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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 Außergewöhnliche Belastungen 1996/303 §4Rechtssatz
Nicht jede Aufwendung und auch nicht alle Fahrtkosten, die einem positiven therapeutischen Zweck dienen, können als Heilbehandlungskosten im Sinne der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen angesehen werden. Kosten der Heilbehandlung umfassen etwa in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Behinderung stehende Kosten für Ärzte und Therapien (vgl. VwGH 20.5.2010, 2007/15/0309), mit einer konkreten Heilbehandlung im Zusammenhang stehende ärztlich verordnete Medikamente (vgl. VwGH 10.2.2016, 2013/15/0254), ärztlich angeordnete Therapien oder Kuren (vgl. VwGH 3.8.2004, 99/13/0169), etc. Auch die Fahrtkosten zu derartigen Heilbehandlungen fallen unter diesen Begriff (vgl. VwGH 23.1.2013, 2009/15/0094).Nicht jede Aufwendung und auch nicht alle Fahrtkosten, die einem positiven therapeutischen Zweck dienen, können als Heilbehandlungskosten im Sinne der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen angesehen werden. Kosten der Heilbehandlung umfassen etwa in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Behinderung stehende Kosten für Ärzte und Therapien vergleiche VwGH 20.5.2010, 2007/15/0309), mit einer konkreten Heilbehandlung im Zusammenhang stehende ärztlich verordnete Medikamente vergleiche VwGH 10.2.2016, 2013/15/0254), ärztlich angeordnete Therapien oder Kuren vergleiche VwGH 3.8.2004, 99/13/0169), etc. Auch die Fahrtkosten zu derartigen Heilbehandlungen fallen unter diesen Begriff vergleiche VwGH 23.1.2013, 2009/15/0094).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021150005.J03Im RIS seit
30.03.2023Zuletzt aktualisiert am
17.04.2023