RS Vwgh 2023/3/27 Ro 2022/12/0028

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Veröffentlicht am 27.03.2023
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Index

L00151 LVerwaltungsgericht Burgenland
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §52
LVwGG Bgld 2014 §22 Abs1 Z2 idF 2019/085
VerfGG 1953 §87 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGG §63 Abs1
VwGVG 2014 §17
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

In dem aufhebenden Erkenntnis vom 24. Februar 2021, E 2470/2020-22, hat der VfGH ausgesprochen, dass die Beurteilung der Dienstfähigkeit im Hinblick auf die Ausübung des Richteramtes eine Rechtsfrage ist, die nicht durch ein ärztliches Gutachten vorweggenommen werden kann, sondern durch das VwG auf Grund der beruflichen Anforderungen, des gesundheitlichen Zustandes und einer möglichen Umgestaltung der Arbeit im Rahmen des Richterberufs zu beurteilen ist. Die Aufhebung des bei ihm angefochtenen Erkenntnisses hatte der VfGH damit begründet, dass nicht dargelegt worden ist, in welcher Weise sich der diagnostizierte Gesundheitszustand auf die konkret wahrzunehmenden Aufgaben auswirke. In Bindung an dieses aufhebende Erkenntnis des VfGH hätte das VwG jedoch zunächst Feststellungen dazu zu treffen gehabt, welche beruflichen Anforderungen an eine Richterin des LVwG gestellt sind. Ausgehend davon hätte das VwG sodann - unter Heranziehung der medizinischen Sachverständigengutachten und den darin enthaltenen Folgerungen, wie sich der diagnostizierte Gesundheitszustand der Richterin auf die konkreten Aufgaben, die diese auf ihrem Arbeitsplatz als Richterin des LVwG wahrzunehmen hat, auswirkt (vgl. VwGH 27.5.2019, Ra 2019/12/0007) - zu beurteilen gehabt, ob die Richterin dauerhaft gehindert ist, jene Anforderungen zu erfüllen, die an eine Richterin des LVwG gestellt sind. Unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seinen Dienstposten ordnungsgemäß zu versehen, ist alles zu verstehen, was die Eignung des Beamten zur Versehung des Dienstpostens dauerhaft aufhebt. Bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist daher nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen; es sind vielmehr auch die Auswirkungen der Störung auf den Dienstbetrieb entscheidend. Unter dem Begriff ordnungsgemäße Versehung des Dienstpostens ist sowohl eine qualitativ einwandfreie als auch eine mengenmäßig entsprechende Dienstleistung maßgebend.In dem aufhebenden Erkenntnis vom 24. Februar 2021, E 2470/2020-22, hat der VfGH ausgesprochen, dass die Beurteilung der Dienstfähigkeit im Hinblick auf die Ausübung des Richteramtes eine Rechtsfrage ist, die nicht durch ein ärztliches Gutachten vorweggenommen werden kann, sondern durch das VwG auf Grund der beruflichen Anforderungen, des gesundheitlichen Zustandes und einer möglichen Umgestaltung der Arbeit im Rahmen des Richterberufs zu beurteilen ist. Die Aufhebung des bei ihm angefochtenen Erkenntnisses hatte der VfGH damit begründet, dass nicht dargelegt worden ist, in welcher Weise sich der diagnostizierte Gesundheitszustand auf die konkret wahrzunehmenden Aufgaben auswirke. In Bindung an dieses aufhebende Erkenntnis des VfGH hätte das VwG jedoch zunächst Feststellungen dazu zu treffen gehabt, welche beruflichen Anforderungen an eine Richterin des LVwG gestellt sind. Ausgehend davon hätte das VwG sodann - unter Heranziehung der medizinischen Sachverständigengutachten und den darin enthaltenen Folgerungen, wie sich der diagnostizierte Gesundheitszustand der Richterin auf die konkreten Aufgaben, die diese auf ihrem Arbeitsplatz als Richterin des LVwG wahrzunehmen hat, auswirkt vergleiche VwGH 27.5.2019, Ra 2019/12/0007) - zu beurteilen gehabt, ob die Richterin dauerhaft gehindert ist, jene Anforderungen zu erfüllen, die an eine Richterin des LVwG gestellt sind. Unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seinen Dienstposten ordnungsgemäß zu versehen, ist alles zu verstehen, was die Eignung des Beamten zur Versehung des Dienstpostens dauerhaft aufhebt. Bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist daher nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen; es sind vielmehr auch die Auswirkungen der Störung auf den Dienstbetrieb entscheidend. Unter dem Begriff ordnungsgemäße Versehung des Dienstpostens ist sowohl eine qualitativ einwandfreie als auch eine mengenmäßig entsprechende Dienstleistung maßgebend.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Gutachten rechtliche Beurteilung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Aufgaben Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022120028.J04

Im RIS seit

25.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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