Index
L22003 Landesbedienstete NiederösterreichNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Nach seinem insofern eindeutigen Wortlaut verweist § 2 NÖ DPL 1972 auf bundesrechtliche Normen nur, "[s]oweit durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt wird". Mit der Formulierung "soweit ... nichts anderes bestimmt ist" bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass der Rückgriff auf verwiesene Rechtsvorschriften nur dann in Betracht kommt, wenn das verweisende Gesetz den Regelungsgegenstand nicht einer abschließenden Regelung unterworfen hat (vgl. VwGH 15.5.2002, 2000/12/0102).Nach seinem insofern eindeutigen Wortlaut verweist Paragraph 2, NÖ DPL 1972 auf bundesrechtliche Normen nur, "[s]oweit durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt wird". Mit der Formulierung "soweit ... nichts anderes bestimmt ist" bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass der Rückgriff auf verwiesene Rechtsvorschriften nur dann in Betracht kommt, wenn das verweisende Gesetz den Regelungsgegenstand nicht einer abschließenden Regelung unterworfen hat vergleiche VwGH 15.5.2002, 2000/12/0102).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021120032.L07Im RIS seit
11.05.2023Zuletzt aktualisiert am
04.07.2023