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L00159 LVerwaltungsgericht WienNorm
AVG §37Rechtssatz
Gemäß § 25 der GO VGWG 2018 Wien iVm §§ 1 Abs. 1 und 8 Abs. 1 DVG 1984 und §§ 39 Abs. 2 und § 37 AVG sind auch im Dienstbeurteilungsverfahren nach dem VGW-DRG 2013 die Grundsätze der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit zu beachten. Der Personalausschuss hat daher im Dienstbeurteilungsverfahren neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise auch die Pflicht, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Der Personalausschuss darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen.Gemäß Paragraph 25, der GO VGWG 2018 Wien in Verbindung mit Paragraphen eins, Absatz eins und 8 Absatz eins, DVG 1984 und Paragraphen 39, Absatz 2 und Paragraph 37, AVG sind auch im Dienstbeurteilungsverfahren nach dem VGW-DRG 2013 die Grundsätze der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit zu beachten. Der Personalausschuss hat daher im Dienstbeurteilungsverfahren neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise auch die Pflicht, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Der Personalausschuss darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung AntragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021090263.L03Im RIS seit
24.05.2023Zuletzt aktualisiert am
26.06.2023