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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag NiederösterreichNorm
AVG §38Rechtssatz
In Entsprechung von § 18 Abs. 1 lit. a und b NÖ BauO 2014 ist einem Baubewilligungsantrag ein Nachweis der Zustimmung beider Hälfteeigentümer der Liegenschaft anzuschließen. Die Zustimmung aller Miteigentümer stellt dabei keine Vorfrage des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens dar, sondern (ihr Nachweis) einen Beleg des Bauansuchens (vgl. zur insoweit gleich gelagerten Rechtslage der NÖ BauO 1976 VwGH 26.3.1996, 95/05/0258; vgl. zur Wr BauO auch VwGH 2.3.2021, Ra 2020/05/0065).In Entsprechung von Paragraph 18, Absatz eins, Litera a und b NÖ BauO 2014 ist einem Baubewilligungsantrag ein Nachweis der Zustimmung beider Hälfteeigentümer der Liegenschaft anzuschließen. Die Zustimmung aller Miteigentümer stellt dabei keine Vorfrage des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens dar, sondern (ihr Nachweis) einen Beleg des Bauansuchens vergleiche zur insoweit gleich gelagerten Rechtslage der NÖ BauO 1976 VwGH 26.3.1996, 95/05/0258; vergleiche zur Wr BauO auch VwGH 2.3.2021, Ra 2020/05/0065).
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022050168.L01Im RIS seit
07.06.2023Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023