RS Vwgh 2023/4/26 Ra 2022/05/0168

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Veröffentlicht am 26.04.2023
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38
BauO NÖ 2014 §18 Abs1 lita
BauO NÖ 2014 §18 Abs1 litb
BauRallg

Rechtssatz

In Entsprechung von § 18 Abs. 1 lit. a und b NÖ BauO 2014 ist einem Baubewilligungsantrag ein Nachweis der Zustimmung beider Hälfteeigentümer der Liegenschaft anzuschließen. Die Zustimmung aller Miteigentümer stellt dabei keine Vorfrage des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens dar, sondern (ihr Nachweis) einen Beleg des Bauansuchens (vgl. zur insoweit gleich gelagerten Rechtslage der NÖ BauO 1976 VwGH 26.3.1996, 95/05/0258; vgl. zur Wr BauO auch VwGH 2.3.2021, Ra 2020/05/0065).In Entsprechung von Paragraph 18, Absatz eins, Litera a und b NÖ BauO 2014 ist einem Baubewilligungsantrag ein Nachweis der Zustimmung beider Hälfteeigentümer der Liegenschaft anzuschließen. Die Zustimmung aller Miteigentümer stellt dabei keine Vorfrage des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens dar, sondern (ihr Nachweis) einen Beleg des Bauansuchens vergleiche zur insoweit gleich gelagerten Rechtslage der NÖ BauO 1976 VwGH 26.3.1996, 95/05/0258; vergleiche zur Wr BauO auch VwGH 2.3.2021, Ra 2020/05/0065).

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022050168.L01

Im RIS seit

07.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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