Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AIFMG 2013 §1 Abs5 Z1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/16/0136 B 22. März 2022 RS 4 (hier nur die ersten zwei Sätze)Stammrechtssatz
Der Masseverwalter ist zum Einschreiten für den Gemeinschuldner nur insoweit legitimiert, als es sich zumindest teilweise um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Nicht der Masseverwalter, sondern ausschließlich der Gemeinschuldner selbst ist verfügungsbefugt und allein zum Einschreiten legitimiert in jenen Bereichen, die das zur Konkursmasse gehörende Vermögen überhaupt nicht betreffen (vgl. VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0078, mit Verweis auf OGH 22.5.1973, 3 Ob 97/73). Da Verbandsgeldbußen als Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen im Sinn des § 58 Z 2 IO anzusehen sind und gemäß § 58 Z 2 IO als Insolvenzforderungen nicht geltend gemacht werden können, ist die Masse von der Verhängung einer Verbandsgeldbuße nicht berührt. Daraus folgt, dass der Masseverwalter in Angelegenheiten betreffend die Verhängung einer Verbandsgeldbuße für ein Finanzvergehen nach dem VbVG 2006 nicht zur Vertretung der Masse befugt ist.Der Masseverwalter ist zum Einschreiten für den Gemeinschuldner nur insoweit legitimiert, als es sich zumindest teilweise um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Nicht der Masseverwalter, sondern ausschließlich der Gemeinschuldner selbst ist verfügungsbefugt und allein zum Einschreiten legitimiert in jenen Bereichen, die das zur Konkursmasse gehörende Vermögen überhaupt nicht betreffen vergleiche VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0078, mit Verweis auf OGH 22.5.1973, 3 Ob 97/73). Da Verbandsgeldbußen als Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen im Sinn des Paragraph 58, Ziffer 2, IO anzusehen sind und gemäß Paragraph 58, Ziffer 2, IO als Insolvenzforderungen nicht geltend gemacht werden können, ist die Masse von der Verhängung einer Verbandsgeldbuße nicht berührt. Daraus folgt, dass der Masseverwalter in Angelegenheiten betreffend die Verhängung einer Verbandsgeldbuße für ein Finanzvergehen nach dem VbVG 2006 nicht zur Vertretung der Masse befugt ist.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 MasseverwalterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022020007.L02Im RIS seit
06.02.2023Zuletzt aktualisiert am
15.02.2023