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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §57a Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/11/0082 B 8. September 2016 RS 3 (hier: ohne den ersten Satz)Stammrechtssatz
Entscheidend bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit gem. § 57a Abs. 2 KFG 1967 ist, ob jemand die spezifische Vertrauenswürdigkeit besitzt, die von ihm erwartet werden darf, wenn er über eine Ermächtigung iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967 verfügt oder sie erlangen will, soll doch das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der über die genannte Ermächtigung verfügenden Person gewährleisten. Wesentlich ist also, ob das bisherige Verhalten des Betreffenden auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf den Schutzzweck des Gesetzes - nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen - obliegt (Hinweis E vom 27. März 2008, 2005/11/0193 mwN). Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 beliehenes Unternehmen hoheitliche Aufgaben erfüllt (Hinweis Urteil des OGH vom 28. April 2015, 8 Ob 8/15g), die in die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde münden (Hinweis Urteil des OGH vom 15. September 1999, 12 Os 71/99).Entscheidend bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit gem. Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 ist, ob jemand die spezifische Vertrauenswürdigkeit besitzt, die von ihm erwartet werden darf, wenn er über eine Ermächtigung iSd Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 verfügt oder sie erlangen will, soll doch das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der über die genannte Ermächtigung verfügenden Person gewährleisten. Wesentlich ist also, ob das bisherige Verhalten des Betreffenden auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf den Schutzzweck des Gesetzes - nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen - obliegt (Hinweis E vom 27. März 2008, 2005/11/0193 mwN). Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein nach Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 beliehenes Unternehmen hoheitliche Aufgaben erfüllt (Hinweis Urteil des OGH vom 28. April 2015, 8 Ob 8/15g), die in die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde münden (Hinweis Urteil des OGH vom 15. September 1999, 12 Os 71/99).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022110025.L02Im RIS seit
28.03.2023Zuletzt aktualisiert am
03.04.2023