RS Vwgh 2023/1/16 Ra 2022/02/0007

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Veröffentlicht am 16.01.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
23/01 Insolvenzordnung
37/02 Kreditwesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AIFMG 2013 §1 Abs5 Z1
AIFMG 2013 §4 Abs1
AVG §9
IO §6
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
  1. IO § 6 heute
  2. IO § 6 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 6 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 6 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/16/0136 B 22. März 2022 RS 4 (hier nur die ersten zwei Sätze)

Stammrechtssatz

Der Masseverwalter ist zum Einschreiten für den Gemeinschuldner nur insoweit legitimiert, als es sich zumindest teilweise um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Nicht der Masseverwalter, sondern ausschließlich der Gemeinschuldner selbst ist verfügungsbefugt und allein zum Einschreiten legitimiert in jenen Bereichen, die das zur Konkursmasse gehörende Vermögen überhaupt nicht betreffen (vgl. VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0078, mit Verweis auf OGH 22.5.1973, 3 Ob 97/73). Da Verbandsgeldbußen als Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen im Sinn des § 58 Z 2 IO anzusehen sind und gemäß § 58 Z 2 IO als Insolvenzforderungen nicht geltend gemacht werden können, ist die Masse von der Verhängung einer Verbandsgeldbuße nicht berührt. Daraus folgt, dass der Masseverwalter in Angelegenheiten betreffend die Verhängung einer Verbandsgeldbuße für ein Finanzvergehen nach dem VbVG 2006 nicht zur Vertretung der Masse befugt ist.Der Masseverwalter ist zum Einschreiten für den Gemeinschuldner nur insoweit legitimiert, als es sich zumindest teilweise um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Nicht der Masseverwalter, sondern ausschließlich der Gemeinschuldner selbst ist verfügungsbefugt und allein zum Einschreiten legitimiert in jenen Bereichen, die das zur Konkursmasse gehörende Vermögen überhaupt nicht betreffen vergleiche VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0078, mit Verweis auf OGH 22.5.1973, 3 Ob 97/73). Da Verbandsgeldbußen als Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen im Sinn des Paragraph 58, Ziffer 2, IO anzusehen sind und gemäß Paragraph 58, Ziffer 2, IO als Insolvenzforderungen nicht geltend gemacht werden können, ist die Masse von der Verhängung einer Verbandsgeldbuße nicht berührt. Daraus folgt, dass der Masseverwalter in Angelegenheiten betreffend die Verhängung einer Verbandsgeldbuße für ein Finanzvergehen nach dem VbVG 2006 nicht zur Vertretung der Masse befugt ist.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Masseverwalter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022020007.L02

Im RIS seit

06.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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