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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §12bRechtssatz
Einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41 Abs. 2 Z 2 NAG 2005 für sonstige Schlüsselkräfte (§ 12b Z 1 AuslBG) ist eine schriftliche Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, beizufügen (§ 20d Abs. 1 AuslBG; § 9 Abs. 2 Z 8 NAGDV 2005). Weiters hat die regionale Geschäftsstelle des AMS gemäß § 20d Abs. 2 zweiter und dritter Satz AuslBG unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese Anmeldung nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG 2005 zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG 2005). Grundsätzlich ist daher bei Fehlen einer Sozialversicherungsanmeldung, die (u.a. hinsichtlich der Beitragsgrundlagen) den für die Zulassung als sonstige Schlüsselkraft maßgeblichen Voraussetzungen entspricht, gemäß § 28 Abs. 6 NAG 2005 vorzugehen (vgl. auch § 4 Abs. 1 Z 2 iVm. § 12b AuslBG).Einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, NAG 2005 für sonstige Schlüsselkräfte (Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG) ist eine schriftliche Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, beizufügen (Paragraph 20 d, Absatz eins, AuslBG; Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, NAGDV 2005). Weiters hat die regionale Geschäftsstelle des AMS gemäß Paragraph 20 d, Absatz 2, zweiter und dritter Satz AuslBG unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese Anmeldung nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG 2005 zuständige Behörde zu verständigen (Paragraph 28, Absatz 6, NAG 2005). Grundsätzlich ist daher bei Fehlen einer Sozialversicherungsanmeldung, die (u.a. hinsichtlich der Beitragsgrundlagen) den für die Zulassung als sonstige Schlüsselkraft maßgeblichen Voraussetzungen entspricht, gemäß Paragraph 28, Absatz 6, NAG 2005 vorzugehen vergleiche auch Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 12 b, AuslBG).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022220131.L03Im RIS seit
01.02.2023Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023