht mehr erfüllt sein müssten und ihr Fehlen zu diesem Zeitpunkt die Entziehung des Titels ohnehin nicht rechtfertigen könnte. Vor diesem Hintergrund ist somit nicht davon auszugehen, dass Paragraph 28, Absatz 6, NAG 2005 die Entziehung eines bereits abgelaufenen Titels gestattet.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022220131.L06Im RIS seit
01.02.2023Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023