TE Vwgh Erkenntnis 2011/12/21 2009/08/0263

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Veröffentlicht am 21.12.2011
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §7 Abs1 Z1;
AlVG 1977 §7 Abs3 Z2;
AsylG 2005 §2 Abs1 Z15;
AsylG 2005 §2 Abs1 Z16;
AuslBG §1 Abs2 lita;
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 24.12.2020 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 24.12.2020 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AuslBG § 1 heute
  2. AuslBG § 1 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AuslBG § 1 gültig von 21.04.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2023
  4. AuslBG § 1 gültig von 01.05.2021 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AuslBG § 1 gültig von 01.09.2018 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 1 gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  7. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  8. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  9. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  10. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  11. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 1 gültig von 24.08.2001 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  13. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 1 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  15. AuslBG § 1 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  16. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des N T in Wien, vertreten durch Dr. Udo Elsner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Gonzagagasse 14, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 29. Juli 2009, Zl. 2009-0566-9-002073, betreffend Zuerkennung von Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 3. Juni 2009 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 13. Mai 2009 abgewiesen. Begründend führte die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice aus, Anspruch auf Arbeitslosengeld habe, wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe, also unter anderem eine Beschäftigung aufnehmen könne und dürfe. Laut Auskunft der Bundespolizeidirektion Wien sei der Beschwerdeführer nicht berechtigt, sich im Bundesgebiet aufzuhalten.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Er brachte vor, sein Asylantrag sei im Berufungsverfahren anhängig. Dem Beschwerdeführer komme damit die Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und somit ein gültiger Aufenthaltstitel zu. Er stehe daher dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Allenfalls vorhandene Aufenthalts- oder Rückkehrverbote könnten ihm das Aufenthaltsrecht nicht entziehen. Da er in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt habe, stünden ihm auch Leistungen zu; andernfalls müssten Versicherungsbeiträge retourniert werden.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei Staatsbürger von Gambia. Er habe am 13. Mai 2009 erstmals einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld habe der Beschwerdeführer während der Haft erworben; eine Tätigkeit aufgrund einer erteilten Beschäftigungsbewilligung habe der Beschwerdeführer niemals ausgeübt.

Gegen den Beschwerdeführer sei aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung am 9. November 2005 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden; die Entscheidung sei seit 1. Dezember 2005 rechtskräftig. Dieses sei als Rückkehrverbot nach § 62 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) zu werten. Nach den Angaben des Beschwerdeführers habe dieser im Jahr 2007 einen Asylantrag gestellt. Ein Rückkehrverbot habe gemäß § 62 FPG zur Folge, dass das vorläufige Aufenthaltsrecht als Asylwerber entzogen werde, dem Beschwerdeführer aber bis zur Beendigung des Asylverfahrens faktischer Abschiebeschutz zukomme. Der Beschwerdeführer verfüge daher über keine ausreichende aufenthaltsrechtliche Position zur Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung. Damit stehe der Beschwerdeführer der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung, weil ihm in Ermangelung einer entsprechenden Aufenthaltsberechtigung keine Beschäftigungsbewilligung erteilt werden könne und ein Leistungsbezug somit nicht beendet werden könnte.Gegen den Beschwerdeführer sei aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung am 9. November 2005 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden; die Entscheidung sei seit 1. Dezember 2005 rechtskräftig. Dieses sei als Rückkehrverbot nach Paragraph 62, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) zu werten. Nach den Angaben des Beschwerdeführers habe dieser im Jahr 2007 einen Asylantrag gestellt. Ein Rückkehrverbot habe gemäß Paragraph 62, FPG zur Folge, dass das vorläufige Aufenthaltsrecht als Asylwerber entzogen werde, dem Beschwerdeführer aber bis zur Beendigung des Asylverfahrens faktischer Abschiebeschutz zukomme. Der Beschwerdeführer verfüge daher über keine ausreichende aufenthaltsrechtliche Position zur Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung. Damit stehe der Beschwerdeführer der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung, weil ihm in Ermangelung einer entsprechenden Aufenthaltsberechtigung keine Beschäftigungsbewilligung erteilt werden könne und ein Leistungsbezug somit nicht beendet werden könnte.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer (u.a.) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist (§ 7 Abs. 2 AlVG). Nach § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die sich (u.a.) berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben. 1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer (u.a.) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist (Paragraph 7, Absatz 2, AlVG). Nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die sich (u.a.) berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.

Voraussetzung für die Verfügbarkeit iSd § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG ist das Vorliegen der aufenthaltsrechtlichen Berechtigung, eine unselbständige Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen zu dürfen. Es kommt dabei nicht auf die subjektive Absicht des Betroffenen an, im Inland eine Beschäftigung aufnehmen zu wollen, sondern darauf, dass seine Berechtigung zum Aufenthalt die Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme in rechtlicher Hinsicht abdeckt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. September 2011, Zl. 2008/08/0211, mwN).Voraussetzung für die Verfügbarkeit iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG ist das Vorliegen der aufenthaltsrechtlichen Berechtigung, eine unselbständige Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen zu dürfen. Es kommt dabei nicht auf die subjektive Absicht des Betroffenen an, im Inland eine Beschäftigung aufnehmen zu wollen, sondern darauf, dass seine Berechtigung zum Aufenthalt die Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme in rechtlicher Hinsicht abdeckt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 7. September 2011, Zl. 2008/08/0211, mwN).

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die belangte Behörde verweise in ihrem Bescheid (beweiswürdigend) nur pauschal auf vorliegende Unterlagen, Stellungnahmen, EDV-Eintragungen und Auskünfte. Dies ist zwar an sich zutreffend, die Beschwerde kann aber nicht aufzeigen, dass konkrete Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung beruhten.

Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, es fehlten Feststellungen über die vom Beschwerdeführer erworbene Anwartschaft, über seine Arbeitsfähigkeit und seine Arbeitswilligkeit, so gehen diese Ausführungen ins Leere, da die Abweisung des Antrages auf Arbeitslosengeld nicht auf eine ungenügende Anwartschaft oder mangelnde Arbeitsfähigkeit oder - willigkeit gestützt wurde.

Wenn der Beschwerdeführer weiter rügt, die belangte Behörde habe es unterlassen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, die belangte Behörde habe sich mit den für den Beschwerdeführer günstigen Sachverhaltselementen nicht auseinander gesetzt, so wird nicht dargetan, welche ergänzenden Sachverhaltsannahmen die belangte Behörde hätte treffen sollen oder welche Beweisergebnisse sie allenfalls zusätzlich hätte berücksichtigen sollen. Insbesondere hat die belangte Behörde auch nicht - entgegen der Beschwerde - das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe im Jahr 2007 einen Asylantrag gestellt, welcher sich im Stande der Berufung befinde, ignoriert.

Auch ist die Behörde nicht verpflichtet, den Ausgang des Asylverfahrens abzuwarten. Zwar sind Personen, denen der Status des Asylberechtigten (§ 2 Abs. 1 Z 15 Asylgesetz 2005) oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 2 Abs. 1 Z 16 Asylgesetz 2005) zuerkannt wurde, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt; auf diese Personen sind gemäß § 1 Abs. 2 lit. a AuslBG die Bestimmungen des AuslBG nicht anzuwenden. Dies gilt aber erst ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Zuerkennung dieses Status. Vor diesem Zeitpunkt sind diese Personen - sofern nicht ein anderes Aufenthaltsrecht besteht - nicht iSd § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG zum Aufenthalt zur Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung im Inland berechtigt, sodass für diesen Zeitraum auch keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zustehen kann.Auch ist die Behörde nicht verpflichtet, den Ausgang des Asylverfahrens abzuwarten. Zwar sind Personen, denen der Status des Asylberechtigten (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, Asylgesetz 2005) oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16, Asylgesetz 2005) zuerkannt wurde, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt; auf diese Personen sind gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, AuslBG die Bestimmungen des AuslBG nicht anzuwenden. Dies gilt aber erst ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Zuerkennung dieses Status. Vor diesem Zeitpunkt sind diese Personen - sofern nicht ein anderes Aufenthaltsrecht besteht - nicht iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG zum Aufenthalt zur Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung im Inland berechtigt, sodass für diesen Zeitraum auch keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zustehen kann.

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde versucht die belangte Behörde auch nicht, "der Entscheidung im Asylverfahren vorzugreifen" oder in diese "einzugreifen". Die belangte Behörde hat vielmehr beurteilt, ob im zu prüfenden Zeitraum ein Aufenthaltsrecht, das auch zur Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung im Inland berechtigt, vorgelegen ist.

Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die belangte Behörde unterlasse jegliche Ausführungen dazu, warum das Aufenthaltsverbot zum Zeitpunkt 1. Jänner 2006 noch gültig gewesen sei. Mit diesem Vorbringen bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass gegen ihn am 9. November 2005 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt wurde, welches seit 1. Dezember 2005 rechtskräftig ist. Weder dem Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens noch der Beschwerde können Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass dieses Aufenthaltsverbot in der Folge aufgehoben oder abgeändert worden oder dass es abgelaufen wäre. Gemäß § 125 Abs. 3 FPG gelten Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei Inkrafttreten des FPG (also am 1. Jänner 2006, § 126 Abs. 1 FPG) noch nicht abgelaufen waren, als nach dem FPG erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer.Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die belangte Behörde unterlasse jegliche Ausführungen dazu, warum das Aufenthaltsverbot zum Zeitpunkt 1. Jänner 2006 noch gültig gewesen sei. Mit diesem Vorbringen bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass gegen ihn am 9. November 2005 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt wurde, welches seit 1. Dezember 2005 rechtskräftig ist. Weder dem Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens noch der Beschwerde können Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass dieses Aufenthaltsverbot in der Folge aufgehoben oder abgeändert worden oder dass es abgelaufen wäre. Gemäß Paragraph 125, Absatz 3, FPG gelten Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei Inkrafttreten des FPG (also am 1. Jänner 2006, Paragraph 126, Absatz eins, FPG) noch nicht abgelaufen waren, als nach dem FPG erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer.

Dadurch, dass der Beschwerdeführer nach rechtskräftiger Verhängung des Aufenthaltsverbotes einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, trat das Aufenthaltsverbot nicht außer Kraft (vgl. § 65 Abs. 2 FPG, wonach das Aufenthaltsverbot oder das Rückkehrverbot außer Kraft tritt, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird; nach § 65 Abs. 3 FPG wird das Aufenthaltsverbot zu einem Rückkehrverbot, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird). Ob dadurch, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2007 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, das Aufenthaltsverbot in analoger Anwendung des § 125 Abs. 3 zweiter Satz FPG in ein Rückkehrverbot umgewandelt wurde (vgl. nunmehr § 60 Abs. 2 FPG idF Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 38/2011) oder als Aufenthaltsverbot bestehen blieb, ist hier nicht näher zu prüfen, da ein Aufenthaltsverbot aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, besteht; ein Rückkehrverbot ist demnach Teil eines Aufenthaltsverbotes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 2011, Zl. 2008/21/0042, mwN). Durch die Zulassung des Asylverfahrens entstand sohin für den Beschwerdeführer jedenfalls kein Aufenthaltsrecht iSd § 13 Asylgesetz 2005, sondern es kam ihm lediglich faktischer Abschiebeschutz iSd § 12 Asylgesetz 2005 zu.Dadurch, dass der Beschwerdeführer nach rechtskräftiger Verhängung des Aufenthaltsverbotes einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, trat das Aufenthaltsverbot nicht außer Kraft vergleiche , Paragraph 65, Absatz 2, FPG, wonach das Aufenthaltsverbot oder das Rückkehrverbot außer Kraft tritt, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird; nach Paragraph 65, Absatz 3, FPG wird das Aufenthaltsverbot zu einem Rückkehrverbot, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird). Ob dadurch, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2007 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, das Aufenthaltsverbot in analoger Anwendung des Paragraph 125, Absatz 3, zweiter Satz FPG in ein Rückkehrverbot umgewandelt wurde vergleiche , nunmehr Paragraph 60, Absatz 2, FPG in der Fassung Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) oder als Aufenthaltsverbot bestehen blieb, ist hier nicht näher zu prüfen, da ein Aufenthaltsverbot aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, besteht; ein Rückkehrverbot ist demnach Teil eines Aufenthaltsverbotes vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 2011, Zl. 2008/21/0042, mwN). Durch die Zulassung des Asylverfahrens entstand sohin für den Beschwerdeführer jedenfalls kein Aufenthaltsrecht iSd Paragraph 13, Asylgesetz 2005, sondern es kam ihm lediglich faktischer Abschiebeschutz iSd Paragraph 12, Asylgesetz 2005 zu.

Damit verfügte der Beschwerdeführer aber über kein Aufenthaltsrecht, das ihn berechtigt hätte, im Bundesgebiet eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen; der Beschwerdeführer stand also der Arbeitsvermittlung nicht iSd § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG zur Verfügung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 2008, Zl. 2008/08/0143, mwN).Damit verfügte der Beschwerdeführer aber über kein Aufenthaltsrecht, das ihn berechtigt hätte, im Bundesgebiet eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen; der Beschwerdeführer stand also der Arbeitsvermittlung nicht iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG zur Verfügung vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 2008, Zl. 2008/08/0143, mwN).

3. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 3. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.

Wien, am 21. Dezember 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009080263.X00

Im RIS seit

19.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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