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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/12/0055 E 17. April 2023 RS 1Stammrechtssatz
Der Beamte, der im Verfahren betreffend Versetzung gemäß § 38 Abs. 6 BDG 1979 nicht nach § 152b Abs. 1 BDG 1979 durch den Bundespräsidenten ernannt wurde, war daher nicht als Beamter der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe M BO 1 anzusehen (vgl. VwGH 8.3.2022, Ra 2020/12/0053; VwGH 31.1.2006, 2001/12/0100). Anders gewendet bedeutet dies, dass eine dauernde Zuweisung eines Arbeitsplatzes der Verwendungsgruppe M BO 1/7 mit umfassender dienstrechtlicher Wirksamkeit nur durch Ernennungsakt des Bundespräsidenten erfolgen könnte (vgl. VwGH 8.3.2022, Ra 2020/12/0053; VwGH 15.12.2010, 2009/12/0194). Bei erforderlicher Ernennung durch den Bundespräsidenten, die nicht stattfand, darf die Abberufung von einer somit dienstrechtlich nicht umfassend wirksamen Zuweisung eines Arbeitsplatzes durch individuelle Weisung erfolgen, ohne dass dabei ein Fall des § 40 Abs. 2 BDG 1979 vorläge (vgl. VwGH 8.3.2022, Ra 2020/12/0053; VwGH 31.1.2006, 2001/12/0100). In einer solchen Konstellation ist es geboten, die Abberufung weisungsförmig und nicht bescheidförmig vorzunehmen; die bescheidförmige Abberufung hatte zu unterbleiben und belastete den Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes (vgl. VwGH 17.4.2013, 2012/12/0124).Der Beamte, der im Verfahren betreffend Versetzung gemäß Paragraph 38, Absatz 6, BDG 1979 nicht nach Paragraph 152 b, Absatz eins, BDG 1979 durch den Bundespräsidenten ernannt wurde, war daher nicht als Beamter der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe M BO 1 anzusehen vergleiche VwGH 8.3.2022, Ra 2020/12/0053; VwGH 31.1.2006, 2001/12/0100). Anders gewendet bedeutet dies, dass eine dauernde Zuweisung eines Arbeitsplatzes der Verwendungsgruppe M BO 1/7 mit umfassender dienstrechtlicher Wirksamkeit nur durch Ernennungsakt des Bundespräsidenten erfolgen könnte vergleiche VwGH 8.3.2022, Ra 2020/12/0053; VwGH 15.12.2010, 2009/12/0194). Bei erforderlicher Ernennung durch den Bundespräsidenten, die nicht stattfand, darf die Abberufung von einer somit dienstrechtlich nicht umfassend wirksamen Zuweisung eines Arbeitsplatzes durch individuelle Weisung erfolgen, ohne dass dabei ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, BDG 1979 vorläge vergleiche VwGH 8.3.2022, Ra 2020/12/0053; VwGH 31.1.2006, 2001/12/0100). In einer solchen Konstellation ist es geboten, die Abberufung weisungsförmig und nicht bescheidförmig vorzunehmen; die bescheidförmige Abberufung hatte zu unterbleiben und belastete den Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes vergleiche VwGH 17.4.2013, 2012/12/0124).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021120054.L01Im RIS seit
22.06.2023Zuletzt aktualisiert am
04.07.2023