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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §12bRechtssatz
Ein VwG ist nicht an die Mitteilung des AMS gebunden. Die Anordnung des § 28 Abs. 6 NAG 2005, wonach Aufenthaltstitel (u.a.) gemäß § 41 NAG 2005 zu entziehen sind, wenn die regionale Geschäftsstelle des AMS der Behörde mitteilt, dass die Voraussetzungen (u.a.) gemäß § 12b AuslBG nicht länger vorliegen, bedeutet nicht, dass die Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des AMS im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht entkräftet oder widerlegt werden könnte. Vielmehr ist die in § 28 Abs. 6 NAG 2005 getroffene Anordnung schon aus rechtsstaatlichen Gründen verfassungskonform dahin zu verstehen, dass die inhaltliche Richtigkeit dieser Mitteilung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle uneingeschränkt unterliegt (vgl. VfGH 24.11.2017, E 2936/2016; VfGH 22.9.2017, E 503/2016; 12.10.1995, G 65/95 u.a. [VfSlg. 14.318]; VwGH 9.7.2009, 2009/22/0189; 29.6.2020, Ra 2017/22/0001). Somit ist die dem VwG obliegende Kontrolle auch nicht auf eine "Grobprüfung" auf "offenkundige rechtliche Unrichtigkeiten" beschränkt. Im Übrigen ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Gesetzgeber im Fall des Nichtvorliegens der Voraussetzungen gemäß § 12b AuslBG die Erlassung eines (vor dem VwG bekämpfbaren) die Zulassung als sonstige Schlüsselkraft versagenden Bescheides durch die zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS (und die anschließende Einstellung des Verfahrens vor der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde) vorsieht (vgl. § 20d Abs. 1 letzter Satz AuslBG; § 41 Abs. 4 NAG 2005), hingegen als Grundlage für die Erlassung eines (quasi als "contrarius actus" zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41 Abs. 2 Z 2 NAG 2005 konzipierten) Entziehungsbescheides gemäß § 28 Abs. 6 NAG 2005 eine der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogene Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des AMS genügen lassen sollte.Ein VwG ist nicht an die Mitteilung des AMS gebunden. Die Anordnung des Paragraph 28, Absatz 6, NAG 2005, wonach Aufenthaltstitel (u.a.) gemäß Paragraph 41, NAG 2005 zu entziehen sind, wenn die regionale Geschäftsstelle des AMS der Behörde mitteilt, dass die Voraussetzungen (u.a.) gemäß Paragraph 12 b, AuslBG nicht länger vorliegen, bedeutet nicht, dass die Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des AMS im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht entkräftet oder widerlegt werden könnte. Vielmehr ist die in Paragraph 28, Absatz 6, NAG 2005 getroffene Anordnung schon aus rechtsstaatlichen Gründen verfassungskonform dahin zu verstehen, dass die inhaltliche Richtigkeit dieser Mitteilung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle uneingeschränkt unterliegt vergleiche VfGH 24.11.2017, E 2936/2016; VfGH 22.9.2017, E 503/2016; 12.10.1995, G 65/95 u.a. [VfSlg. 14.318]; VwGH 9.7.2009, 2009/22/0189; 29.6.2020, Ra 2017/22/0001). Somit ist die dem VwG obliegende Kontrolle auch nicht auf eine "Grobprüfung" auf "offenkundige rechtliche Unrichtigkeiten" beschränkt. Im Übrigen ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Gesetzgeber im Fall des Nichtvorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraph 12 b, AuslBG die Erlassung eines (vor dem VwG bekämpfbaren) die Zulassung als sonstige Schlüsselkraft versagenden Bescheides durch die zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS (und die anschließende Einstellung des Verfahrens vor der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde) vorsieht vergleiche Paragraph 20 d, Absatz eins, letzter Satz AuslBG; Paragraph 41, Absatz 4, NAG 2005), hingegen als Grundlage für die Erlassung eines (quasi als "contrarius actus" zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, NAG 2005 konzipierten) Entziehungsbescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 6, NAG 2005 eine der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogene Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des AMS genügen lassen sollte.
Schlagworte
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022220131.L01Im RIS seit
01.02.2023Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023