Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §12b Z1Rechtssatz
Die Entziehung eines Aufenthaltstitels mit ex-nunc Wirkung dient offenkundig der Beendigung des auf diesem Titel beruhenden aktuellen Aufenthaltsrechts des Fremden, und zwar im Fall des § 28 Abs. 6 NAG 2005 wegen des nachträglichen Wegfalls der Voraussetzungen (hier gemäß § 12b Z 1 AuslBG). So belegen auch beispielsweise die Bestimmungen des § 28 Abs. 3 und 4 NAG 2005, dass die Entziehung eines Aufenthaltstitels gemäß § 28 Abs. 2 NAG 2005 mit direkten Auswirkungen auf das aktuelle Aufenthaltsrecht des Inhabers des Titels verbunden ist, was voraussetzt, dass sich aus dem zu entziehenden Titel ein aktuelles Aufenthaltsrecht des Fremden ableitet.Die Entziehung eines Aufenthaltstitels mit ex-nunc Wirkung dient offenkundig der Beendigung des auf diesem Titel beruhenden aktuellen Aufenthaltsrechts des Fremden, und zwar im Fall des Paragraph 28, Absatz 6, NAG 2005 wegen des nachträglichen Wegfalls der Voraussetzungen (hier gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG). So belegen auch beispielsweise die Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz 3 und 4 NAG 2005, dass die Entziehung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 28, Absatz 2, NAG 2005 mit direkten Auswirkungen auf das aktuelle Aufenthaltsrecht des Inhabers des Titels verbunden ist, was voraussetzt, dass sich aus dem zu entziehenden Titel ein aktuelles Aufenthaltsrecht des Fremden ableitet.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022220131.L05Im RIS seit
01.02.2023Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023