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L00151 LVerwaltungsgericht BurgenlandNorm
AVG §37Rechtssatz
In dem aufhebenden Erkenntnis vom 24. Februar 2021, E 2470/2020-22, hat der VfGH ausgesprochen, dass die Beurteilung der Dienstfähigkeit im Hinblick auf die Ausübung des Richteramtes eine Rechtsfrage ist, die nicht durch ein ärztliches Gutachten vorweggenommen werden kann, sondern durch das VwG auf Grund der beruflichen Anforderungen, des gesundheitlichen Zustandes und einer möglichen Umgestaltung der Arbeit im Rahmen des Richterberufs zu beurteilen ist. Die Aufhebung des bei ihm angefochtenen Erkenntnisses hatte der VfGH damit begründet, dass nicht dargelegt worden ist, in welcher Weise sich der diagnostizierte Gesundheitszustand auf die konkret wahrzunehmenden Aufgaben auswirke. In Bindung an dieses aufhebende Erkenntnis des VfGH hätte das VwG jedoch zunächst Feststellungen dazu zu treffen gehabt, welche beruflichen Anforderungen an eine Richterin des LVwG gestellt sind. Ausgehend davon hätte das VwG sodann - unter Heranziehung der medizinischen Sachverständigengutachten und den darin enthaltenen Folgerungen, wie sich der diagnostizierte Gesundheitszustand der Richterin auf die konkreten Aufgaben, die diese auf ihrem Arbeitsplatz als Richterin des LVwG wahrzunehmen hat, auswirkt (vgl. VwGH 27.5.2019, Ra 2019/12/0007) - zu beurteilen gehabt, ob die Richterin dauerhaft gehindert ist, jene Anforderungen zu erfüllen, die an eine Richterin des LVwG gestellt sind. Unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seinen Dienstposten ordnungsgemäß zu versehen, ist alles zu verstehen, was die Eignung des Beamten zur Versehung des Dienstpostens dauerhaft aufhebt. Bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist daher nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen; es sind vielmehr auch die Auswirkungen der Störung auf den Dienstbetrieb entscheidend. Unter dem Begriff ordnungsgemäße Versehung des Dienstpostens ist sowohl eine qualitativ einwandfreie als auch eine mengenmäßig entsprechende Dienstleistung maßgebend.In dem aufhebenden Erkenntnis vom 24. Februar 2021, E 2470/2020-22, hat der VfGH ausgesprochen, dass die Beurteilung der Dienstfähigkeit im Hinblick auf die Ausübung des Richteramtes eine Rechtsfrage ist, die nicht durch ein ärztliches Gutachten vorweggenommen werden kann, sondern durch das VwG auf Grund der beruflichen Anforderungen, des gesundheitlichen Zustandes und einer möglichen Umgestaltung der Arbeit im Rahmen des Richterberufs zu beurteilen ist. Die Aufhebung des bei ihm angefochtenen Erkenntnisses hatte der VfGH damit begründet, dass nicht dargelegt worden ist, in welcher Weise sich der diagnostizierte Gesundheitszustand auf die konkret wahrzunehmenden Aufgaben auswirke. In Bindung an dieses aufhebende Erkenntnis des VfGH hätte das VwG jedoch zunächst Feststellungen dazu zu treffen gehabt, welche beruflichen Anforderungen an eine Richterin des LVwG gestellt sind. Ausgehend davon hätte das VwG sodann - unter Heranziehung der medizinischen Sachverständigengutachten und den darin enthaltenen Folgerungen, wie sich der diagnostizierte Gesundheitszustand der Richterin auf die konkreten Aufgaben, die diese auf ihrem Arbeitsplatz als Richterin des LVwG wahrzunehmen hat, auswirkt vergleiche VwGH 27.5.2019, Ra 2019/12/0007) - zu beurteilen gehabt, ob die Richterin dauerhaft gehindert ist, jene Anforderungen zu erfüllen, die an eine Richterin des LVwG gestellt sind. Unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seinen Dienstposten ordnungsgemäß zu versehen, ist alles zu verstehen, was die Eignung des Beamten zur Versehung des Dienstpostens dauerhaft aufhebt. Bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist daher nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen; es sind vielmehr auch die Auswirkungen der Störung auf den Dienstbetrieb entscheidend. Unter dem Begriff ordnungsgemäße Versehung des Dienstpostens ist sowohl eine qualitativ einwandfreie als auch eine mengenmäßig entsprechende Dienstleistung maßgebend.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Gutachten rechtliche Beurteilung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Aufgaben Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022120028.J04Im RIS seit
25.04.2023Zuletzt aktualisiert am
30.05.2023