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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AMD-G 2001 §29 Abs1Rechtssatz
Eine von der KommAustria gesetzte Frist von drei Tagen, um eine bereits vorhandene Aufzeichnung einer einzigen Sendung zur Verfügung zu stellen, erweist sich gerade noch als angemessen, wenngleich es sich dabei um die absolute Untergrenze einer solchen Frist handelt (vgl. ähnlich VwGH 21.11.2000, 97/05/0213, wo der VwGH eine dreitägige Frist für die bloß neuerliche Vorlage bestehender Beilagen "gerade noch" als angemessene Frist iSd. § 13 Abs. 3 AVG beurteilt hat; eine dreitägige Frist nach dem vergleichbaren § 29 Abs. 1 zweiter Satz AMD-G 2001 ebenfalls für zulässig erachtend Kogler/Traimer/Truppe, aaO 551).Eine von der KommAustria gesetzte Frist von drei Tagen, um eine bereits vorhandene Aufzeichnung einer einzigen Sendung zur Verfügung zu stellen, erweist sich gerade noch als angemessen, wenngleich es sich dabei um die absolute Untergrenze einer solchen Frist handelt vergleiche ähnlich VwGH 21.11.2000, 97/05/0213, wo der VwGH eine dreitägige Frist für die bloß neuerliche Vorlage bestehender Beilagen "gerade noch" als angemessene Frist iSd. Paragraph 13, Absatz 3, AVG beurteilt hat; eine dreitägige Frist nach dem vergleichbaren Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz AMD-G 2001 ebenfalls für zulässig erachtend Kogler/Traimer/Truppe, aaO 551).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022030033.J11Im RIS seit
01.03.2023Zuletzt aktualisiert am
13.03.2023