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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §17 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/03/0069 E 20. Dezember 2017 RS 12 (hier ohne letzten Satz)Stammrechtssatz
Für das Gutachten eines Sachverständigen erweist es sich zur Wahrung des Parteiengehörs seitens einer Verwaltungsbehörde zumindest als notwendig, den Schriftsatz samt Gutachten mit einem Hinweis darauf zu übermitteln, dass der zu erlassende Bescheid auf dieses Gutachten gestützt werde, um den Parteien die Möglichkeit zu bieten, dem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Ein solcher Mangel wird nicht dadurch saniert, dass die Partei (zufällig) im Rahmen einer Akteneinsicht Kenntnis von diesen Beweismitteln erlangt (vgl. VwGH 26.4.2005, 2004/03/0190, VwSlg. 16.603 A).Für das Gutachten eines Sachverständigen erweist es sich zur Wahrung des Parteiengehörs seitens einer Verwaltungsbehörde zumindest als notwendig, den Schriftsatz samt Gutachten mit einem Hinweis darauf zu übermitteln, dass der zu erlassende Bescheid auf dieses Gutachten gestützt werde, um den Parteien die Möglichkeit zu bieten, dem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Ein solcher Mangel wird nicht dadurch saniert, dass die Partei (zufällig) im Rahmen einer Akteneinsicht Kenntnis von diesen Beweismitteln erlangt vergleiche VwGH 26.4.2005, 2004/03/0190, VwSlg. 16.603 A).
Schlagworte
Gutachten Parteiengehör Parteiengehör Parteiengehör SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021120030.L05Im RIS seit
25.04.2023Zuletzt aktualisiert am
30.05.2023