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41/02 AsylrechtNorm
AsylG 2005 §19 Abs1Rechtssatz
§ 42 Abs. 1 BFA-VG 2014, der in Zusammenhang mit der Antragstellung auf internationalen Schutz eine erkennungsdienstliche Behandlung vorsieht, weist auf ein weiteres Ziel dieser Regelung hin. Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung bereits auf die wesentliche Bedeutung der Bekanntgabe der wahren Identität des Fremden im Asylverfahren hingewiesen (vgl. VwGH 30.4.2018, Ra 2017/01/0417, mwN). Der Feststellung der wahren Identität dient auch das Erfordernis einer persönlichen Antragstellung.Paragraph 42, Absatz eins, BFA-VG 2014, der in Zusammenhang mit der Antragstellung auf internationalen Schutz eine erkennungsdienstliche Behandlung vorsieht, weist auf ein weiteres Ziel dieser Regelung hin. Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung bereits auf die wesentliche Bedeutung der Bekanntgabe der wahren Identität des Fremden im Asylverfahren hingewiesen vergleiche VwGH 30.4.2018, Ra 2017/01/0417, mwN). Der Feststellung der wahren Identität dient auch das Erfordernis einer persönlichen Antragstellung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022010297.L13Im RIS seit
02.05.2023Zuletzt aktualisiert am
11.05.2023