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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z14Rechtssatz
Während Asylwerber vom Geltungsbereich des AuslBG nicht per se ausgenommen sind (vgl. hierzu auch § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG sowie VwGH 7.10.2022, Ra 2022/09/0113), sind die Bestimmungen des AuslBG bereits nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1 Abs. 2 lit. a AuslBG nicht auf Ausländer anzuwenden, denen der Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 oder der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 zuerkannt wurde. Dies gilt ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Zuerkennung dieses Status (vgl. VwGH 21.12.2011, 2009/08/0263).Während Asylwerber vom Geltungsbereich des AuslBG nicht per se ausgenommen sind vergleiche hierzu auch Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG sowie VwGH 7.10.2022, Ra 2022/09/0113), sind die Bestimmungen des AuslBG bereits nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, AuslBG nicht auf Ausländer anzuwenden, denen der Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 oder der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 zuerkannt wurde. Dies gilt ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Zuerkennung dieses Status vergleiche VwGH 21.12.2011, 2009/08/0263).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090008.L02Im RIS seit
07.04.2023Zuletzt aktualisiert am
19.04.2023