TE Vwgh Erkenntnis 2004/8/3 99/13/0169

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.08.2004
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht;

Norm

BPGG 1993 §1;
EStG 1988 §34 Abs6 idF 1996/201;
EStG 1988 §35 idF 1996/201;
EStG 1988 Außergewöhnliche Belastungen 1996/303 §4;
  1. EStG 1988 § 34 heute
  2. EStG 1988 § 34 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 34 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 34 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 34 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 34 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 34 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  9. EStG 1988 § 34 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. EStG 1988 § 34 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  11. EStG 1988 § 34 gültig von 31.12.2010 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 34 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  13. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  14. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  15. EStG 1988 § 34 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. EStG 1988 § 34 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  17. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  18. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  19. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/1998
  20. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  21. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  22. EStG 1988 § 34 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  23. EStG 1988 § 34 gültig von 01.06.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  24. EStG 1988 § 34 gültig von 01.05.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  25. EStG 1988 § 34 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  27. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 44/1992
  28. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  29. EStG 1988 § 34 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  30. EStG 1988 § 34 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 35 heute
  2. EStG 1988 § 35 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 35 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 35 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 35 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 35 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 35 gültig von 15.08.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 35 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  9. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  10. EStG 1988 § 35 gültig von 01.09.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  11. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  12. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  13. EStG 1988 § 35 gültig von 27.06.2001 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  14. EStG 1988 § 35 gültig von 01.01.1998 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  15. EStG 1988 § 35 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. EStG 1988 § 35 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. EStG 1988 § 35 gültig von 01.12.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  18. EStG 1988 § 35 gültig von 21.04.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 254/1993
  19. EStG 1988 § 35 gültig von 13.01.1993 bis 20.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  20. EStG 1988 § 35 gültig von 31.07.1992 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 449/1992
  21. EStG 1988 § 35 gültig von 27.06.1992 bis 30.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  22. EStG 1988 § 35 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  23. EStG 1988 § 35 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Beachte

Besprechung in: SWK Nr 31/2004, S 879 - S 880;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidl LL.M., über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Doralt Seist Csoklich Rechtsanwaltspartnerschaft in 1090 Wien, Währinger Straße 2-4, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 1. Juli 1999, Zl. RV/452- 15/16/99, betreffend Einkommensteuer 1996, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der in seiner Erwerbsfähigkeit zu 90% geminderte Beschwerdeführer leidet an Multipler Sklerose und bezog im Streitjahr 1996 Pflegegeld der Stufe 5 in Höhe von S 11.591,-- monatlich.

In seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung beanspruchte der Beschwerdeführer nicht den Behindertenfreibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988, sondern machte tatsächliche Kosten aus dem Titel der Behinderung als außergewöhnliche Belastungen geltend, wobei er auch die Anerkennung von Kosten verschiedener Heilbehandlungen im Ausmaß getätigter Aufwendungen für Medikamente, ärztliche Behandlungen und Therapien begehrte.In seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung beanspruchte der Beschwerdeführer nicht den Behindertenfreibetrag nach Paragraph 35, Absatz 3, EStG 1988, sondern machte tatsächliche Kosten aus dem Titel der Behinderung als außergewöhnliche Belastungen geltend, wobei er auch die Anerkennung von Kosten verschiedener Heilbehandlungen im Ausmaß getätigter Aufwendungen für Medikamente, ärztliche Behandlungen und Therapien begehrte.

Gegen den Veranlagungsbescheid des Finanzamtes vom 20. Oktober 1997, mit welchem eine Berücksichtigung der geltend gemachten Heilbehandlungskosten als außergewöhnliche Belastungen mit der Begründung abgelehnt worden war, dass diese Aufwendungen des Beschwerdeführers durch die Gewährung des Pflegegeldes abgegolten seien, erhob der Beschwerdeführer Berufung mit dem Vorbringen, dass es sich bei den von ihm in Anspruch genommenen Heilbehandlungen um keine Pflege handle, sodass seine Anstrengungen zur Stabilisierung und Erhaltung des Gesundheitszustandes mit dem Pflegegeld nichts zu tun hätten und die dafür getätigten Aufwendungen mit dem Pflegegeld daher auch nicht gegenverrechnet werden dürften. Erst die medizinischen Behandlungen ermöglichten es dem Beschwerdeführer, noch im Berufsleben zu stehen und damit seinen Anteil am Steuer- und Sozialversicherungsaufkommen zu leisten.

Nachdem ein Ersuchen des Finanzamtes um Erbringung eines Nachweises der monatlichen Aufwendungen für die Pflege vom Beschwerdeführer damit beantwortet worden war, dass seine Pflegegeldstufe an einen Aufwand von mehr als 160 Stunden gebunden sei, sodass sich je nach den zwischen S 120,-- und S 260,-- liegenden Kosten einer Pflegestunde ein monatlicher Mindestaufwand von S 20.000,-- ergebe, der das Pflegegeld von S 11.591,-- bei Weitem übersteige, wies das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom 27. April 1998 die Berufung mit der Begründung ab, dass "laufende Behandlungen und Medikamente" in den Mehraufwendungen im Sinne der §§ 2 bis 4 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen nicht enthalten und deshalb "wohl mit dem Pflegegeld aufzurechnen" seien. Ein Nachweis über die bezahlten Aufwendungen für die Pflege sei trotz Aufforderung nicht erbracht worden.Nachdem ein Ersuchen des Finanzamtes um Erbringung eines Nachweises der monatlichen Aufwendungen für die Pflege vom Beschwerdeführer damit beantwortet worden war, dass seine Pflegegeldstufe an einen Aufwand von mehr als 160 Stunden gebunden sei, sodass sich je nach den zwischen S 120,-- und S 260,-- liegenden Kosten einer Pflegestunde ein monatlicher Mindestaufwand von S 20.000,-- ergebe, der das Pflegegeld von S 11.591,-- bei Weitem übersteige, wies das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom 27. April 1998 die Berufung mit der Begründung ab, dass "laufende Behandlungen und Medikamente" in den Mehraufwendungen im Sinne der Paragraphen 2 bis 4 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen nicht enthalten und deshalb "wohl mit dem Pflegegeld aufzurechnen" seien. Ein Nachweis über die bezahlten Aufwendungen für die Pflege sei trotz Aufforderung nicht erbracht worden.

In seinem Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte der Beschwerdeführer vor, ohnehin nicht laufende Therapiekosten, sondern nur solche Aufwendungen zur Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen begehrt zu haben, für die es keine Rückerstattung durch einen Sozialversicherungsträger gebe und die sich nur über einen begrenzten Zeitraum erstreckt hätten. Dem Vorwurf, keinen Nachweis der Aufwendungen für seine Pflege geliefert zu haben, sei zu entgegnen, dass es dem Beschwerdeführer frei stehen müsse, Leistungen für seine Pflege im privaten Rahmen kostengünstiger als bei staatlichen Organisationen zu kaufen. Aus welcher Rechtsvorschrift abgeleitet werden könne, dass Therapien, Medikamente und Behandlungen mit dem Pflegegeld zu bezahlen seien, sei vom Finanzamt weiterhin unerläutert geblieben.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers teilweise und zwar dahin statt, dass sie die von ihm bis zum 31. Mai 1996 bezahlten Heilbehandlungskosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigte, während sie die im restlichen Kalenderjahr 1996 bezahlten Heilbehandlungskosten unberücksichtigt ließ. Die bis zum 31. Mai 1996 geltende Rechtslage nach § 34 Abs. 6 EStG 1988 ermögliche es dem Steuerpflichtigen, die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend zu machen, ohne dass das Gesetz diesbezüglich einen Abzug des bezogenen Pflegegeldes vorgesehen habe. Nach der durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, gestalteten Fassung der Bestimmung des § 34 Abs. 6 EStG 1988 könnten Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung von einem Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastung ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes aber nur so weit abgezogen werden, als sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen (Pflegegeld usw.) überstiegen. Pflegebedingte Geldleistungen seien somit von sämtlichen aus dem Titel einer Behinderung geltend gemachten Aufwendungen abzuziehen. Dies entspreche dem gesetzgeberischen Willen zur Vermeidung einer Überförderung.Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers teilweise und zwar dahin statt, dass sie die von ihm bis zum 31. Mai 1996 bezahlten Heilbehandlungskosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigte, während sie die im restlichen Kalenderjahr 1996 bezahlten Heilbehandlungskosten unberücksichtigt ließ. Die bis zum 31. Mai 1996 geltende Rechtslage nach Paragraph 34, Absatz 6, EStG 1988 ermögliche es dem Steuerpflichtigen, die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend zu machen, ohne dass das Gesetz diesbezüglich einen Abzug des bezogenen Pflegegeldes vorgesehen habe. Nach der durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, gestalteten Fassung der Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 6, EStG 1988 könnten Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung von einem Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastung ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes aber nur so weit abgezogen werden, als sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen (Pflegegeld usw.) überstiegen. Pflegebedingte Geldleistungen seien somit von sämtlichen aus dem Titel einer Behinderung geltend gemachten Aufwendungen abzuziehen. Dies entspreche dem gesetzgeberischen Willen zur Vermeidung einer Überförderung.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Erstattung einer Gegenschrift und Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, Satz 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (Paragraph 2, Absatz 2,) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (Paragraph 18,) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.

Nach dem zweiten Absatz dieses Paragraphen ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

Nach § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.Nach Paragraph 34, Absatz 3, EStG 1988 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Die Belastung beeinträchtigt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nach § 34 Abs. 4 Satz 1 EStG 1988 wesentlich, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen selbst und eines Sanierungsgewinnes (§ 36) zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.Die Belastung beeinträchtigt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nach Paragraph 34, Absatz 4, Satz 1 EStG 1988 wesentlich, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (Absatz 5,) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen selbst und eines Sanierungsgewinnes (Paragraph 36,) zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.

Gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 in seiner bis zum 31. Mai 1996 durch BGBl. Nr. 818/1993 gestalteten Fassung konnten folgende Aufwendungen ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:Gemäß Paragraph 34, Absatz 6, EStG 1988 in seiner bis zum 31. Mai 1996 durch Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993, gestalteten Fassung konnten folgende Aufwendungen ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:

  • -Strichaufzählung
    Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden.
  • -Strichaufzählung
    Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung nach Abs. 8.Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung nach Absatz 8,
  • -Strichaufzählung
    Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird.Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird.
  • -Strichaufzählung
    Aufwendungen im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5).Aufwendungen im Sinne des Paragraph 35,, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (Paragraph 35, Absatz 5,).
Durch das Strukturanpassungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, wurde die Bestimmung des § 34 Abs. 6 EStG 1988 mit Wirkung ab dem 1. Juni 1996 im Umfang der Bestimmung des dritten Teilstriches abgeändert und durch die Schaffung einer Regelung in einem fünften Teilstrich sowie die Einräumung einer Verordnungsermächtigung an den Bundesminister für Finanzen dahin ergänzt, dass sie im genannten Umfang folgenden Wortlaut erhielt:Durch das Strukturanpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, wurde die Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 6, EStG 1988 mit Wirkung ab dem 1. Juni 1996 im Umfang der Bestimmung des dritten Teilstriches abgeändert und durch die Schaffung einer Regelung in einem fünften Teilstrich sowie die Einräumung einer Verordnungsermächtigung an den Bundesminister für Finanzen dahin ergänzt, dass sie im genannten Umfang folgenden Wortlaut erhielt:
  1. "(6)Absatz 6,Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:
    • -Strichaufzählung
      ...
    • -Strichaufzählung
      ...
    • -Strichaufzählung
      Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, soweit sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) übersteigen.Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, soweit sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) übersteigen.
    • -Strichaufzählung
      Aufwendungen im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5).Aufwendungen im Sinne des Paragraph 35,, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (Paragraph 35, Absatz 5,).
    • -Strichaufzählung
      Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn der Steuerpflichtige selbst oder bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) oder bei Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag das Kind (§ 106 Abs. 1 und 2) pflegebedingte Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) erhält, soweit sie die Summe dieser pflegebedingten Geldleistungen übersteigen.Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn der Steuerpflichtige selbst oder bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag der (Ehe)Partner (Paragraph 106, Absatz 3,) oder bei Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag das Kind (Paragraph 106, Absatz eins und 2) pflegebedingte Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) erhält, soweit sie die Summe dieser pflegebedingten Geldleistungen übersteigen.
    Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind."Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach Paragraph 35, Absatz 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind."
    § 35 Abs. 1 EStG 1988 in seiner bis zum 31. Mai 1996 geltenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 314/1994 bestimmte, dass dem Steuerpflichtigen, der durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung und bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe)Partners (§ 106 Abs. 3) außergewöhnliche Belastungen hat, ein Freibetrag (Abs. 3) zusteht. Mit der durch das Strukturanpassungsgesetz BGBl. Nr. 201/1996 gestalteten Fassung erhielt § 35 Abs. 1 EStG 1988 mit Wirksamkeit ab dem 1. Juni 1996 folgenden Wortlaut:Paragraph 35, Absatz eins, EStG 1988 in seiner bis zum 31. Mai 1996 geltenden Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, bestimmte, dass dem Steuerpflichtigen, der durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung und bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe)Partners (Paragraph 106, Absatz 3,) außergewöhnliche Belastungen hat, ein Freibetrag (Absatz 3,) zusteht. Mit der durch das Strukturanpassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, gestalteten Fassung erhielt Paragraph 35, Absatz eins, EStG 1988 mit Wirksamkeit ab dem 1. Juni 1996 folgenden Wortlaut:

    "§ 35. (1) Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen

    • -Strichaufzählung
      durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,
    • -Strichaufzählung
      bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe)Partners (§ 106 Abs. 3) oderbei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe)Partners (Paragraph 106, Absatz 3,) oder
    • -Strichaufzählung
      bei Anspruch des Steuerpflichtigen selbst oder seines (Ehe)Partners auf den Kinderabsetzbetrag durch eine Behinderung des Kindes (§ 106 Abs. 1 und 2), für das keine erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird,bei Anspruch des Steuerpflichtigen selbst oder seines (Ehe)Partners auf den Kinderabsetzbetrag durch eine Behinderung des Kindes (Paragraph 106, Absatz eins und 2), für das keine erhöhte Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des Familienausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird,
    und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Abs. 3) zu."und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Absatz 3,) zu."
    Nach § 35 Abs. 5 EStG 1988 in seiner durch das Strukturanpassungsgesetz BGBl. Nr. 201/1996 nicht veränderten Fassung können anstelle des Freibetrages auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden (§ 34 Abs. 6).Nach Paragraph 35, Absatz 5, EStG 1988 in seiner durch das Strukturanpassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, nicht veränderten Fassung können anstelle des Freibetrages auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden (Paragraph 34, Absatz 6,).
    Auf Grund der §§ 34 und 35 EStG 1988 erließ der Bundesminister für Finanzen die Verordnung BGBl. Nr. 303/1996, deren § 1 folgenden Wortlaut hat:Auf Grund der Paragraphen 34 und 35 EStG 1988 erließ der Bundesminister für Finanzen die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1996,, deren Paragraph eins, folgenden Wortlaut hat:

    "§ 1. (1) Hat der Steuerpflichtige Aufwendungen

    • -Strichaufzählung
      durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,
    • -Strichaufzählung
      bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe)Partners (§ 106 Abs. 3 EStG 1988) oderbei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe)Partners (Paragraph 106, Absatz 3, EStG 1988) oder
    • -Strichaufzählung
      bei Anspruch des Steuerpflichtigen selbst oder seines (Ehe)Partners auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag, durch eine Behinderung des Kindes (§ 106 Abs. 1 und 2 EStG 1988), für das keine erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird,bei Anspruch des Steuerpflichtigen selbst oder seines (Ehe)Partners auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag, durch eine Behinderung des Kindes (Paragraph 106, Absatz eins und 2 EStG 1988), für das keine erhöhte Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird,
    so sind die in den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung genannten Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.so sind die in den Paragraphen 2 bis 4 dieser Verordnung genannten Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
  2. (2)Absatz 2,Eine Behinderung liegt vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) mindestens 25 % beträgt.
  3. (3)Absatz 3,Die Mehraufwendungen gemäß §§ 2 bis 4 dieser Verordnung sind nicht um eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) oder um einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu kürzen."Die Mehraufwendungen gemäß Paragraphen 2 bis 4 dieser Verordnung sind nicht um eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) oder um einen Freibetrag nach Paragraph 35, Absatz 3, EStG 1988 zu kürzen."

§ 2 Abs. 1 der genannten Verordnung bestimmt ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten zu berücksichtigende Pauschbeträge pro Kalendermonat als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung bei näher genannten Krankheiten, während § 3 der Verordnung im ersten Absatz für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, zur Abgeltung der Mehraufwendungen für gesonderte Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, dass ein Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benützt werden kann, einen monatlichen Freibetrag festsetzt und im zweiten Absatz für einen Gehbehinderten mit einer mindestens 50 %igen Erwerbsminderung, der über kein eigenes Kraftfahrzeug verfügt, die Berücksichtigung der Aufwendungen für Taxifahrten bis zu einem monatlichen Betrag anordnet. Nach § 4 dieser gemäß ihrem Paragraph 2, Absatz eins, der genannten Verordnung bestimmt ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten zu berücksichtigende Pauschbeträge pro Kalendermonat als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung bei näher genannten Krankheiten, während Paragraph 3, der Verordnung im ersten Absatz für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, zur Abgeltung der Mehraufwendungen für gesonderte Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, dass ein Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benützt werden kann, einen monatlichen Freibetrag festsetzt und im zweiten Absatz für einen Gehbehinderten mit einer mindestens 50 %igen Erwerbsminderung, der über kein eigenes Kraftfahrzeug verfügt, die Berücksichtigung der Aufwendungen für Taxifahrten bis zu einem monatlichen Betrag anordnet. Nach Paragraph 4, dieser gemäß ihrem

§ 7 Abs. 1 Z. 1 im Falle der Veranlagung der Einkommensteuer erstmals für die Veranlagung für das Kalenderjahr 1996 anzuwendenden Verordnung wird angeordnet, dass nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen sind.Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, im Falle der Veranlagung der Einkommensteuer erstmals für die Veranlagung für das Kalenderjahr 1996 anzuwendenden Verordnung wird angeordnet, dass nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen sind.

§ 4 der genannten Verordnung wurde mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. II Nr. 91/1998 dahingehend geändert, dass er für Veranlagungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1997 enden, wie folgt zu lauten habe: Paragraph 4, der genannten Verordnung wurde mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 1998, dahingehend geändert, dass er für Veranlagungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1997 enden, wie folgt zu lauten habe:

"§ 4. Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung sind im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen."

Die mit "Zweck des Pflegegeldes" überschriebene Bestimmung des Art. II § 1 des Bundespflegegeldgesetzes BGBl. Nr. 110/1993 legt fest, dass das Pflegegeld den Zweck hat, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen so weit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen.Die mit "Zweck des Pflegegeldes" überschriebene Bestimmung des Artikel römisch zwei, Paragraph eins, des Bundespflegegeldgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993, legt fest, dass das Pflegegeld den Zweck hat, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen so weit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen.

Der Beschwerdeführer trägt vor, das Pflegegeld habe seiner gesetzlichen Zweckwidmung nach nicht die Funktion, die Kosten der mit einer Behinderung verbundenen Heilbehandlung abzudecken. Es diene lediglich dazu, einen Beitrag zur Abgeltung jener Mehraufwendungen zu leisten, die dem Behinderten durch eine auf Grund seiner Behinderung erforderlich gewordene laufenden Pflege erwüchsen. Dieser Beitrag solle von einem Nachweis der tatsächlichen Verwendung des Pflegegeldes im Einzelnen unabhängig sein; würden doch Pflegeleistungen regelmäßig kostengünstiger auch durch Familienmitglieder oder Personen aus dem Freundeskreis erbracht werden, was einen dokumentierten Nachweis der einzelnen Aufwendungen praktisch nicht ermögliche. Die Auffassung der belangten Behörde, das Pflegegeld habe auch die Kosten von Heilbehandlungen abzudecken, widerspreche dem Zweck des Bundespflegegeldgesetzes. Kosten für Heilbehandlungen ließen sich dem in § 34 Abs. 6 EStG 1988 gebrauchten Ausdruck der "Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung" rechtens nicht subsumieren, was auch durch den ausdrücklichen Bezug der Gesetzesstelle auf pflegebedingte Geldleistungen deutlich werde. Der Gesetzgeber habe nur sicher stellen wollen, dass vom Behinderten nachgewiesene tatsächlich aufgewendete Geldleistungen für Pflege nicht auch noch zusätzlich zum Pflegegeld als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden können. Nicht lasse sich der Vorschrift des § 34 Abs. 6 EStG 1988 aber die behördliche Auffassung entnehmen, mit welcher dem Behinderten, der Pflegegeld beziehe, die Geltendmachung außergewöhnlicher Belastungen welcher Art immer im Zusammenhang mit seiner Behinderung verwehrt wäre. Dies würde auch zu einer Ungleichbehandlung Behinderter gegenüber nicht behinderten Personen führen. Auch den Gesetzesmaterialien lasse sich entnehmen, dass sich die Beschränkung der Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen auf den die erhaltenen pflegebedingten Geldleistungen übersteigenden Mehrbetrag tatsächlicher Aufwendungen nur auf pflegebedingte Aufwendungen beziehe. Dass Heilbehandlungskosten eines Behinderten als außergewöhnliche Belastung nur mehr so weit zu berücksichtigen seien, als sie das bezogene Pflegegeld überschritten, könne weder dem Wortlaut noch den Materialien des Gesetzes entnommen werden und entspreche auch nicht der Absicht des Gesetzgebers.Der Beschwerdeführer trägt vor, das Pflegegeld habe seiner gesetzlichen Zweckwidmung nach nicht die Funktion, die Kosten der mit einer Behinderung verbundenen Heilbehandlung abzudecken. Es diene lediglich dazu, einen Beitrag zur Abgeltung jener Mehraufwendungen zu leisten, die dem Behinderten durch eine auf Grund seiner Behinderung erforderlich gewordene laufenden Pflege erwüchsen. Dieser Beitrag solle von einem Nachweis der tatsächlichen Verwendung des Pflegegeldes im Einzelnen unabhängig sein; würden doch Pflegeleistungen regelmäßig kostengünstiger auch durch Familienmitglieder oder Personen aus dem Freundeskreis erbracht werden, was einen dokumentierten Nachweis der einzelnen Aufwendungen praktisch nicht ermögliche. Die Auffassung der belangten Behörde, das Pflegegeld habe auch die Kosten von Heilbehandlungen abzudecken, widerspreche dem Zweck des Bundespflegegeldgesetzes. Kosten für Heilbehandlungen ließen sich dem in Paragraph 34, Absatz 6, EStG 1988 gebrauchten Ausdruck der "Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung" rechtens nicht subsumieren, was auch durch den ausdrücklichen Bezug der Gesetzesstelle auf pflegebedingte Geldleistungen deutlich werde. Der Gesetzgeber habe nur sicher stellen wollen, dass vom Behinderten nachgewiesene tatsächlich aufgewendete Geldleistungen für Pflege nicht auch noch zusätzlich zum Pflegegeld als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden können. Nicht lasse sich der Vorschrift des Paragraph 34, Absatz 6, EStG 1988 aber die behördliche Auffassung entnehmen, mit welcher dem Behinderten, der Pflegegeld beziehe, die Geltendmachung außergewöhnlicher Belastungen welcher Art immer im Zusammenhang mit seiner Behinderung verwehrt wäre. Dies würde auch zu einer Ungleichbehandlung Behinderter gegenüber nicht behinderten Personen führen. Auch den Gesetzesmaterialien lasse sich entnehmen, dass sich die Beschränkung der Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen auf den die erhaltenen pflegebedingten Geldleistungen übersteigenden Mehrbetrag tatsächlicher Aufwendungen nur auf pflegebedingte Aufwendungen beziehe. Dass Heilbehandlungskosten eines Behinderten als außergewöhnliche Belastung nur mehr so weit zu berücksichtigen seien, als sie das bezogene Pflegegeld überschritten, könne weder dem Wortlaut noch den Materialien des Gesetzes entnommen werden und entspreche auch nicht der Absicht des Gesetzgebers.

Hiezu ist Folgendes zu sagen:

Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten betrafen Heilbehandlungen nicht solcher Krankheiten, die mit der Behinderung nicht in Zusammenhang standen und deshalb nach Abzug des Selbstbehaltes zu berücksichtigen gewesen wären (siehe Doralt, EStG4, § 34 Tz 78, Stichwort Krankheitskosten, Punkt 6. sowie Fuchs in Hofstätter/Reichel, Kommentar, § 34 EStG 1988 Einzelfälle, Stichwort Behinderte), sondern waren "Krankheitskosten", die mit der Behinderung in Zusammenhang standen, weil der Beschwerdeführer nach seinem von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogenen Vorbringen mit den in Anspruch genommenen Heilbehandlungen versuchte, seinen - die Behinderung verursachenden - Gesundheitszustand zu stabilisieren und zu erhalten.Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten betrafen Heilbehandlungen nicht solcher Krankheiten, die mit der Behinderung nicht in Zusammenhang standen und deshalb nach Abzug des Selbstbehaltes zu berücksichtigen gewesen wären (siehe Doralt, EStG4, Paragraph 34, Tz 78, Stichwort Krankheitskosten, Punkt 6. sowie Fuchs in Hofstätter/Reichel, Kommentar, Paragraph 34, EStG 1988 Einzelfälle, Stichwort Behinderte), sondern waren "Krankheitskosten", die mit der Behinderung in Zusammenhang standen, weil der Beschwerdeführer nach seinem von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogenen Vorbringen mit den in Anspruch genommenen Heilbehandlungen versuchte, seinen - die Behinderung verursachenden - Gesundheitszustand zu stabilisieren und zu erhalten.

Die durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, gestaltete, für ab dem 1. Juni 1996 getätigte behinderungsbedingte Mehraufwendungen des Beschwerdeführers anzuwendende Rechtslage ist durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung des letzten Satzes des § 34 Abs. 6 EStG 1988 eine Norm statuiert hat, mit welcher im Kleid einer Verordnungsermächtigung der materielle Gehalt der in den diesbezüglichen Regelungen der §§ 34 und 35 EStG 1988 geschaffenen Ansprüche geändert worden ist. Während etwa nach den Vorschriften des § 35 Abs. 1 und 5 iVm § 34 Abs. 6 Teilstrich 4 EStG 1988 die Geltendmachung der tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung nur "anstelle des Freibetrages" - siehe § 35 Abs. 5 - ("an Stelle der Pauschbeträge" - siehe § 34 Abs. 6 Teilstrich 4) vorgesehen ist, erlaubt die "Verordnungsermächtigung" des letzten Satzes des § 34 Abs. 6 EStG 1988 demgegenüber auch die Geltendmachung tatsächlicher Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung neben der Geltendmachung des Freibetrages nach § 35 Abs. 3 leg. cit., indem der Bundesminister für Finanzen auch zur Festlegung von Fällen ermächtigt wird, in denen Aufwendungen "ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3" zu berücksichtigen sind. Nicht anders verhält es sich auch mit der Bestimmung des § 34 Abs. 6 Teilstrich 5 EStG 1988, auf welche die belangte Behörde den Spruch ihres Bescheides gestützt hat: Die in dieser Vorschrift getroffene Anordnung, dass Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung eines Steuerpflichtigen, der pflegebedingte Geldleistungen erhält, nur zu berücksichtigen sind, soweit sie die Summe dieser pflegebedingten Geldleistungen übersteigen, wird durch den letzten Satz des § 34 Abs. 6 EStG 1988 inhaltlich verändert, indem der Bundesminister für Finanzen auch zur Festlegung von solchen Fällen ermächtigt wird, in denen Aufwendungen "ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung" zu berücksichtigen sind.Die durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, gestaltete, für ab dem 1. Juni 1996 getätigte behinderungsbedingte Mehraufwendungen des Beschwerdeführers anzuwendende Rechtslage ist durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung des letzten Satzes des Paragraph 34, Absatz 6, EStG 1988 eine Norm statuiert hat, mit welcher im Kleid einer Verordnungsermächtigung der materielle Gehalt der in den diesbezüglichen Regelungen der Paragraphen 34, und 35 EStG 1988 geschaffenen Ansprüche geändert worden ist. Während etwa nach den Vorschriften des Paragraph 35, Absatz eins, und 5 in Verbindung mit , Paragraph 34, Absatz 6, Teilstrich 4 EStG 1988 die Geltendmachung der tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung nur "anstelle des Freibetrages" - siehe Paragraph 35, Absatz 5, - ("an Stelle der Pauschbeträge" -&nb

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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