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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Es ist gerade die Aufgabe des Rettungsdienstes, in akuten lebensbedrohlichen Fällen Erste Hilfe zu leisten und mit der hiefür vorgesehenen Ausstattung, unter Verwendung des Einsatzfahrzeuges, den Patienten gegebenenfalls der weiteren Versorgung in einer Klinik zuzuführen (vgl. VwGH 25.6.2002, 99/03/0270). Die Verbringung einer Person in besorgniserregendem Zustand in ein Krankenhaus, ohne die Möglichkeit zu prüfen, ob nicht eine andere Transportgelegenheit, insbesondere ein Rettungsfahrzeug, das als Einsatzfahrzeug nicht an Beschränkungen der Fahrgeschwindigkeit gebunden ist, zur Verfügung steht, vermag keinen Notstand hinsichtlich der Übertretung der Straßenverkehrsordnung zu begründen (vgl. VwGH 11.5.1990, 90/18/0004; VwGH 12.4.1972, 1984/71).Es ist gerade die Aufgabe des Rettungsdienstes, in akuten lebensbedrohlichen Fällen Erste Hilfe zu leisten und mit der hiefür vorgesehenen Ausstattung, unter Verwendung des Einsatzfahrzeuges, den Patienten gegebenenfalls der weiteren Versorgung in einer Klinik zuzuführen vergleiche VwGH 25.6.2002, 99/03/0270). Die Verbringung einer Person in besorgniserregendem Zustand in ein Krankenhaus, ohne die Möglichkeit zu prüfen, ob nicht eine andere Transportgelegenheit, insbesondere ein Rettungsfahrzeug, das als Einsatzfahrzeug nicht an Beschränkungen der Fahrgeschwindigkeit gebunden ist, zur Verfügung steht, vermag keinen Notstand hinsichtlich der Übertretung der Straßenverkehrsordnung zu begründen vergleiche VwGH 11.5.1990, 90/18/0004; VwGH 12.4.1972, 1984/71).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020021.L01Im RIS seit
21.03.2023Zuletzt aktualisiert am
28.03.2023