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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §12b Z1Rechtssatz
Die Überprüfung im Sinn von § 28 Abs. 6 NAG 2005, ob die Voraussetzungen (hier gemäß § 12b Z 1 AuslBG) nicht länger vorliegen, hat im Hinblick auf jenen Aufenthaltstitel stattzufinden, dessen Entziehung in Betracht gezogen wird.Die Überprüfung im Sinn von Paragraph 28, Absatz 6, NAG 2005, ob die Voraussetzungen (hier gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG) nicht länger vorliegen, hat im Hinblick auf jenen Aufenthaltstitel stattzufinden, dessen Entziehung in Betracht gezogen wird.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022220131.L02Im RIS seit
01.02.2023Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023