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41/02 AsylrechtNorm
AsylG 2005 §7 Abs3Rechtssatz
Dass einem Fremden der aufgrund einer nach § 7 Abs. 3 AsylG 2005 erfolgten Verständigung gemäß § 45 Abs. 8 NAG 2005 erteilte Aufenthaltstitel allein wegen der daraufhin ausgesprochenen Aberkennung des Status der Asylberechtigten (wieder) entzogen werden dürfte oder allein deswegen eine Rückkehrentscheidung erlassen werden dürfte, ist nach dem Gesetz nicht vorgesehen (vgl. zum Verhältnis der Bestimmungen des § 7 Abs. 3 AsylG 2005 und des § 45 Abs. 8 NAG 2005 VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372, sowie daran anknüpfend etwa VwGH 12.4.2022, Ra 2022/22/0019; 25.4.2022, Ra 2020/01/0301).Dass einem Fremden der aufgrund einer nach Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 erfolgten Verständigung gemäß Paragraph 45, Absatz 8, NAG 2005 erteilte Aufenthaltstitel allein wegen der daraufhin ausgesprochenen Aberkennung des Status der Asylberechtigten (wieder) entzogen werden dürfte oder allein deswegen eine Rückkehrentscheidung erlassen werden dürfte, ist nach dem Gesetz nicht vorgesehen vergleiche zum Verhältnis der Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 und des Paragraph 45, Absatz 8, NAG 2005 VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372, sowie daran anknüpfend etwa VwGH 12.4.2022, Ra 2022/22/0019; 25.4.2022, Ra 2020/01/0301).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022200313.L01Im RIS seit
10.02.2023Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023