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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §121Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/07/0032 E 21. November 2002 RS 5 (hier: Grundeigentümer statt "Bf")Stammrechtssatz
Die nachträgliche Genehmigung einer Abweichung im Kollaudierungsverfahren nach § 121 WRG 1959 ist bei fehlender Zustimmung des in seinen Rechten nachteilig betroffenen Dritten nicht möglich, auch wenn die Abweichung geringfügig im Sinn des § 121 WRG 1959 ist (Hinweis E vom 28.1.1992, 90/07/0099).(Hier: Eine Inanspruchnahme von Fremdgrund ohne Zustimmung des Eigentümers verletzt dessen aus dem Grundeigentum erfließende Rechte. Eine solche Abweichung ist den Eigentumsrechten des Bf jedenfalls nachteilig.)Die nachträgliche Genehmigung einer Abweichung im Kollaudierungsverfahren nach Paragraph 121, WRG 1959 ist bei fehlender Zustimmung des in seinen Rechten nachteilig betroffenen Dritten nicht möglich, auch wenn die Abweichung geringfügig im Sinn des Paragraph 121, WRG 1959 ist (Hinweis E vom 28.1.1992, 90/07/0099).(Hier: Eine Inanspruchnahme von Fremdgrund ohne Zustimmung des Eigentümers verletzt dessen aus dem Grundeigentum erfließende Rechte. Eine solche Abweichung ist den Eigentumsrechten des Bf jedenfalls nachteilig.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021130071.L02Im RIS seit
20.04.2023Zuletzt aktualisiert am
08.05.2023