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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §166Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/15/0031 B 19. Oktober 2016 RS 3 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Der Unmittelbarkeitsgrundsatz gilt im Abgabenverfahren nicht (vgl. VwGH vom 31. März 2011, 2009/15/0199). Vielmehr kommt im Abgabenverfahren nach § 166 BAO alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (vgl. auch § 269 Abs. 2 BAO).Der Unmittelbarkeitsgrundsatz gilt im Abgabenverfahren nicht vergleiche VwGH vom 31. März 2011, 2009/15/0199). Vielmehr kommt im Abgabenverfahren nach Paragraph 166, BAO alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist vergleiche auch Paragraph 269, Absatz 2, BAO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021130014.L04Im RIS seit
16.02.2023Zuletzt aktualisiert am
28.03.2023